7.  Titel:  Mündliche  Berhandlung.  Offentlichkeit.  97

und  den  Parteien  bekannt  zu  machen  ist.  Die  Zustellung  genügt,  wenn
die  Verkündigung  in  öffentlicher  Sitzung  nicht  erfolgt  ist  und  erfolgen
durfte.

Sollten  Unterschiede  zwischen  der  mündlichen  Mitteilung  und  den
schriftlich  abgefaßten  Gründen  der  Entscheidung  vorkommen,  so  sind  die
letzteren  für  das  einzulegende  Rechtsmittel  maßgebend.  Der  mündlich
verkündete  Tenor  der  Entscheidung  darf  in  dem  schriftlichen  Erkenntnisse
keine  Abänderung  erfahren.

Der  §  29  Komp.  v.  26.  VII.  76,  wonach  bei  Eröffnung  der  Entscheidungen
  der  Verwaltungsgerichte  eine  Belehrung  über  die  Rechtsmittel,
  die  Fristen  usw.  stattzufinden  hat,  gilt  in  seiner  Allgemeinheit  nicht
mehr  (6  91  Org  G.).  Die  Belehrung  findet  jetzt  nur  noch  bei  Vorbescheiden
und  Bescheiden  (LVBG.  §§  64,  67,  86,  95,  111)  statt.

Die  mündliche  Verhandlung  erfolgt  in  öffentlicher  Sitzung
(LBW.  8§§  72,  92,  95).  Die  Offentlichkeit  kann  durch  einen  öffentlich  zu
verkündigenden  Beschluß  ausgeschlossen  werden,  wenn  das  Gericht
dies  aus  Gründen  des  öffentlichen  Wohls  oder  der  Sittlichkeit  für  angemessen
  erachtet  (S§  72).  Für  die  Handhabung  der  Offentlichkeit  in
Gewerbestreitigkeiten  ist  der  §  21  RGewO.  maßgebend.  Er  bestimmt:

„Die  Offentlichkeit  der  Sitzungen  kann  unter  entsprechender
Anwendung  der  §§  173  bis  176  des  GV.  ausgeschlossen  oder
beschränkt  werden.“  ·

Nach  den  letzteren  Vorschriften  kann  das  Gericht  die  Offentlichkeit
ausschließen,  wenn  sie  eine  Gefährdung  der  öffentlichen  Ordnung,
insbesondere  der  Staatssicherheit,  oder  eine  Gefährdung  der  Sittlichkeit
besorgen  läßt.  Die  Verkündigung  des  Urteils  erfolgt  in  jedem  Falle
öffentlich,  doch  kann  die  öffentliche  Verkündung  der  Urteilsgründe  oder
eines  Teils  derselben  unterbleiben,  wenn  sie  eine  Gefährdung  der  Staatssicherheit
  oder  der  Sittlichkeit  besorgen  läßt.  Die  Verhandlung  über
die  Ausschließung  sindet  in  nicht  öffentlicher  Sitzung  statt,  wenn  ein
Beteiligter  es  beantragt  oder  das  Gericht  es  für  angemessen  erachtet.  Der
Beschluß  über  die  Ausschließung  wird  öffentlich  verkündet.  Vorstehende,
im  §  179  GB.  noch  weiter  ausgeführten  Bestimmungen  finden  z.  B.
Anwendung  bei  der  Verhandlung  über  Erteilung  der  Schankerlaubnis
und  ihrer  Entziehung,  bei  den  im  ZustG.  88  115,  116,  117,  119,
120,  121  usw.  behandelten  Sachen.  Ist  eine  gewerbepolizeiliche  Verfügung
  gemäß  §  127  LVG.  erlassen  und  durch  Klage  angefochten  worden,
so  finden  die  Vorschriften  des  §  21  Röew  O.  keine  Anwendung.  Es
gilt  lediglich  §  72  LVG.

Das  LV.  schreibt  nicht  vor,  daß  zunächst  über  die  Ausschlietzung
mit  den  Parteien  zu  verhandeln  ist.  Das  Gericht  kann  vielmehr
sofort,  ohne  die  Parteien  zu  hören,  die  Offentlichkeit  ausschließen.  Unter
der  Gefährdung  der  öffentlichen  Ordnung  (  173  SW.  ist  auch

Kunze,  Verwaltungsstreitverfahren.