96  2.  Buch:  Verfahren  bis  zum  Endurteil.

zuüben.  Die  Frage  ist  zu  stellen,  wenn  das  Gericht  diese  für  angemessen
  erachtet.  Das  Gesetz  weiß  nichts  davon,  daß  die  Parteien  an
anwesende  Zeugen  direkt  Fragen  stellen  dürfen.  In  der  Proxis  ge
schieht  dies  mit  Erlaubnis  des  Vorsitzenden.  Ein  Mangel  des  BVerfahrens
wird  darin  an  sich  nicht  zu  finden  sein,  auch  wenn  die  Gegenpartei  etwa
dagegen  Widerspruch  erhebt.

Der  Vorsitzende  hat  die  Pflicht,  dahin  zu  wirken,  daß  der  Sachverhalt
  vollständig  aufgeklärt  und  sachdienliche  Anträge  gestellt  werden.
Diese  Vorschrift  findet  sich  bereits  in  den  S§  6  und  7  der  Einleitung  zur
Allg  GerichtsO.  (Der  Richter  ist  schuldig  und  befugt,  den  Grund  oder
Ungrund  der  in  einem  Prozesse  vorkommenden  Tatsachen  selbst  und  unmittelbar
  zu  untersuchen  und  soweit  es  zur  richtigen  Anwendung  der  Gesetze
  erforderlich  ist,  ins  Licht  zu  setzen.)  Zu  der  gleichen  Vorschrift  in
8  41  G.  v.  3.  VII.  75/2.  VIII.  80  bemerkte  der  Antragsteller:  „Das  Verwaltungsstreitverfahren
  geht  überall  von  der  Untersuchungsmaxime  aus;
es  erlennt  überall  an,  daß  in  diesen  Streitigkeilen  ein  öffentliches  Interesse
obwalte,  welches  die  objektive  Richtigkeit  des  Sachverhältnisses  aufgedeckt
  wissen  will.“  Dasselbe  Offizialprinzip  findet  sich  in  Ehesachen,
im  Entmündigungsverfahren,  im  Verfahren  zur  Feststellung  des  Elternund
  Kindesverhältnisses,  über  die  Klage  auf  Anfechtung  der  Todeserklärung
(8PO.  g8  606  ff.,  975).  In  §  139  3PO.  ist  dem  Vorsitzenden  des  Zivilgerichts
  im  allgemeinen  die  Pflicht  auferlegt,  dahin  zu  wirken,  daß  unklare
  Anträge  erläutert,  ungenügende  Angaben  ergänzt  werden  usw.

Sobald  dem  Vorsitzenden  der  Sachverhalt  aufgeklärt  erscheint  und
keine  Anträge  auf  Abgabe  von  Erklärungen  mehr  gestellt  werden  oder  der
Vorsitzende  der  Ansicht  ist,  daß  nichts  Erhebliches  mehr  vorgebracht  werden
kann,  so  wird  bei  stillschweigender  Billigung  des  Gerichts  die  mündliche
Verhandlung  geschlossen.  Das  Gericht  kann  von  einer  Partei  nicht  gezwungen
  werden,  die  mündliche  Verhandlung  fortzusetzen,  wenn  ihm  der
Sachverhalt  vollständig  aufgeklärt  erscheint  (OVG.  v.  22.  I.  81  —
1  319).

Bei  der  Beratung  ist  der  Wortlaut  des  gefaßten  Beschlusses  (Entscheidung)
  festzustellen.

Der  Vorsitzende  verkündet  in  der  wieder  eröffneten  Sitzung  das
Ergebnis  der  Beratung  und  Beschlußfassung.  Es  bleibt  ihm  überlassen,
die  Gründe  der  Entscheidung  mitzuteilen  oder  zu  verlesen.  Das  Gericht
kann  sich  auch  vorbehalten,  die  Entscheidung  den  Parteien  schriftlich  statt
der  Verkündigung  zuzustellen  im  Gegensatze  zur  Vorschrift  in  §  310  38O.
Nach  der  ZPD.  ist  die  Ausfertigung  oder  Zustellung  nicht  verkündeter
Urteile  wirkungslos.

In  Gewerbesachen,  für  die  der  §  21  ReewO.  maßgebend  ist,
muß  die  Verkündung  des  Erkenntnisses  stets  in  öffentlicher  Sitzung  er
folgen,  welche,  sofern  das  Erkenntnis  nicht  festgestellt  ist,  sofort  anzuberaumen