92  2.  Buch:  Verfahren  bis  zum  Endurteil.

gründung  enthalten,  damit  die  Parteien  und  der  Richter  in  der  Lage
find,  das  Gutachten  nachzuprüfen.  Nimmt  der  Richter  auf  ein  danach
fehlerhaftes  Gutachten  Bezug,  so  liegt  darin  ein  wesentlicher  Mangel  des
Verfahrens  (Erk.  v.  29.  III.  O4  OBG.  46  63).

An  die  Vorschläge  der  Parteien  ist  der  Verwaltungsrichter  bei  der
Aus  wahl  der  Sachverständigen  nicht  gebunden,  ebensowenig  ist  er  beim
Widerspruche  zweier  Gutachten  genötigt,  ein  Obergutachten  einzuholen.
Er  darf  auch  ein  Gutachten,  das  eine  Partei  aus  freien  Stücken  übergeben
  hat,  benutzen,  nachdem  es  der  Gegenpartei  behufs  Außerung  zur
Kenntnis  gebracht  worden.

Ein  Richter  erster  Instanz  darf  als  Sachverständiger  in  zweiter  Instanz
nicht  vernommen  werden  (OBG.  12  438).

Der  Protokollführer,  der  nach  §  77  LB.  bei  der  Beweiserhebung
  durch  ein  Mitglied  des  Gerichts  mitzuwirken  hat,  muß  vereidigt
oder  von  dem  Kommissarius  durch  Handschlag  als  Protokollführer  verpflichtet
  sein.  Für  eine  ersuchte  Behörde  gilt  dies  ebenfalls.

Eine  ohn:  Zuziehung  eines  Protokollführers  nach  §#77  aufgenommene
Beweisverhandlung  darf  der  Berwaltungsrichter  nicht  verwerten.  Die
informatorische  Augenscheinseinnahme  eines  Sachverständigen  ohne
Beisein  des  Richters  und  Protokollführers  ist  keine  Beweisaufnahme
(Kunze-Kautz  Erg  Bd.  06  271),  sie  ist  aber  zulässig.  Was  der  Sachverständige
  gesehen  hat,  darüber  kann  er  unter  seinem  Eide  vernommen
werden.  Auch  auf  einen  nur  durch  Handschlag  verpflichteten  Protokollführer
  beziehen  sich  die  Ausschließungsgründe  (LBG.  §§  61,  62;  3PD.
S  41,  42,  49).  ·

5.  Parteieneid.

Das  Oberverwaltungsgericht  hat  den  Parreieneid  und  den  Vorlegungs=
  oder  Editionseid  für  unzulässig  im  Verwaltungsstreitverfahren
erklärt  (OBG.  9  82,  10  331,  24  276,  25  253),  während  das  Bundesamt
für  das  Heimatwesen  in  Armensachen  den  Parteieneid  zugelassen  hat.
Das  Oberverwaltungsgericht  vermißt  für  die  Zulassung  eine  positive  gesetzliche
  Bestimmung,  die  sich  allerdings  im  LVG.  nicht  findet.  Anderseits
ermächtigt  das  LVG.  (8  76),  neben  der  Untersuchung  an  Ort  und  Stelle
und  der  eidlichen  Vernehmung  von  Zeugen  und  Sachvperständigen  „den
angetretenen  oder  nach  dem  Ermessen  des  Gerichts  erforderlichen  Beweis
in  vollem  Umfange  zu  erheben“.  Ist  der  Beweis  der  Wahrheit  nicht
anders  als  durch  Leistung  eines  Eides  zu  erbringen,  so  würde  vom
Standpunkte  des  Verwaltungsstreitverfahrens  theoretisch  gegen  eine  Eidesleistung
  durch  die  Partei  nichts  einzuwenden  sein.  In  Ehesachen  (3POD.
5*  617  Abs.  2),  wo  die  Offizialmaxime  ebenfalls  herrscht,  und  die  Vorschriften
  über  die  Wirkungen  eines  Anerkenntnisses  nicht  zur  Anwendung
kommen,  gelten  die  Bestimmungen  über  die  Eideszuschiebung  in  Ansehung
gewisser  Tatsachen  nicht,  aber  der  richterliche  Eid  (6  475)  ist  unbedingt