90  2.  Buch:  Bersahren  bis  zum  Endurteil.

sich  widersprechen,  können  einander  gegenübergestellt  werden.  Ebenso  wird
der  §  395  befolgt  (Vernehmung  über  Personalien,  Stand,  Gewerbe,  Interesse
  zur  Sache),  ferner  §  396  (Abfrage  des  Zeugen).  Haben  die  Parteien
  Fragen  zu  stellen,  so  haben  sie  dies  durch  den  Mund  des  Vorsitzenden
  oder  des  beauftragten  Richters  zu  tun,  falls  ihnen  nicht  gestatiet
wird,  selbst  zu  fragen  (§5  397).  Eine  Berechtigung  dazu  haben  die
Parteien  nicht.

Während  die  3  PO.  grundsätzlich  die  Beeidigung  der  Zeugen  und
Sachverständigen  vorschreibt  (Es  391,  410),  aber  den  Berzicht  der  Parteien
auf  die  Beeidigung  zuläßt,  hat  das  Oberverwaltungsgericht  in  zahlreichen
Entscheidungen  ausgesprochen,  daß  nach  §  76  LBG.  das  Gericht  zwar
befugt  sei,  Zeugen  zu  laden  und  eidlich  zu  vernehmen,  daß  diese  Bestimmung
aber  nicht  die  Beeidigung  der  Zeugen  durchaus  erfordert,  der  Verwaltungsrichter
  vielmehr  berechtigt  sei,  auch  unbeeidigten  Aussagen  Glauben  zu
schenken.  Später  ist  das  Oberverwaltungsgericht  dazu  übergegangen,
anzunehmen,  daß  die  eidliche  Vernehmung,  wenn  ihr  gesetzliche  Gründe
nicht  entgegenstehen,  die  Regel  bilden  müsse  (Erk.  v.  8.  XI.  88  —  III
893,  v.  22.  XlII.  97  —  III  1728  —  Kunze-Kautz  2  1233,  1234).
Von  der  eidlichen  Vernehmung  wird  danach  abgesehen  werden  können,
wenn  die  Parteien  bei  der  Vernehmung  zugegen  gewesen,  die  Beeidigung
nicht  verlangt  worden  ist,  auch  nicht  behauptel  wird,  daß  die  Zeugen
etwas  Unrichtiges  ausgesagt  haben  (Erk.  v.  20.  XI.  93  —  Kunze-Kautz
2  1233)  oder  wenn  der  Verwaltungsrichter  besondere  Gründe  daofür  hat,
von  der  Beeidigung  abzusehen;  auf  keinen  Fall  kann  davon  Abstand  genommen
  werden,  wenn  die  Beeidigung  das  einzige  Mittel  ist,  die  Wahrheit
zu  erforschen  oder  eine  Partei  sonstige  triftige  Gründe  für  die  Beeidigung
vorbringt.  So  hat  die  Entsch.  v.  22.  XII.  97  —  III  1728  (Kunze-Kautz
1234)  ausgesprochen,  das  Gericht  sei  berechtigt,  falls  es  die  Richtigkeit
polizeilicher  Aussagen  nicht  bezweifelt,  auch  ihm  Zweifel  in  dieser
Richtung  nicht  unterbreitet  werden,  die  eidliche  Aussage  der  Zeugen  zu
unterlassen  und  seine  Feststellung  lediglich  auf  die  polizeiliche  Aussage  zu
begründen.  Die  Vorlegung  polizeilicher  Aussagen  spielt  im  Verwaltungsstreitverfahren
  eine  große  Rolle.  Der  Verwaltungsrichter  wird  bei  ihrer
Verwertung  aber  zu  prüfen  haben,  ob  der  Polizeibeamte  imstande  war,  die
Aussage  richtig  wiederzugeben  und  ob  er  sie  richtig  wiedergegeben  hat
und  ob  bei  eidlicher  Vernehmung  sich  nicht  eine  andere  Aussage  ergeben
würde.  "

Weder  die  Partei,  selbst  wenn  sie  nicht  prozeßfähig  ist,  noch  der  gesetzliche
Vertreter  einer  nicht  prozeßfähigen  Partei  kann  als  Zeuge  oder  Sachverständiger
zugelassen  werden.  Gleiches  trifft  zu  beim  Vormunde,  dem  Vorsteher  einer
Aktiengesellschaft,  dem  Geschäftsführer  einer  Gesellschaft  mit  beschränkter
Haftung,  einer  eingetragenen  Genossenschaft,  bei  den  Kommanditisten  im
Streitverfahren  einer  Kommanditgesellschaft,  bei  dem  Ehemanne,  der  im