2.  Feststellung  durch  Beweis.  Beweisbeschluß.  Beweislast.  85

Zur  Einnahme  des  Augenscheins  können  Sachverständige  und  Zeugen
zugezogen  werden.

Im  Zivilprozeß  gilt  der  Satz:  „Jede  Partei  hat  diejenigen  feststellungsbedürftigen
  Tatsachen  zu  beweisen,  deren  Behauptung  für  die
erfolgreiche  Begründung  ihres  Antrags  notwendig  ist“  (Kleinfeller  316).
Wo  im  Zivilprozeß  das  Offizialverfahren  maßgebend  ist  (§5  622,  640,
670,  684,  686,  975),  hat  der  Richter,  wie  im  Strafprozesse,  die  Aufgabe,
  die  Beweise  selbst  zu  sammeln,  aber  die  Parteien  haben  den
Richter  darin  zu  unterstützen,  indem  sie  ihm  Beweise  für  ihre  Behauptungen
an  die  Hand  geben.  Das  LV.  stellt  keine  Regeln  über  die  Beweislast
auf.  Es  ist  in  dieser  Beziehung  wesentlich  im  Geiste  der  alten  preußischen
Prozeßgesetze  erlassen,  und  man  wird  nicht  fehl  gehen,  wenn  angenommen
wird,  daß  für  das  Verwaltungsstreitverfahren  die  §§  16,  17  der  Einltg.
zur  Allg  Gerichts  O.  noch  passen:

*  16.

„Wenn  eine  erhebliche  Tatsache  geleugnet  wird,  so  ist  zwar
vornehmlich  derjenige  Teil,  welcher  darauf  sich  gründet,  schuldig,  dem
Nichter  die  Mittel  anzuzeigen,  durch  welche  die  Wahrheit  derselben
an  den  Tag  gebracht  werden  könne.

817.

Der  Richter  ist  jedoch  an  diese  Angabe  nicht  gebunden,
sondern  er  hat  das  Recht  und  die  Pflicht,  auch  andere  Mittel,  die
aus  dem  Vortrage  der  Parteien  und  aus  dem  Zusammenhange
ihrer  Verhandlungen  sich  ergeben,  zur  Erforschung  der  Wahrheit,
selbst  ohne  das  ausdrückliche  Verlangen  der  Parteien,  anzuwenden.“

Der  §  71  LVG.  bestimmt  auch,  daß  die  Parteien  sämtliche  Beweismittel
  anzugeben  und  die  schriftlichen  ihnen  zu  Gebote  stehenden  Beweismittel
  vorzulegen  haben.  Dieser  Satz  hat  nun  nicht  die  Bedeutung,
daß,  wenn  die  Partei  keine  Beweismittel  vorlegt,  sie  beweisfällig  wird,
sondern  nur  die,  daß,  wenn  es  sich  beim  Mangel  anderer  Beweismittel
darum  handelt,  wer  zu  beweisen  hat,  die  Regel  des  Zivilprozesses  und
des  §  16  der  Einlt.  z.  Allg  GerichtsO.  auch  im  Verwaltungsstreitverfahren
anzuwenden  ist.  Diese  Regel  nennt  das  Oberverwaltungsgericht  vielfach
einen  dem  Prozeßrechte  überhaupt  angehörigen  Fundamentalsatz.  Es
spricht  z.  B.  aus,  daß  der  Steuerpflichtige,  schon  weil  er  die  Stellung
des  Klägers  einnehme,  seinerseits  alle  diejenigen  Tatsachen  beweisen  müsse,
auf  welche  er  seinen  Freilassungs=  und  Ermäßigungsanspruch  gründe
(Erk.  v.  4.  III.  87  O#  G.  14  137).  Bei  einer  Klage  gegen  eine  polizeiliche
  Verfügung,  die  mit  der  Behauptung  angegriffen  wurde,  es  fehle  ihr
an  den  erforderlichen  tatsächlichen  Voraussetzungen,  stellte  das  Oberverwaltungsgericht
  den  Grundsatz  auf,  daß  der  Kläger  sein  Klagefundament
  zu  beweisen  habe  (Erk.  v.  14.  XI.  78  OBG.  4  270).  In