8.  Titel:  Schluß  des  Verfahrens  in  erster  Instanz.  99

Wird  Beweis  durch  einen  Kommissar  des  Gerichts  erhoben,  so  ist
für  diese  Verhandlung  die  Offentlichkeit  nicht  vorgeschrieben;  der  Kommissar
braucht  sie  also  nicht  zuzulassen.

Die  Gerichtssprache  ist  die  deutsche  (G.  v.  28.  VIII.  76
GS.  389).  Ist  vor  einem  Verwaltungsgerichte  mit  Personen  zu  verhandeln,
  die  der  deutschen  Sprache  nicht  mächtig  sind,  so  muß  ein  beeidigter
  Dolmetscher  zugezogen  werden.  Personen,  die  der  deutschen
Sprache  nicht  mächtig  sind,  leisten  Eide  in  der  ihnen  geläufigen  Sprache.
Das  Protokoll  ist  in  diesen  Fällen  in  deutscher  Sprache  aufzunehmen
und,  falls  es  einer  Genehmigung  seitens  einer  der  deutschen  Sprache  nicht
mächtigen  Person  bedarf,  derselben  durch  den  Dolmetscher  in  der  fremden
Sprache  vorzutragen.  Die  Führung  eines  Nebenprotokolls  in  der  fremden
Sprache  findet  nicht  statt.  Wichtige  Erklärungen  und  Aussagen  in
fremder  Sprache  können  auch  in  der  fremden  Sprache  nach  Befinden  des
Gerichts  in  das  Protokoll  ausgenommen  werden.  Die  Beeidigung  des
Dolmetschers  erfolgt  ein  für  allemal  oder  vor  Ausübung  seiner  Verrichtung.
  Bei  einem  Beamten  ersetzt  der  Diensteid  den  Dolmetschereid
E  5).  Der  Dolnmetscher  braucht  nicht  notwendig  geprüft  sein  (OBG.
17.  1.  89  —  III  55).  Der  Dolmetscher  ist  kein  Zeuge  und  kein  Sachverständiger
  im  prozessralen  Sinne;  er  ist  ein  Gehilfe  des  Gerichts
(Kleinfelder  168).

Achter  Titel.

Schluß  des  Berfahrens  in  erster  Instanz.  Endurteil.
Nachtragsurteil.  Berichtigung  des  Tatbestandes.

Mag  die  Beweisaufnahme  vor  Anberaumung  der  mündlichen  Verhandlung
  oder  nach  Abhaltung  einer  solchen  beschlossen  und  durchgeführt
worden  sein,  nach  Beendigung  der  Beweisverhandlungen  hat  das  Gericht
mündliche  Verhandlung  anzuberaumen,  wenn  nicht  beide  Teile  auf  sie
ausdrücklich  verzichtet  haben  (LBG.  §  80).  Dies  geschieht  häufig,
wenn  die  Parteien  bereits  bei  Aufnahme  des  Beweises  Gelegenheit
gehabt  haben,  sich  über  das  Ergebnis  zu  erklären.  Die  Schlußverhandlung
  hat  jedenfalls  den  Zweck,  daß  den  Parteien  zu  dieser  Erklärung
Gelegenheit  gegeben  wird.

Der  Wegfall  der  mündlichen  Schlußverhandlung  ist  in  Disziplinarsachen
  und  in  den  Gewerbestreitsachen,  auf  die  der  F  21  ReewO.  Anwendung
  findet,  nicht  zulässig.  In  den  letzteren  Sachen  muß  die  Entscheidung
  auch  stets  in  öffentlicher  Sitzung  verkündet  werden,  während
in  Disziplinarsachen  die  Verkündung  nicht  in  öffentlicher  Sitzung  stattfindet.
  Eine  mit  Gründen  versehene  Ausfertigung  des  Erkenntnisses
  ist  den  Parteien  (ihren  Vertretern)  und,  sofern  ein  besonderer

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