88  2.  Buch:  Berfahren  bis  zum  Endurteil.

Parteien  können  auf  die  Berlesung  verzichten.  Die  Urkunden  werben
nach  Beendigung  des  Rechtsstreits  zurückgegeben.  Wird  ihre  Echtheit  bestritten,
  so  bleiben  sie  bei  den  Akten  behufs  Auslieferung  an  die  Staatsanwaltschaft,
  wenn  dazu  Veranlassung  vorliegt.

Urkunden,  die  nach  Form  und  Inhalt  als  von  einer  öffentlichen
Behörde  oder  Urkundsperson  errichtet  sich  darstellen,  werden  die  Vermutung
  der  Echtheit  für  sich  haben  (ogl.  §  437  Z.).

Im  Verwaltungsstreitverfahren  wie  im  Zivilprozesse  wird  die
Schriftvergleichung  vorkommen.  Über  das  Ergebnis  derselben,  geeignetenfalls
  nach  Anhörung  von  Sachverständigen,  hat  das  Gericht  nach
freier  Überzeugung  zu  entscheiden.

4.  Beweis  durch  Zeugen  und  Sachverständige.

Das  Gericht  ist  befugt  —  geeignetenfalls  schon  vor  Anberaumung
der  mündlichen  Verhandlung  —  Zeugen  und  Sachverständige  zu  laden
und  eidlich  zu  vernehmen  (LBG.  §  76).  Die  Beweiserhebung  findet
durch  eines  der  Mitglieder  des  Gerichts  oder  eine  ersuchte  Behörde  oder
in  der  mündlichen  Verhandlung  statt  (8  77).  Hinsichtlich  der  Verpflichtung,
sich  als  Zeuge  oder  Sachverständiger  vernehmen  zu  lassen,  sowie  hinsichtlich
der  im  Falle  des  Ungehorsams  zu  verhängenden  Strafen  ist  die  8O.
maßgebend  (8  78).  Doch  darf  der  Ungehorsam  höchstens  mit  150  Mark
bestraft  werden.  Die  Umwandlung  in  Haft  (8PO.  8  380)  ist  im  Verwaltungsstreitverfahren,
  nicht  vorgesehen.  Das  Rechtsmittel  gegen  die
betreffenden  Beschlüsse  des  Gerichts  ist  die  innerhalb  zwei  Wochen  einzulegende
  Beschwerde  an  das  im.  Instanzenzuge  zunächst  höhere  Gericht.
Gegen  die  in  zweiter  Instanz  ergangene  Entscheidung  des  Bezirksausschusses
  geht  die  Beschwerde  an  das  Oberverwaltungsgericht.  Für  die
Form  der  Einlegung  der  Beschwerde  gilt  §  111.  LB.

Der  verurteilte  Zeuge  kann  beim  Gerichte  selbst  die  Wiederaufhebung
der  Strafe  beantragen,  falls  er  glaubt,  genügende  Entschuldigung  beigebracht
  zu  haben.  Wird  der  Antrag  abgelehnt,  so  ist  die  friftlose  Beschwerde
  (LVG.  §  110)  zulässig  (VerfO#  G.  v.  5.  X.  91  /—  III  668).
Die  sonstigen  Bestimmungen  der  3PO.  (§  375  ff.,  402ff.)  kommen  nur
subsidiär  zur  Anwendung,  sofern  sie  dem  Rahmen  des  Verwaltungs-=streitverfahrens
  entsprechen  (OVG.  v.  11.  I.  98  —  Prl.  20  76).  Die
Partei  benennt  die  Zeugen  und  gibt  die  Tatsachen  an,  über  welche  die
Vernehmung  stattfinden  soll.  Die  Tatsachen  können  auch  innerliche  sein.
Wie  für  den  Zivilprozeß  wird  für  das  Verwaltungsstreitverfahren  anzunehmen
  sein,  daß  eine  Beweisaufnahme  nicht  etwa  abgelehnt  werden
darf,  wenn  der  Zeuge  von  vornherein  unglaubwürdig  erscheint,  oder  weil
die  Behauptung  von  anderen  Zeugen  bereits  widerlegt  ist,  oder  wegen
der  Unwahrscheinlichkeit,  daß  der  Beweis  werde  erbracht  werden,  sofern  nur
neue  Tatsachen  unter  das  Zeugnis  des  Zeugen  gestellt  werden.  Die  Ab-