94  2.  Buch:  Verfahren  bis  zum  Endurteil.

scheins  und  die  Vernehmung  von  Zeugen  und  Sachverständigen  zur
Sicherung  des  Beweises  erfolgen  können,  wenn  zu  besorgen  ist,  daß  das
Beweismittel  verloren  oder  die  Benutzung  desselben  erschwert  werde.  Das
Gesuch  ist  bei  dem  Verwallungsgericht  auzubringen,  vor  welchem  der
Rechtsstreit  anhängig  ist.  Fehlt  es  an  dieser  Anhängigkeit,  so  ist  die
Sicherung  des  Beweises  durch  ein  Verwaltungsgericht  auegeschlossen;  den
Beteiligten  ist  in  Fällen  dringender  Gefahr  zu  empfehlen,  das  Amtsgericht,
  in  dessen  Bezirke  die  zu  vernehmenden  Personen  sich  aufhalten
oder  der  in  Augenschein  zu  nehmende  Gegenstand  sich  befindet,  gemäß
8  496  f.  anzugehen,  obwohl  streng  genommen  diese  Vorschriften  nur  auf
zivilrechtliche  Streitigkeiten  passen.

Für  das  Verwaltungsstreitwerfahren  ist  aber  gewiß,  daß,  wenn
eine  Sicherung  des  Beweises  vor  Beginn  eines  Verwallungsstreits  oder,
nachdem  das  Verfahren  bei  dem  Verwaltungsgerichte  anhängig  gemacht
worden,  stattgefunden  hat,  und  die  Beweisverhandlungen,  die  unter  Beachtung
  der  für  die  Aufnahme  des  betreffenden  Beweismittels  überhaupt
geltenden  Vorschriften  stattgefunden  haben,  im  Verwaltungsstreitverfahren
benutzt  worden  sind,  dies  keinen  wesentlichen  Mangel  des  Verfahrens  darstellt,
  da  der  Verwaltungsrichter  auch  polizeiliche  und  unbeeidete  Aussagen
und  Protokolle  seiner  Entscheidung  zugrunde  legen  kann.

Handelt  es  sich  um  die  Sicherung  des  Beweises  durch  Urkunden,
so  ist  für  den  Zivilprozeß  die  Klage  auf  Anerkennung  oder  Feststellung
der  Unechtheit  (3PO.  8§  256)  gegeben;  diese  Klage  kann  im  Verwaltungsstreitverfahren
  nicht  angestellt  werden.

Siebenter  Titel.

Mündliche  Verhandlung.  Offentlichkeit.  Gerichtssprache.

In  der  mündlichen  Verhandlung  hat  ein  vereidigter  Protokollführer
  mitzuwirken.  Der  Protokollführer  braucht  nicht  für  das  Geschäft
des  Protokollführens  besonders  vereidigt  zu  sein;  es  genügt,  wenn  er  ein
vereidigter  Beamter  ist  (OVG.  v.  11.  I.  89  —  II  1223).  Das  Protokoll
hat  die  wesentlichen  Hergänge  der  Verhandlung  zu  enthalten.  Es  wird
von  dem  Vorsitzenden  und  dem  Protokollführer  unterzeichnet  (LG.  8  75).
Der  Unterzeichnung  durch  die  Parteien  oder  die  vernommenen  Zeugen  bedarf
es  nicht.  Das  Protokoll  selbst  oder  eine  als  integrierender  Bestandteil  bezeichnete
  Anlage  muß  die  Aussage  der  Zeugen  nach  ihrem  Wortlaute  wiedergeben.
  Es  begründet  regelmäßig  (ogl.  S.  87)  den  vollen  Beweis  des  beurkundeten
  Herganges  (O  .  v.  26.  VI.  82  —  II  564).  Den  Beteiligten  ist
auf  Antrag  Abschrift  des  Protokolles  zu  erteilen.  Die  Geschäftregulative
geben  an,  was  im  Protokolle  festzustellen  ist.  Frühere  Erklärungen  der
Parteien,  die  bereits  aktenmäßig  geworden  sind,  sind  im  Protokoll  nicht
zu  wiederholen.  Neue  Erklärungen  und  Anträge  der  Parteien,  Anerkennt-