6.  Titel:  Tatsachenfeststellung.  4.  Beweis  durch  Zeugen  und  Sachverständige.  91

Streitverfahren  der  Ehefrau  als  ihr  Beistand  auftritt,  selbst  wenn  er  auf
sein  Verwaltungsrecht  verzichtet  hat  usw.  Hat  eine  Partei  (z.  B.  öffentliche
  Korporation)  mehrere  gesetzliche  Vertreter,  so  darf  keiner  als  Zeuge
vernommen  werden,  selbst  wenn  nicht  der  einzelne  volle  Vertretungsmacht
hat.  Dagegen  sind  vernehmungsfähig  die  ausgeschiedene  Partei,  der
Prozeßbevollmächtigte,  der  ausgeschiedene  gesetzliche  Vertreter;  denn  hinsichtlich
  der  Frage  der  Zulässigkeit  der  Zeugenvernehmung  kommt  es  auf
den  Zeitpunkt  der  Vernehmung  an.  So  ist  auch  die  Aussage  eines
Zeugen,  der  erst  später  Partei  geworden,  zu  berücksichtigen.
Das  L.  formuliert  nicht  den  abzuleistenden  Eid,  ebensowenig
verordnet  es,  ob  der  Eid  vor  der  Vernehmung  zu  leisten  sei.  Praxis
ist,  daß  der  Eid  nach  der  Vernehmung  geleistet  wird  und  daß  die  Norm
des  §  392  3PO.  dahin  gewählt  wird:
daß  Zeuge  nach  bestem  Wissen  die  reine  Wahrheit  gesagt,  nichts
verschwiegen  und  nichts  hinzugesetzt  habe.

Der  Sachperständige  schwört:
daß  er  das  von  ihm  geforderte  Gutachten  unparteiisch  und  nach
bestem  Wissen  und  Gewissen  erstattet  habe.

Ist  der  Sachverständige  für  die  Erstattung  von  Gutachten  der  bebtreffenden
  Art  im  allgemeinen  beeidigt,  so  genügt  die  Berufung  auf  den
geleisteten  Eid.  Dagegen  deckt  der  Zeugeneid  nicht  den  Sachverständigeneid.


Schriftliche  Gutachten  eines  Sachverständigen  werden  dem  Gerichte
  übersandt.  Das  Gericht  kann  das  Erscheinen  des  Sachverständigen
in  der  mündlichen  Verhandlung  oder  seine  Vernehmung  durch  ein  beauftragtes
  Mitglied  oder  andere  Behörde  anordnen.  Auch  die  gemeinschaftliche
  Begutachtung  durch  mehrere  Sachverständige  kann  veranlaßt  werden.

Sind  sachkundige  Personen  zum  Beweise  früherer  Tatsachen  oder
Zustände,  zu  deren  Wahrnehmung  eine  besondere  Sachkunde  erforderlich
war,  zu  vernehmen,  so  gelten  sie  als  Zeugen  (§  414  3P.).

Zeugen  und  Sachverständige,  die  am  Sitze  des  Gerichts  oder  in
der  Nähe  wohnen,  sind  möglichst  durch  das  Gericht  selbst  oder  durch  ein
Mitglied  zu  vernehmen.  Bei  der  mündlichen  Vernehmung  ist  ein  Protokollführer
  (LVG.  88  75,  77)  zuzuziehen.

Es  hängt  lediglich  von  dem  freien  pflichtgemäßen  Ermessen  des  Gerichts
ab,  ob  es  sich  der  Beihilfe  von  Sachverständigen,  um  dem  eigenen  Mangel
an  Sachkunde  abzuhelfen,  und  welcher  Sachverständigen  bedienen  will.
Benutzt  der  Verwaltungsrichter  ein  Gutachten  bei  seiner  Entscheidung,  so
muß  vorher  den  Parteien  Gelegenheit  gegeben  werden,  sich  darüber  zu
äußern  (Entsch.  v.  17.  XII.  94  OBG.  27  315).  Es  bleibt  dem  Ermessen
  des  Richters  überlassen,  welcher  Wert  einem  Gutachten  beizulegen
ist.  Die  Verwertung  des  Gutachtens  darf  aber  nicht  auf  Rechtsirrtum
oder  Mangel  des  Verfahrens  beruhen.  Jedes  Gutachten  muß  eine  Be-