6.  Titel:  Tatsachenfenstellung.  4.  Beweis  durch  Zeugen  und  Sachverständige.  89

lehnung  wird  aber  statthaft  sein,  wenn  aus  besonderen  Gründen  (z.  B.
weil  der  Zeuge  bei  der  Sache  interessiert  ist)  ein  Gegenbeweis  gegen  eine
bereits  für  erwiesen  erachtere  Tatsache  gar  nicht  würde  erbracht  werden
können  (IW.  99  433,  573,  00  272,  894).

Die  Ablehnung  der  Bernehmung  von  Zeugen  ist  zulässig,  wenn
das  Gericht  die  Uberzeugung  gewinnt,  daß  die  Benennung  nur  erfolgt
ist,  um  den  Prozeß  zu  verschleppen  (ogl.  3PO.  §  374).  Sind  die  Zeugen
aus  grober  Nachlässigkeit  erst  nach  Erledigung  der  ganzen  Beweisaufnahme
benannt  worden,  so  wird  das  Gericht  die  Vernehmung  aus  diesem
Grunde  allein  nicht  verweigern  können.  Ein  Teil  der  Kosten  wird  dann
aber  der  Partei  nach  §  104  LV  G.  aufzuerlegen  sein.  Offentliche  Beamte,
auch  wenn  sie  nicht  mehr  im  Dienste  sind,  dürfen  über  Umstände,  auf
die  sich  ihre  Pflicht  zur  Amtsverschwiegenheit  bezieht,  als  Zeugen  nur  mit
Genehmigung  ihrer  vorgesetzten  Dienstbehörde  vernommen  werden  (3P.
§  376  enthält  darüber  noch  weilere  Vorschriften  hinfichtlich  des  Reichskanzlers,
  der  Minister  usw.).

Zur  Verweigerung  des  Zeugnisses  sind  berechtigt  (6  383):

1.  der  Verlobte  einer  Partei;

2.  der  Ehegatte  (auch  nach  Trennung  der  Ehez;

3.  diejenigen,  welche  mit  einer  Partei  in  gerader  Linie  verwandt,  verschwägert
  oder  durch  Adoption  usw.  verbunden  sind;

4.  Geistliche  in  Ansehung  dessen,  das  ihnen  bei  der  Seelsorge  anvertraut

  ist;

5.  Personen,  welchen  kraft  ihres  Amtes,  Standes  oder  Gewerbes  Tatsachen
  anvertraut  find,  deren  Geheimhaltung  durch  die  Natur  derselben
  oder  durch  gesetzliche  Vorschrift  geboten  ist,  in  betreff  solcher
Tatsachen,  auf  welche  die  Verpflichtung  zur  Verschwiegenheit  sich  bezieht.

Der  F  384  benennt  die  Personen,  die  ihr  Zeugnis  verweigern
können;  dazu  gehören  Personen,  die  sich  sonst  der  Gefahr  strafrichterlicher
Verfolgung  aussetzen  oder  die  ein  Kunfst=  oder  Gewerbegeheimnis  offenbaren
  würden.

Sachverständige  (56  408)  können  aus  gleichen  Gründen  das  Gutachten
  verweigern.  Der  Sachverständige  hat  der  Ernennung  Folge  zu
leisten  (8  407),  wenn  er  zur  Erstattung  von  Gutachten  der  erforderten
Art  öffentlich  bestellt  ist  oder  die  betreffende  Kunst,  Wissenschaft,  das  Gewerbe
  öffentlich  zum  Erwerbe  ausübt  oder  dazu  öffentlich  bestellt  ist.  Die
Vernehmung  eines  öffentlichen  Beamten  kann  durch  seine  vorgesetzte  Behörde
verboten  werden  (§  408).

Bei  der  im  Berwaltungsstreitverfahren  herrschenden  Offizialmaxime
kann  das  Gericht  Zeugen  und  Sachverständige  vernehmen,  die  die  Parteien
nicht  benannt  haben.  Im  Verwaltungsstreitverfahren  wird  der  Grundsatz
(3#.  §  394)  befolgt,  daß  jeder  Zeuge  einzeln  und  in  Abwesenheit  der
später  abzuhörenden  Zeugen  zu  vernehmen  ist.  Zeugen,  deren  Aussagen