100  2.  Buch:  Verfahren  bis  zum  Endurteil.  8.  Titel:  Schluß  des  Verjahrens

Kommissar  zur  Wahrnehmung  des  öffentlichen  Interesses  bestellt  war
(LBG.  §  74  Abs.  2),  gleichzeitig  auch  diesem  zuzustellen.  War  die  Entscheidung
  nicht  verkündigt  worden,  so  ersetzt  ihre  Zustellung  (§5  81)  die
Verkündigung.  Sind  Streitgenossen  vorhanden,  so  ist  die  Ausfertigung
des  Urteils  der  Regel  nach  nur  einem  derselben  zuzustellen,  die  übrigen
erhalten  Nachricht  hiervon  und  eine  Abschrift  der  Urteilsformel.

Bei  der  mündlichen  Verkündigung  wird  nach  dem  Gerichtsgebrauche
die  Urteilsformel  verlesen.  Die  Verkündung  der  Gründe  ist  nicht  vorgeschrieben;
  der  Vorsitzende  kann  sie  schriftlich  verlesen  oder  ihren  wesentlichen
  Inhalt  mündlich  vortragen  oder  sie  dem  schriftlichen  Urteil  vorbehalten.
  Die  Urteilsformel  ist  bei  der  Beratung  festzustellen.

Wenn  nach  Schluß  der  mündlichen  Verhandlung  das  Gericht  zu
einem  abschließenden  Urteile  nicht  gelangt,  kann  es  die  Verkündigung  auf
einen  späteren  Termin  durch  mündliche  Ladung  der  anwesenden  Parteien
verschieben,  oder  es  kann  die  zu  treffende  Entscheidung  den  Parieien  zugestellt
  werden,  was  ihnen  im  Termine  mitzuteilen  ist.  Das  Berufungsund
  Revisionsgericht  läßt  durch  Vermittelung  des  Gerichts  erster  Instanz
zustellen,  das  Gericht  zweiter  Instanz  erhält  Abschrift  des  Revisionsurteils
  zu  seinen  Akten.

Über  die  Form  des  Urteils  bestehen  keine  besonderen  Vorschriften
(ogl.  §  7  1  13  Allg  Gerichts  O.;  Instr.  v.  7.  IV.  39  Nr.  17;  §  5  Nr.  9
u.  10  Vd.  v.  14.  XlI.  33).  Die  Bestimmungen  in  §  313  3PO.  gelten
nicht  sämtlich  sinngemäß  für  das  Verwaltungsstreitverfahren.  Es  wird
das  Urteil  zu  enthalten  haben:

1.  die  Bezeichnung  der  Parteien  und  ihrer  gesetzlichen  Vertreter  nach

Namen,  Stand  oder  Gewerbe,  Wohnort  und  Parteistellung;

2.  die  Bezeichnung  des  Gerichts  und  die  Namen  der  Richter,  welche
bei  der  Entscheidung  mitgewirkt  haben;

3.  die  Entscheidungsgründe  und

4.  die  Urteilsformel  (Tenor).

Zu  3  wird  bemerkt:  Die  Entscheidungsgründe  können  einen
gesonderten  Tatbestand  enthalten,  Tatbestand  und  Entscheidungsgründe
können  aber  auch  verschmolzen  sein.  Der  Tatbestand  kann  selbst  mehr
oder  weniger  sehlen,  wenn  der  Richter  auf  die  tatsächlichen  Ausführungen
in  den  Schriftsätzen  Bezug  nimmt  oder  den  Tatbestand  nur  kurz  einflicht,
insbesondere  dann,  wenn  es  sich  nur  um  Entscheidung  einer  Rechtsfrage
handelt.  Die  Begründung  muß  logisch  und  ausreichend  sein.  Eine  allgemeine
  Bezugnahme  auf  das  „Ergebnis  der  Beweisaufnahme“  reicht
nicht  aus  (OVG.  47  168).  Sind  gewisse  tatsächliche  Feststellungen
auf  Grund  der  Beweiswürdigung  erforderlich,  so  müssen  diese  Feststellungen
  als  solche  klar  zum  Ausdrucke  gebracht  werden,  ebenso  das
angewandte  Gesetz  und  seine  Auslegung.  Wenn  erforderlich,  ist  anzugeben,
  welche  Behauptungen  als  unerheblich  angesehen  werden.  Wesentlich