10.  Titel:  Beendigung  des  Streits  durch  Bergleich.  Zögerungszinsen.  105

Das  von  Schultzenstein  herangezogene  Urteil  v.  9.  X.  06  (Pr  Bl.
28  411),  welches  aufstellt,  daß  „Teilurteile  im  engeren  Sinne,  die  nur
über  einen  Teil  des  erhobenen  Anspruchs  entscheiden,  dem  Verwaltungsstreitverfahren
  fremd  und  in  ihm  unzulässig  seien“,  versteht  unter  „Teilurteilen
  im  engeren  Sinne“  die  in  den  §#s  303,  304  3  PO.  behandelten
Zwischenurteile.  Daß  diese  nicht  allgemein  zugelassen  find,  ist  oben
dargetan.

Hier  mag  noch  folgendes  Erwähnung  finden:  Nach  §  114  LBG.
hat  das  Oberverwaltungsgericht  im  Verwaltungsstreitverfahren  über  Konflikte
  (G.  v.  13.  II.  54)  zu  entscheiden.  Diese  Entscheidungen  werden  in
§  114  L.  u.  in  §  11  Einf  G.  z.  G.  „Vorentscheidungen“  genannt.
Sie  ergehen  in  Form  eines  Urteils,  das  Gesetz  nennt  sie  aber  nicht  Urteil
oder  Endurteil,  weil  durch  sie  nur  vorab  die  Feststellung  getroffen  werden
soll,  ob  der  Beamte  sich  der  Überschreitung  seiner  Amtsbefugnisse  usw.
schuldig  gemacht  habe.  Wird  die  Frage  bejaht,  so  erläßt  der  Zivil=  oder
Strafrichter  das  Endurteil  über  die  Schuldfrage.

Zehnter  Titel.

Beendigung  des  Streits  durch  Vergleich.  Zögerungszinsen.

Wo  im  Zivdvilprozesse  das  Offizialprinzip  nicht  gilt,  haben  die  Parteien
  die  freie  Verfügungsgewalt  über  den  Prozeßgegenstand.  Im  letzteren
Falle  können  sie  den  Rechtsstreit  ganz  oder  zum  Teil  durch  Vergleich
beenden  (8PO.  §§  81,  98,  160  Nr.  1,  794  Nr.  1).  Im  Verwaltungsstreitverfahren
  wird  die  Beendigung  des  Rechtsstreits  durch  freien  Vergleich
  nur  dann  zugelassen  werden  können,  wenn  der  Rechtsstreit  einen
privatrechtlichen  Anspruch  oder  doch  einen  solchen  Anspruch  betrifft,  auf
den  die  Parteien  frei  verzichten  können.  In  anderen  Fällen  kann  der
Kläger  zwar  die  Klage  und  die  Parteien  die  Rechtsmittel  stets  und  beliebig
  zurücknehmen,  aber  ein  Vergleich  selbst  vor  dem  Verwaltungsrichter
  unterliegt  immer  noch  der  richterlichen  Beurteilung  dahin,  ob.
dadurch  öffentliche  Interessen  verletzt  werden  und  er  deshalb  unzulässig  ist
(Friedrichs  im  Verwürch.  6  427,  535).  Die  Zulassung  eines  Vergleichs
wird  danach  nur  gegeben  sein,  wenn  ein  Anerkenntnis  frei  zuzulassen  ist.
Ist  aber  im  Verwaltungsstreitverfahren  ein  Vergleich  geschlossen  worden,
so  kann  er  von  der  Partei  ebenso  wie  im  Zivilprozesse  angefochten
werden,  die  Anfechtung  geschieht  dadurch,  daß  die  Partei  die  Fortsetzung
des  Verfahrens  und  die  Entscheidung  des  Richters  durch  Urteil  beantragt.
  Eine  prozeßleitende  Verfügung  ist  dazu  nicht  geeignet  (Erk.
v.  5.  II.  03  OBG.  43  458).  Eine  Vollstreckung  der  vor  dem  Verwaltungsrichter
  abgeschlossenen  Vergleiche  gibt  es  nicht.

Der  Verwaltungsrichter  hat,  wie  der  Ziovilrichter,  die  Befugnis,
auf  Zahlung  von  Zögerungszinsen  zu  erkennen.  Der  Anspruch  darauf
setzt  stets  eine  Säumnis  des  Zahlungspflichtigen  voraus  (Erk.  v.  4.  IV.