in  erster  Instanz.  Endurteil.  Nachtragsurteil.  Tatbestandsberichtigung.  101

ist  die  Vorschrift,  daß  die  mitwirkenden  Richter  benannt  werden;  hat  eine
gerade  Anzahl  mitgewirkt,  so  muß  das  Urteil  die  Angabe  enthalten,  wer
bei  der  Beschlußfassung  ausgeschieden  ist.

Sind  Streitgenossen  oder  Beigeladene  vorhanden,  so  sind  sie  im
Rubrum  (der  Aufschrift)  genau  aufzuführen,  ebenso  der  Kommissar  behufs
Wahrnehmung  des  öffentlichen  Interesses.  (Das  Wort  „Rubrum“,  das
Rote,  rührt  daher,  daß  früher  die  Aufschriften  mit  roter  Tinte,  im  Gegensatze
  zum  Texte,  dem  Nigrum,  geschrieben  wurden.)

Die  Urteilsformel  (tenor  sententiae)  bedarf  der  genauen  Feststellung
  und  muß  möglichst  so  gefaßt  werden,  daß  darauf,  wenn  das  Urteil
gexekutionsfähig,  das  Zwangsverfahren  gegründet  werden  kann.  Sie  hat
sich  von  den  Gründen  deutlich  abzuheben,  z.  B.  „Es  wird  dahin  erkannt:
der  Beklagte  ist  schuldig  usw.  oder  die  Klage  auf  Erstattung  der  Kosten  für
die  im  Jahre  1907  ausgeführte  Wegebesserung  in  Höhe  von  ..  wiird
abgewiesen“.  Stimmt  die  Begründung  der  Entscheidung  mit  dem  Tenor
nicht  überein,  so  liegt  ein  wesentlicher  Mangel  des  Verfahrens  vor  (Erk.
v.  6.  II.  95  Kunze-Kautz  2  1244).

Die  Urschriften  der  Erkenntnisse  werden  von  den  Richtern,  die  mitgewirkt
  haben,  unterschrieben.  Ist  ein  Mitglied  verhindert,  so  ist  der  Grund
der  Verhinderung  vom  Vorsitzenden  anzugeben  und  zu  bescheinigen.  Der
§  315  Abs.  1  3PO.  ist  für  das  Verwaltungsstreitverfahren  anwendbar
(OBG.  47  193).  Die  Ausfertigungen  vollzieht  der  Vorsitzende  allein.  Ist
der  Vorsitzende  verhindert  oder  gestorben,  so  vollzieht  das  älteste  beisitzende
Mitglied.  Wenn  der  Amtsnachfolger  vollzieht,  so  wird  dadurch  nicht
das  Urteil  nichtig.

Über  die  Form  der  Zustellungen  der  Urteile  enthalten  die
Regulative  die  erforderlichen  Vorschriften.  Sie  erfolgen  durch  die  Post
oder  durch  besonders  damit  beauftragte  Beamte.  Für  die  Ausführung  der
Zustellungen  gelten  im  allgemeinen  die  in  88  118—186  8O.  gegebenen
Vorschriften  (im  übrigen  siehe  die  Regulative).  Die  Zustellungen  werden
von  Amts  wegen  bewirkt.

Wie  im  Zivilprozesse  (3PO.  8  319)  können  Schreibfehler,
Rechnungsfehler  und  ähnliche  offenbare  Unrichtigkeiten  in  einem  Erkenntnisse
  des  Verwaltungsgerichts  von  Amts  wegen  oder  auf  Antrag
durch  Beschluß  ohne  mündliche  Verhandlung  (OBG.  49  436)  berichtigt
werden,  ohne  daß  der  Richter  befugt  ist,  eine  ganz  neue  Begründung
zum  Ausdrucke  zu  bringen;  den  Schreibfehlern  stehen  offenbare  Auslassungen
  gleich.  Selbst  versehentliche  Abweichungen  des  verkündeten
Tenors  von  dem  schriftlich  abgefaßten  Erkenntnisse  können  durch  Beschluß
berichtigt  werden  („RG.  55  278).  Ebenso  ist  (3PO.  §  321)  ein  von  einer
Partei  geltend  gemachter  Haupt=  oder  Nebenanspruch  oder,  wenn
der  Kostenpunkt  übergangen  ist,  dieser  auf  Antrag  durch  Nachtragsentscheidung
  zu  ergänzen.  Eine  Frist  hierfür,  wie  in  Zivilprozeß