104  2.  Buch:  Berfahren  bis  zum  Endurteil.  9.  Titel:  Zwischen=  u.  Teilurteilewerden

  (§&amp;  35,  36,  37  1  1).  Die  KabO.  v.  7.  V.  38  dehnte  die  fubjektive
  Klagenhäufung  weiter  aus.  Eine  objektive  Klagenhäufung
findet  statt,  wenn  ein  Kläger  gegen  einen  Beklagten  verschiedene
Forderungen  aus  denselben  oder  verschiedenen  Fundamenten  geltend  macht.
Auch  sie  war  nach  altpreußischem  Rechte  zulässig.  In  der  Regel  soll
der  Richter  den  ganzen  Prozeß  durch  ein  Urteil  erledigen,  er  kann  aber
die  Ansprüche  trennen,  wenn  keine  Verwirrung  zu  befürchten  oder  einzelne
Ansprüche  zur  Entscheidung  reif  sind.

Das  LBG.  enthält  weder  eine  Vorschrift  über  die  Verbindung
mehrerer  Ansprüche  durch  Klagenhäufung  in  derselben  Klage  noch  eine
Vorschrift  über  die  Trennung  nach  stattgehabter  Verbindung  und  über
Teilurteile.  Ob  die  letzteren  im  Verwaltungsstreitverfahren  zulässig  find,
ist  streitig.  Das  Oberverwaltungsgericht  hat  die  Frage  in  den  Entsch.  v.
12.  V.  92  (OBG.  23  219)  u.  v.  24.  VI.  87  (OBG.  15  120)  implicite
bejaht,  Schultzenstein  im  Pr  VBl.  28  505  (siehe  dabei  die  Literatur)
verneint.  Der  letztere  kommt  zu  dem  Ergebnisse,  daß  der  Erlaß  eines
Teilurteils  einen  Revisionsgrund  abgibt.  Seinen  Ausführungen  kann
aber  nicht  beigetreten  werden.  Man  denke  sich  folgenden  Fall:  A.  macht
gegen  B.  drei  Ansprüche  geltend.  Der  erste  Richter  verurteilt  den  B.
wegen  des  ersten  Anspruchs  durch  Teilurteil.  In  der  Revisionsinstanz
wird  dies  Urteil,  weil  Teilurteile  nicht  zulässig  seien,  aufgehoben,  und  die
Sache  soll  in  die  Vorinstanz  zurüchgzewiesen  werden;  es  fragt  sich  aber,
in  welche,  denn  inzwischen  ist  A.  mit  dem  zweiten  Anspruch  mittelst  Teilurteils
  durchgedrungen  und  dieser  Anspruch  schwebt  in  zweiter  Instanz,
während  über  den  dritten  noch  in  erster  Instanz  wegen  Weitläufigkeit  der
Beweisaufnahme  verhandelt  wird  oder  bereits  rechtskräftig  entschieden  ist.
Da  die  Befugnis  des  Verwaltungsrichters  nicht  geleugnet  werden  kann,
verschiedene  Sachen  zu  verbinden  oder  zu  trennen,  was  durch  eine
prozeßleitende  Verfügung  geschieht,  wofür  nur  Fragen  des  freien  Ermessens
  maßgebend  sind,  so  muß  diese  Befugnis  auf  demselben  Rechtsgrunde,
  dem  Prozeßleitungsrechte,  auch  hinsichtlich  der  Zweckmäßigkeit  des
Erlasses  eines  Teilurteils  beruhen.  Wird  danach  ein  Teilurteil  erlassen,
so  liegt,  weil  für  die  Verbindung  und  Trennung  mehrerer  Ansprüche  in
einem  Verfahren  nur  Zweckmäßigkeitsgründe  maßgebend  gewesen  sind,
niemals  ein  Rechtsirrtum  oder  Verletzung  einer  wesentlichen  Verfahrensvorschrift
  vor;  die  Verneinung  von  Zweckmäßigkeitsgründen  ist  aber  niemals
eine  Grundlage  für  die  Revision.

Schultzenstein  ist  den  Nachweis  schuldig  geblieben,  auf  den  es  beim
Mangel  an  positiven  Vorschriften  im  LBG.  allein  ankommt,  nämlich  daß
Teilurteile  dem  Wesen  und  den  Eigentümlichkeiten  des  Verwaltungsstreitverfahrens
  fremd  sind,  und  dieser  Nachweis  kann  überhaupt  nicht
erbracht  werden.  Daß  Teilurteile  praktisch  sein  können,  beweist  die  Erfahrung
  mit  den  Bestimmungen  der  ZPO.