MRechtsprechung  der  Berwaltungsgerichte  auf  privatrechtliche  Verhältnisse.  107

waltungsrichter  eine  Entscheidung  des  Zivilrichters,  durch  die  eine  Ehe
für  nichtig  erklärt  ist,  in  einem  Verwaltungsstreitverfahren  als  für  ihn
maßgebend  anzuerkennen.  Er  darf  seinerseits  nicht  etwa  inzidenter  feststellen,
  daß  die  Ehe  dennoch  besteht.  Die  Voraussetzung  der  Bindung
des  Verwaltungsrichters  durch  ein  Urteil  des  Zivilrichters  ist,  daß  der
Zivilrichter  berufen  war,  eine  Entscheidung  für  und  gegen  alle  zu  treffen,
und  getroffen  hat.  Dies  ist  bei  den  gewöhnlichen  Feststellungsklagen
¶  256)  nicht  der  Fall.  Hat  demnach  der  Zivilrichter  durch  Urteil  die
Unechtheit  einer  Urkunde  festgestellt  und  wird  von  der  Urkunde  in  einem
Verwaltungsstreitverfahren  Gebrauch  gemacht,  dabei  aber  behauptet,  sie
sei  echt,  so  muß  sich  der  Verwaltungsrichter,  auch  wenn  der  Streit  unter
denselben  Parteien  vor  ihm  stattfindet,  selbständig  darüber  schlüssig
machen.  In  jedem  Zieoilprozesse  würde  jenes  Feftstellungsurteil  unter
denselben  Parteien  allerdings  die  Wirkungen  der  Rechtskraft  äußern.

Gleiches  gilt  im  umgekehrten  Falle,  wenn  der  Verwaltungsrichter
ein  Urteil  „für  und  gegen  alle“  (ogl.  den  Abschnitt  „Rechtskraft  der
Urteile"“)  gefällt  hat;  auch  solche  Urteile  hat  der  Zivilrichter  als  für  sich
bindend  anzuerkennen.  Von  dieser  Annahme  geht  der  §  148  3PO.  aus:

„Das  Gericht  kann,  wenn  die  Entscheidung  des  Rechtsstreits
ganz  oder  zum  Teil  von  dem  Bestehen  oder  Nichtbestehen  eines
Rechtsverhältnisses  abhängt,  welches  ...  von  einer  Verwaltungsbehörde
  festzustellen  ist,  anordnen,  daß  die  Verhandlung  bis  zur
Entscheidung  der  Verwaltungsbehörde  auszusetzen  sei.“

Unter  der  Verwaltungsbehörde  ist  der  Verwaltungsrichter  mit  zu
verstehen  (§  13  G.).  Also  das  Rechtsverhältnis  muß  von  einem
Verwaltungsgerichte  allgemein  für  und  gegen  alle  festzustellen  sein.
Unterläßt  der  Verwaltungsrichter,  das  Rechtsverhältnis  derartig  festzustellen,
  so  kann  der  Zivilrichter  den  Prozeß  fortsetzen  und  über  das
Rechtsverhältnis  selbständig,  aber  nur  inzidenter  befinden.  Im  anderen
Falle  bindet  ihn  die  Entscheidung  des  Verwaltungsrichters.  Beispiel:
Ein  Erfinder  (Kläger)  hat  die  Lizenz  zur  Ausbeutung  einer  Erfindung
dem  Beklagten  für  den  geographischen  Bezirk  einer  Stadtgemeinde  überlassen
und  der  Beklagte  sich  verpflichtet,  bei  Uberschreitung  der  Grenzen  des  Bezirks
eine  Vertragsstrafe  zu  zahlen.  Kläger  behauptet,  daß  Beklagter  diese
Verpflichtung  nicht  innegehalten  habe,  und  klagt  auf  Zahlung  der  Vertragsstrafe.
  Dabei  ist  streitig,  ob  ein  Grundstück,  auf  dem  von  der
Lizenz  Gebrauch  gemacht  worden  ist,  zum  Stadtbezirke  gehört.  Der
Zioilrichter  setzt  die  Verhandlung  aus,  dis  der  Bezirksausschuß
(ZustG.  §  9)  durch  Urteil  den  Streit  über  die  bestehenden  Grenzen  des
Stadtbezirks  in  dem  dafür  vorgeschriebenen  Verfahren  zwischen  den
beteiligten  Gemeinden  usw.  erkannt  hat.  Das  ergehende  Erkenntnis
wirkt  für  und  gegen  alle,  es  bindet  daher  den  Ziodilrichter  in  jenem
Prozesse.  Klagen  die  Beteiligten  (ZustG.  8  9)  gegeneinander  nicht,  so