7.  Titel:  Mündliche  Verhandlung.  95

nisse,  Verzichtleistungen,  Vergleiche,  Aussagen  von  Zeugen  und  Sachverständigen
  usw.  sind  vorzulesen  oder  zur  Durchsicht  vorzulegen.  Daß
dies  geschehen,  ist  im  Protokolle  zu  vermerken,  ebenso  die  etwa  dagegen
erhobenen  Einwendungen.  Wird  dagegen  verstoßen,  so  besitzt  das  Protokoll.
keine  Beweiskraft  (Erk.  v.  21.  X.  02  OBG.  42  181  und  Erk.  v.  28.  IV.  90
—  III  358).  Hat  eine  gerade  Anzahl  von  Mitgliedern  an  der  Verhandlung
teilgenommen,  so  muß  das  Protokoll  ersichtlich  machen,  wer  bei  der
Abstimmung  ausgeschieden  war  (Kunze-Kautz  2  1231).  Es  gehört  nicht
in  das  Prolokoll,  wie  die  Richter  gestimmt  haben  (OBG.  18.  11.  84
—  II  932),  dagegen  der  Tenor  der  verkündeten  Entscheidung  (Verf.  v.
9.  I.  89  —  II  1223).  Die  mündliche  Verhandlung  wird  durch  einen  Vortrag
  des  Referenten  über  das  Sachverhältnis  eingeleitet;  sind  sämtliche
Beteiligte  erschienen,  so  kann  ihnen  der  Vortrag  überlassen  werden.  Die
Parteien  haben  keinen  Anspruch  darauf,  daß  ihre  schriftlich  abgegebenen
Erklärungen  vollständig  und  ihrem  ganzen  Inhalte  nach  vom  Referenten
vorgetragen  werden  (OG.  v.  8.  III.  80  —  II  492).  Die  Parteien  (oder
ihre  Vertreter)  sind  in  der  mündlichen  Verhandlung  zu  hören.  Ist  keine
Partei  erschienen,  so  hält  der  Referent  dennoch  den  Vortrag  und  darauf
findet  die  Beratung  und  Beschlußfassung  in  Abwesenheit  Nichtbeteiligter
und  des  Protokollführers  statt.  Zur  Ausbildung  dem  Gerichte  überwiesene
Personen  (Referendarien)  können  bei  der  Beratung  und  Abstimmung  zugegen
sein  (vgl.  §  195  GV.).

Die  erschienenen  Parteien  können  ihre  tatsächlichen  und  rechtlichen
Anführungen  auch  trotz  Widerspruchs  des  Gegners  (OBG.  18  374),  ergänzen
  oder  berichtigen,  neue  Angriffs-  und  Verteidigungsn  ittel  (Einreden,
  Widerklagen  usw.)  geltend  machen  und  sogar  die  Klage  abändern,
  letzteres  insofern  durch  die  Abänderung  des  Klagegrundes  (fundamentum
  agendi)  nach  dem  Ermessen  des  Gerichts  das  Verteidigungsrecht
der  Gegenpartei  nicht  geschmälert  oder  eine  erhebliche  Verzögerung  des
Verfahrens  (vgl.  3PO.  §§  278,  279)  nicht  herbeigeführt  wird  (LVG.
§  71).  Wird  durch  Abänderung  der  Klage  eine  Klage  angestellt,  die
befristet  war,  so  wird  bei  Abhaltung  der  mündlichen  Verhandlung  die
Frist  wohl  regelmäßig  abgelaufen  sein.  In  diesem  Falle  nützt  dem  Kläger
die  Vorschrift  in  §  71  nichts,  vielmehr  wird  die  neue  (zweite)  Klage
wegen  Fristversäumnis  abzuweisen  sein.  In  der  Berufungs=  und  Repvisionsinstanz
  ist  die  Unterschiebung  einer  ganz  neuen  Rechtsunterlage,  also  die
Anstellung  einer  neuen  Klage,  unstatthaft  (Erk.  v.  29.  V.  91  O#.  21
390,  399).  Nach  der  ZPO.  8§  279  können  auf  Antrag  Verteidigungsmittel
zurückgewiesen  werden,  wenn  das  Gericht  die  Überzeugung  gewinnt,  daß
der  Beklagte  in  der  Absicht,  den  Prozeß  zu  verschleppen,  oder  aus  grober
Nachlässigkeit  die  Verteidinungsmittel  nicht  früher  vorgebracht  hat.  Diese
Vorschrift  besteht  für  das  Verwaltungsstreitverfahren  nicht.  Der  Vorsitzende
  kann  einem  Mitgliedc  des  Gerichts  gestatten,  das  Fragerecht  aus-