102  2.  Buch:  Berfahren  bis  zum  Endurteil.

E  321  Abs.  2),  kennt  das  Verwaltungsstreitverfahren  nicht  (Erk.  v.  20.
IV.  03  Kunze-Kautz  2  1245).  Durch  ein  Rechtsmittel  kann  nur  eine
vom  Richter  wirklich  getroffene,  nicht  eine,  wenn  auch  zu  Unrecht,  unterlassene
  Entscheidung  angefochten  werden.  Lehnt  der  Richter  die  beantragte
Nachtragsentscheidung  ab,  so  ist  nur  die  Beschwerde  über  die  Leitung  des
Berfahrens  gegeben  (&amp;  110  L  G.;  Erk.  v.  3.  X.  94  OBG.  42  46).  Die
Ergänzung  geschieht  dann  durch  ein  Urteil.

Enthält  der  Tatbestand  Unrihtigkeiten,  die  nicht  unter  der
8  319  8PO.  fallen,  Dunkelheiten  oder  Widersprüche,  so  kann  eine  Berichtigung,
  wie  sie  nach  §  320  zulässig  ist,  im  Verwaltungsstreitverfahren
nicht  beantragt  werden  (Erk.  v.  21.  IX.  98  Kunze-Kautz  2  1245,  1246).
Der  §  320  steht  im  engsten  Zusammenhange  mit  der  Bedentung,  die  der
Tatbestand  des  Urteils  im  Zivilprozesse  (S§  314)  hat  und  die  dem  Berwaltungsstreitverfahren
  unbekannt  ist  und  hat  ferner  zur  Voraussetzung,
daß  ein  Verzeichnis  der  Urteile  ausgehängt  wird,  eine  Voraussetzung,
die  für  das  Verwaltungsstreitverfahren  fehlt  (OBG.  27  26,  v.  23.  I.  9#4
—  II  97,  v.  26.  IX.  99  —  IV  1303).

Neunter  Titel.
Zarwischen=  und  Teilurteile.

Die  3POD.  6E  303)  bestimmt:

„Ist  ein  einzelnes  selbständiges  Angriffs=  oder  Verteidigungsmittel
  oder  ein  Zwischenstreit  zur  Entscheidung  reif,  so  kann  die
Entscheidung  durch  Zwischenurteil  erfolgen“,

und  (§  304):

„Ist  ein  Anspruch  nach  Grund  und  Betrag  streitig,  so  kann
das  Gericht  über  den  Grund  vorab  entscheiden.  Das  Urteil  ist  in
betreff  der  Rechtsmittel  als  Endurteil  anzusehen.“

Daneben  kennt  die  B8  PO.  noch  eine  zweite  Art  von  Zwischenurteilen
bei  einem  Streite,  welchen  eine  Partei  oder  beide  Teile  mit  einem  Dritten
G.  B.  Nebenintervenienten)  führen.  Von  der  letzteren  Art  kann  im  Berwaltungsstreitverfahren
  nicht  die  Rede  sein.  Die  erstere  (§6  303,  304)
unterscheidet  sich  von  der  zweiten  wesentlich  durch  ihr  Verhältnis  zum
Hauptrechtsstreite.  Bei  den  Fällen  der  §§  303,  304  erledigen  die  Zwischenurteile
  zwischen  denselben  Parteien  einzelne  Streitpunkte,  die  für  das
Endurteil  präjudizierlich  sind.  Das  Endurteil  hat  den  durch  das
Zwischenurteil  gewonnenen  Standpunkt  festzuhalten.  Das  Zwischenurteil
ist  ein  voraus  gewonnener  Bestandteil  der  Hauptentscheidung.

Für  das  Verwaltungsstreitverfahren  sind  die  Regeln  der  §§  303,
304  nicht  in  ihrer  Allgemeinheit  anwendbar  (Erk.  v.  24.  VI.  87  OBG.  15
120,  ebenso  O##G.  14  265),  weil  das  LBG.  nur  zwei  Fälle  benennt,
in  denen  der  Richter  über  Präjudizialpunkte  vorab  zu  befinden  hat.