98  2.  Buch:  Verfahren  bis  zum  Endurteil.  7.  Tit.:  Offentlichkeit.  Gerichtssprache

der  Miß  brauch  der  Offentlichkeit  zur  Störung  der  Gerichtsverhandlung
und  zur  Erschwerung  der  Wahrheitsermittelung  zu  verstehen,  wie  aus  der
Begründung  des  §  173  hervorgeht.  Dazu  gehört  jede  Gefährdung  des
Prozeßzwecks,  zu  befürchtende  Belästigung  der  Zeugen,  der  Parteien  usw.
Das  Gericht  entscheidet  nach  seinem  Ermessen.  Bei  der  Verkündung
eines  nach  8  175  GBG.  gefaßten  Beschlusses  ist  anzugeben,  ob  die  Ausschließung
  wegen  Gefährdung  der  öffentlichen  Ordnung  usw.  erfolgt.
Das  Fehlen  der  Angabe  des  Grundes  im  Sitzungsprotokolle  macht  das
Verfahren  nichtig.  Auch  nach  dem  LBG.  bildet  die  Verletzung  der  Borschriften
  über  die  Offentlichkeit  der  Verhandlung  einen  wesentlichen  Mangel
des  Verfahrens.  Der  Verwaltungsrichter  wird  bei  Berkündung  des  Beschlusses
  aus  Gründen  des  §  72  den  Grund  der  Ausschließung  im
Protokolle  anzugeben  haben.  Hat  er  die  Offentlichkeit  ausgeschlossen,  so
kann  die  Entscheidung  mit  der  Revision  angegriffen  werden,  wenn  kein
objektiver  Anhalt  für  die  erforderliche  Gefährdung  des  öffentlichen  Wohls
oder  der  Sittlichkeit  überhaupt  gegeben  war.  „Offentliches  Wohl-  begreift
„öffentliche  Ordnung“  im  Sinne  des  §  173  GBG.  in  sich.  Während
für  die  Gewerbestreitsachen  der  §  175  GVG.  noch  dahin  gilt,  daß  das
Gericht  bei  Ausschließung  der  Ofsentlichkeit  wegen  Gefährdung  der  Staatssicherheit
  den  anwesenden  Personen  die  Geheimhaltung  bestimmter  Tatsachen
  zur  Pflicht  machen  darf  (Bestrafung  nach  Art.  II  Reichs  G.  v.
5.  IV.  88  RGBl.  133,  §  1845  RSt  GB.),  besteht  diese  Vorschrift  für  die
übrigen  Verwaltungsstreitsachen  nicht.  Der  Verwaltungsrichter  (der  Vorsitzende)
  wird  aber  keine  Personen  zulassen,  bei  denen  die  Geheimhaltung
nicht  gesichert  ist.  »

Eine  unzulässige  Ausschließung  der  Offentlichkeit  wird  mit  dem
Reichsgerichte  (RGSt.  2  301)  nicht  anzunehmen  sein,  wenn  wegen
Überfüllung  des  Zuschauerraumes  die  Türen  geschlossen  oder  die  Zuhörer
nur  nach  Lösung  von  Karten  eingelassen  werden.  Dagegen  darf  die  Tür
ohne  solche  oder  ähnliche  Gründe  nicht  gänzlich  verschlossen  gehalten
werden  (JW.  92  419).

Während  der  §  176  GBG.  anordnet,  daß  der  Zutritt  zu  öffentlichen
  Verhandlungen  unerwachsenen  und  solchen  Personen  versagt  werden
kann,  die  sich  nicht  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befinden
  oder  die  in  einer  der  Würde  des  Gerichts  nicht  entsprechenden
Weise  erscheinen,  spricht  sich  darüber  das  LVG.  nicht  aus.  Indessen  wird
die  Vorschrift  finngemäß  anzuwenden  sein.  Ebenso  ist  es  dem  Vorsitzenden
des  Verwaltungsgerichts  gestattet,  zu  nicht  öffentlichen  Verhandlungen
einzelnen  Personen  den  Zutritt  zu  gewähren.  "

Gegen  den  Beschluß  des  Gerichts  auf  Ausschließung  der  Offentlichkeit
  wird  die  Beschwerde  (LVG.  8  110)  zuzulassen  sein,  ohne  daß  ihr
aufschiebende  Wirkung  beizumessen  ist.  Ist  das  Urteil  gefällt,  so  wird  die
Beschwerde  hinfällig.