9.  Titel:  Zwischen=  und  Teilurteile.  103

Nach  §  82  LB.  steht  gegen  die  in.  erster  Instanz  ergangenen  Endurteile
  der  Kreisausschüsse  und  gegen  ihre  Bescheide  (88  64,  67)  dem
Vorsitzenden  des  Kreisausschusses  aus  Gründen  des  öffentlichen  Interesses
die  Berufung  an  den  Bezirksausschuß  zu,  ebenso  die  Berufung  dem  Vorsitvenden
  des  Bezirksausschusses  (6  83)  gegen  Endurteile  des  letzteren.

Das  Berufungsgericht  hat  zunächst  darüber  zu  entscheiden,  ob  das
öffentliche  Interesse  für  beteiligt  zu  erachten  ist  (6  91).  Wird  die
Vorfrage  verneint,  so  weist  das  Berufungsgericht,  ohne  im  übrigen  in  die
Sache  selbst  einzutreten,  die  Berufung  als  unstatthaft  durch  Urteil  zurück.

Der  zweite  Fall  ist  in  §  113  Abs.  3  u.  4  gegeben:

„Die  zur  Entscheidung  im  Verwaltungsstreitwerfahren  berufenen
Behörden  haben  ihre  Zuständigkeit  von  Amts  wegen  wahrzunehmen.

Wird  von  einer  Partei  in  erster  Instanz  die  Einrede  der
Unzuständigkeit  erhoben,  so  kann  über  dieselbe  vorab  entschieden
werden.“

Damit  wird  das  im  §  303  3PO.  behandelte  Zwischenurteil  getroffen.
  Der  §  304  findet  im  Verwaltungsstreitverfahren  Überhaupt  keine
Anwendung,  es  darf  daher,  wenn  ein  Anspruch  nach  Grund  und  Betrag
streirig  ist,  über  den  Grund  allein  vorab  nicht  entschieden  werden.

Die  Rechtsmitiel  gegen  Zwischenurteile  regeln  sich  nach  den  Rechtsmitteln,
  die  für  die  Hauptsache  gegeben  sind.  Die  Wirkungen  der  Zwischenurteile
  weichen  von  den  in  der  Z  PO.  bestimmten  nicht  ab.

Der  Erlaß  von  Teilurteilen  beruht  im  Zivilprozeß  darauf,  daß
von  demselben  Kläger  gegen  den  Beklagten  mehrere  Ansprüche  (§  145)
mit  einer  Klage  (§  260:  objekrive  Klagehäufung)  geltend  gemacht  werden

können,  daß  Widerklage  erhoben  werden  kann,  deren  Gegenanspruch  mit
dem  in  der  Klage  geltend  gemachten  Anspruche  nicht  in  rechtlichem  Zusammenhange
  steht,  und  daß  der  Beklagte  die  Aufrechnung  einer  solchen
Gegenforderung  beanspruchen  kann.

Die  Z  PO.  bestimmt  in  §  145,  daß  das  Gericht  mehrere  in  einer
Klage  erhobene  Ansprüche  in  getrennte  Prozesse  zerlegen  und  bei  jenen
Widerklagen  und  Aufrechnungen  ebenso  verfahren  darf.  Ist  die  Trennung
erfolgt,  so  wird  ein  Teilurteil  erlassen  (88  301,  302).

Das  ältere  Preußische  Prozeßrecht  kennt  ebenfalls  die  Klagenhäufung
  (Kumulation).  Man  versteht  darunter  im  allgemeinen  die
Verbindung  mehrerer  Klagen  in  derselben  Klageschrift.  Eine  subjektive
Klagenhäufung  liegt  vor,  wenn  auf  seiten  einer  der  beiden  Parteien
mehrere  Personen  stehen;  dabei  kann  unter  den  Parteien  in  bezug  auf
das  Prozeßobjekt  eine  Rechtsgemeinschaft  vorliegen.  Besteht  keine  Gemeinschaft,
  so  wird  das  Rechtsinstitut  eigentliche  subjektive  Klagenhäufung
genannt.  Im  letzten  Falle  beschränkt  die  Allg  GerichtsO.  die  Zulässigkeit
der  Klagenhäufung  auf  den  Fall,  daß  mehrere  Personen  aus  demselben
Rechtsgeschäfte  oder  aus  unerlaubten  Handlungen  klagen  oder  verklagt