6.  Titel:  Tatsachenfeststellung.  5.  Parteieneid.  6.  Sicherung  des  Beweises.  93

zulässig,  wenn  das  Gericht  bei  ermangelnden  anderen  Beweisen  der  Partei
einen  Eid  auferlegt,  um  die  Überzeugung  von  der  Wahrheit  oder  Unwahrheit
  einer  sonst  nicht  zu  erweisenden  Tatsache  zu  gewinnen.  Unter  Billigung
der  für  den  Erlaß  des  §  475  maßgebend  gewesenen  Motive  liege  n  Bedenken
gegen  die  Zulassung  eines  richterlichen  Eides  im  Verwaltungsstreitverfahren
nicht  vor.  Das  Gericht  (nicht  die  Partei)  entscheidet  nach  freie  m  Ermessen,
ob  und  wem  der  Eid  auferlegt  werden  soll;  dadurch  paßt  die  Einrichtung
des  richterlichen  Eides  in  das  dem  Verwaltungsstreitverfahren  eigene
Offizialprinzip.  .

Ebensowenig  bestehen  Bedenken  für  die  Zulassung  des  Editionseides,
  der  allerdings  im  Berwaltungsstreitverfahren  selten  zur  Anwendung
kommen  würde.  Dagegen  sind  die  vom  Oberverwaltungsgerichte  geltend
gemachten  Gründe  gegen  die  freie  Zulassung  des  Parteieneides  zutreffend  in
allen  den  Streitsachen,  in  denen  Verwaltungsakte  geschaffen  oder  umgeschaffen
werden  und  in  denen  die  Partel  kein  Verfügungsrecht  über  den  Streitgegenstand
hat.  Da  aber  im  Verwaltungsstreitverfahren  auch  reine  Privat=  und
solche  Ansprüche  verfolgt  werden  können,  über  die  die  Partei  freie  Verfügung
  hat,  so  würde  in  diesen  Streitsachen  der  Parteieneid  theoretisch
nicht  unzulässig  erscheinen.  Denn  die  Eideszuschiebung  ist,  wie  Kleinfeller
  376  richtig  bemerkt,  „eine  vor  Gericht  abgegebene  Erklärung  der
Partei  des  Inhalts,  eine  Behauptung  des  Gegners  als  wahr  gelten  zu
lassen,  wenn  der  Gegner  seine  Behauptung  beschwört.“  Es  kommt  also
dabei  auf  ein  Anerkenntnis  der  Richtigkeit  einer  gegnerischen  durch  Eid
erhärteten  Erklärung  heraus  und,  soweit  ein  Anerkenntnis  im  Verwaltungsstreitverfahren
  zugelassen  wird,  würde  auch  die  Eideszuschiebung  nicht  abzuweisen
  sein.  Wenn  der  Instanzrichter,  davon  ausgehend,  daß  die  Ansicht
des  Oberverwaltungsgerichts  über  die  Unstatthaftigkeit  des  Parteieneides
unrichtig  sei,  einen  Parteieneid  abgenommen  und  darauf  allein  die  beschworene
  Tatsache  als  richtig  angenommen  hat,  so  würde  das  Oberverwaltungsgericht
  das  Erkenninis  aufzuheben  haben.  Bei  freier  Beurteilung
  könnte  die  Entscheidung  aber  aufrecht  erhalten  werden,  wenn  das
Oberverwaltungsgericht  aus  der  Gesamtheit  der  Umstände  in  Verbindung
  mit  dem  abgeleisteten  Eide  zu  der  Uberzeugung  gelangt,  daß  die
beschworene  Tatsache  richtig  ist.

6.  Sicherung  des  Beweises.

Das  LVG.  enthält  keine  Vorschriften,  wie  die  3PO.  in  den  §§  485  bis
494,  über  die  Sicherung  des  Beweises  (den  Beweis  zum  ewigen  Gedächtnisse).
Das  Oberverwaltungsgericht  ist  auch  bisher  nicht  in  der  Lage  gewesen,
dahin  Stellung  zu  nehmen,  ob  eine  sinnentsprechende  Anwendung  jener
Vorschriften  zulässig  sei.  Im  Wesen  des  Verwaltungsstreitverfahrens  liegt
nichts,  was  dagegen  spräche,  und  gegen  die  Zweckmäßigkeit  der  Zulassung
wird  nichts  einzuwenden  sein.  Danach  wird  die  Einnahme  des  Augen-