6.  Titel:  Tatsachenfeststellung.  3.  Beweis  durch  Urkunden.  87

angenommen,  daß  das  Protokoll  über  die  mündliche  Verhandlung  regelmäßig
  den  vollen  Beweis  des  beurkundeten  Vorgangs  begründet.  Das
LB.  spricht  dies  nicht  ausdrücklich  aus.  Der  Beweis  der  Fälschung
ist  selbstwerständlich  zulässig.  Ja,  es  wird  bei  der  im  Verwaltungsstreitverfahren
  herrschenden  freien  Beweiswürdigung  weiter  davon  auszugehen
sein,  daß  der  Beweis,  das  Protokoll  enthalte  unrichtige  Angaben  über
Vorgänge,  zulässig  ist,  wie  auch  die  ZPD.  (§  418)  den  Beweis  der  Unrichtigkeit
  der  in  einer  öffentlichen  Urkunde  über  tatsächliche  Borgänge  bezeugten
  Tatsachen  zuläßt.

Ist  die  Partei,  die  sich  auf  eine  Urkunde  beruft,  nicht  in  deren
Besitze,  besitzt  vielmehr  die  Gegenpartei  die  Urkunde,  so  kann  das  Gericht
nach  der  ZPO.  die  Vorlegung  der  Urkunde  anordnen.  Wird  die  Vorlegung
  der  Urkunde  verweigert,  so  ist,  wenn  der  Beweisführer  eine  Abschrift
  beigebracht  hat,  diese  als  richtig  anzusehen.  Ist  die  Abschrift  nicht
beigebracht,  so  kann  das  Gericht  die  behauptete  Beschaffenheit  und  den
Inhalt  der  Urkunde  als  bewiesen  annehmen  (§  427).  Bestreitel  der
Gegner  den  Besitz  der  Urkunde,  so  hat  er  den  Editionseid  zu  leisten
(X§  426).  Diese  Vorschriften  sind  auf  das  Berwaltungsstreitverfahren
nicht  finngemäß  anzuwenden.  Der  Verwaltungsrichter  ist  frei  in  der  Beurteilung
  dessen,  was  aus  der  Weigerung,  die  Urkunde  vorzulegen  usw.,
folgt.  ·

Befindet  sich  die  Urkunde  im  Besitze  eines  Dritien,  so  kann  dieser  im
Zivilprozeß  durch  Klage  zur  Vorlegung  gezwungen  werden  (F  429).  Diese
Klage  ist  im  Verwaltungsstreitverfahren  nicht  zulässig.  Dagegen  wird  der
Verwaltungsrichter  der  Partei  eine  Frist  zur  Anstellung  der  Klage  im
Zivilprozesse  stellen  können.  Der  Verwaltungsrichter  kann  sich  übrigens
durch  Vernehmung  des  Besitzers  der  Urkunde  als  Zeugen  oder  auf  andere
geeignete  Weise  über  den  Inhalt  der  Urkunde  Überzeugung  verschaffen.

Befindet  sich  die  Urkunde  in  den  Händen  einer  öffentlichen  Behörde,
so  steht  dem  Verwaltungsrichter  dieser  Behörde  gegenüber  kein  Zwangsmittel
zu  Gebote,  die  Herausgabe  der  Urkunde  zu  erzwingen.  Die  Vorschriften
in  §  169  GVG.  und  §  432  Abs.  3  ZPO.  gelten  für  das  Verwaltungsstreitverfahren
  nicht.  Verweigert  die  Behörde  die  Herausgabe  der  Urkunde,
so  steht  nur  die  Beschwerde  an  ihre  Aufsichtsbehörde  offen.  Für  die
Verwaltungsgerichte  gelten  dabei  die  Vorschriften  in  §§  48,  49  LV.
über  die  Rechtshilfe.  Das  Oberverwaltungsgericht  legt  fremden  Behörden
seine  Akten  grundsätlich  nicht  vor.

Die  Vorlegung  der  Urkunden  in  Urschrift  oder  Abschrift  erfolgt
vor  dem  erkennenden  Gerichte  in  der  mündlichen  Verhandlung  oder  vor
einem  beauftragten  oder  ersuchten  Richter.  Dem  Gegner  muß  Gelegenheit
  zur  Einsicht  und  Erklärung  über  die  Urkunde  gegeben  werden.  Bildet
die  Urkunde  den  Gegenstand  der  mündlichen  Verhandlung,  so  ist  sie  zu
verlesen  entweder  durch  den  Referenten  oder  den  Beweisführer.  Die