106  2.  Buch:  Verfahren  bis  zum  Endurteil.  11.  Titel:  Wirkungen  der

81  O.  8  16).  Auf  der  anderen  Seite  ist  der  Verwaltungsrichter  nicht
befugt,  einer  Partei  etwas  zuzusprechen,  was  nicht  beantragt  ist  (3PO.
8  308).

Elfter  Titel.

Wirkungen  der  Rechtsprechung  der  Verwaltungsgerichte
auf  privatrechtliche  BVerhältnisse.

Der  §  7  Abs.  1  LBG.  enthält  den  Satz:

„Die  Entscheidungen  (der  Verwaltungsgerichte)  ergehen  unbeschadet
  aller  privatrechtlichen  Verhältnisse“.

Der  §  127  Abs.  5  lautet:

„Die  Entscheidung  (auf  Klage  gegen  eine  in  der  Beschwerdeinstanz
  aufrechterhaltene  polizeiliche  Verfügung)  ist  endgültig,  unbeschadet
  aller  privatrechtlichen  Verhältnisse“.

Beide  Bestimmungen  sollen  verschiedene  Entscheidungen  der  ordemlichen
  Gerichte  und  Verwaltungsgerichte  möglichst  ausschließen  und  beziehen
  sich  nach  ihrer  Rechtsgeschichte  zunächst  auf  die  Entscheidungen  der
Verwaltungsgerichte  über  die  Rechtmäßigkeit  polizeilicher  Verfügungen;
die  die  öffentlich-rechtlichen  Rechtsverhältnisse  en  dgültig  entscheidenden
Urteile  der  Verwaltungsgerichte  sollen  nicht  zugleich  die  dabei  etwa  mitberührten
  privatrechtlichen  Rechtsverhältnisse  einer  Partei  treffen  (Erk.  v.
6.  I.  96  —  III  19;  G.  v.  11.  V.  42).  Sie  baben  aber  auch  eine  allgemeine
  Bedeutung.  Dem  Satz  in  §  7  kann  ein  anderer  Grundsatz
gegenübergestellt  werden:

„Die  Entscheidungen  der  ordentlichen  Gerichte  ergehen  unbeschadet
  aller  öffentlich-rechtliche  n  Verhältnisse“.

Beide  Sätze  find  richtig,  haben  aber  Ausnahmen.  Was  zunächst
die  Wirkungen  der  Entscheidungen  der  ordentlichen  Gerichte  betrifft,  so
gilt  für  sie  zunächst  die  allgemeine  Regel  des  §  325  ZPO.

„Das  rechtskräftige  Urteil  wirkt  für  und  gegen  die  Parteien
und  diejenigen  Personen,  welche  nach  dem  Eintritte  der  Rechtshängigkeit
  Rechtsnachfolger  der  Parteien  geworden  sind“  usw.

Diese  Regel  wird  dadurch  durchbrochen,  daß  es  Zivilurteile  gibt,
die  „für  und  gegen  alle“  Wirkung,  haben,  z.  B.  in  Ehesachen  das
Urteil  auf  Nichtigkeits=  und  Anfechtungsklage  (6  629),  bei  Feststellung
des  Rechtsverhältnisses  zwischen  Eltern  und  Kindern  (8  643).  Handelt
es  sich  um  die  Entmündigung  wegen  Geisteskrankheit  oder  Geistesschwäche,
  so  treten  die  rechtlichen  Wirkungen  der  Entmündigung  mit  einem
gewissen  Zeitpunkte  (§  661)  in  Kraft.  Auch  diese  Wirkungen  find  allgemein,
  und  wenn  sie  in  einem  Verwaltungsstreitverfahren  in  Frage
stehen,  so  muß  sie  der  Verwaltungsrichter  gelten  lassen,  ohne  berechtigt
zu  sein,  darüber  zu  befinden,  ob  der  Entmündigungsbeschluß  etwa  durch
Klage  vor  dem  Zivilrichter  (6  664)  anfechtbar  ist.  Ebenso  hat  der  Ver-