86  2.  Buch:  Verfahren  bis  zum  Endurteil.

dem  Erk.  v.  29.  X.  83  (OBG.  10  260)  wird  dem  Kläger  die  gleiche
Beweislast  zugeschoben.  Also  trotz  der  Offizialmaxime  und  neben  der
Pflicht  des  Richters,  die  Wahrheit  zu  erforschen,  kann  für  das  Verwaltungsstreitverfahren
  nicht  geleugnet  werden,  daß  die  Partei  die  Verpflichtung
  hat,  diejenigen  Tatsachen  nachzuweisen,  auf  die  sie  sich  zur
Geltendmachung  ihres  Rechts  beruft.  Anderseits  ist  für  den  Zivilprozes
und  das  Verwaltungsstreitverfahren  der  Satz  gültig,  daß  einem  geführten
  Beweise  gegenüber  es  nicht  auf  die  Beweislast  mehr  ankommt
(Erk.  v.  13.  XI.  93  OBG.  25  300;  Planck,  Lehrbuch  des  Zivilprozesses
2  175).

Haben  die  Parteien  Beweismittel  genannt  oder  vorgelegt,  so  braucht
der  Verwaltungsrichter  den  Beweis  nicht  zu  erheben,  wenn  er  aus
materiellen  Gründen  die  Erhebung  nicht  für  erforderlich  erachtet  (Erk.  v.
10.  X.  76  OBG.  1  301).  Die  Überzeugung  und  das  freie  Ermessen
haben  den  Verwaltungsrichter  zu  leiten,  ähnlich  wie  bei  der  Ausübung
des  Fragerechts  nach  Maßgabe  des  §  71  Abs.  3  bis  5,  so  daß  daraus,
daß  von  diesem  Ermessen  kein  genügender  Gebrauch  gemacht  ist,  ein
Revisionsgrund  nicht  hergeleitet  werden  kann.  Anders  liegt  die  Sache,  wenn
der  Richter  die  Erheblichkeit  einer  Tatsache  selbst  anerkennt,  gleichwohl  die
Beweiserhebung  unterläßt,  trotzdem  die  Beweismittel  gegeben  waren  (Erk.
v.  12.  VI.  96  —  1  779  —  Kunze-Kautz  2  1241).

3.  Beweis  durch  Arkunden.

Die  Parteien  haben  die  als  Beweismittel  in  Bezug  genommenen
Urkunden  im  Original  oder  in  Abschrift  einzureichen.  Von  allen  Schriftstücken
  sind  Duplikate  vorzulegen  (LVG.  §  66).  Fehlen  die  Duplikate.
so  erfolgt  die  Anfertigung  auf  Kosten  der  zur  Beifügung  verpflichteten
Partei.  Andere  Nachteile  sind  damit  nicht  verknüpft  (O#G.  v.  8.  X.  8
—  II  912).  Statt  der  Einreichung  von  Duplikaten  kann  das  Gericht
geeignetenfalls  gestatten,  daß  die  Schriftstücke  in  seinem  Geschäftslokale
offen  gelegt  werden  (§  66  Abs.  2).  Bei  dem  letztleren  Beschlusse  ist  das
Gericht  befugt,  eine  Zeit  zu  bestimmen,  während  welcher  die  Offenlegung
  erfolgt.  Die  Offenlegung  (vgl.  ZPO.  §§  142,  143)  wird  insbesondere
  für  umfangreiche  Schriftstücke,  Stammbäume,  Pläne,  sonstige
Zeichnungen,  Akten,  Handelsbücher  angemessen  erscheinen.  Über  die
Offenlegung  der  Urkunden  nach  §  66  Abs.  2  bestimmt  der  Praxis  nach
ohne  Vortrag  im  Kollegium  der  Vorsitzende.  Wird  gegen  das  Verfügte
Einspruch  erhoben,  so  ist  ein  Beschluß  des  Kollegiums  hierüber  zu  fassen
(O##.  v.  30.  IV.  94  —  III  464).  Eine  Urkunde  ohne  Schriftzeichen
gibt  es  im  Sinne  des  §  66  nicht.

Die  ZPO.  stellt  über  die  Beweiskraft  der  Urkunden  (§§  415  f.)
bestimmte  Regeln  auf,  die  das  LVG.  nicht  kennt.  Das  Oberverwaltungsgericht
  hat  allerdings  (Erk.  v.  26.  VI.  82  —  II  664  —  Kunze-Kautz  2  1230)