103  2.  Buch:  Verfahren  bis  zum  Endurteil.  11.  Titel:  Wirkungen  der

kann  der  Zivilrichter,  ohne  daß  dies  später  dem  Verwaltungsrichter  bei
einer  Entscheidung  aus  §  9  präjudiziert,  unter  den  Parteien  feststellen,
ob  das  fragliche  Grundstück  zur  Stadtgemeinde  gehört  oder  nicht.

Es  gibt  überhaupt  gesetzlich  eine  große  Anzahl  Vorentscheidungen
der  Verwaltungsbehörden  und  Verwaltungsgerichte  über  Präájudizialfragen,
  die  für  die  Gerichte  bindend  oder  Voraussetzungen  eines  Zivilprozesses
  sind,  u.  a.:

1.  Streitigkeiten  zwischen  mehreren  Krankenkassen  über  die  Kassenzugehörigkeit
  ganzer  Kategorien  von  Versicherten  werden  im  Verwaltungswege
  (nicht  im  Rechtswege)  entschieden  (6  57b  Krank  B.).

2.  Streitigkeiten  zwischen  den  Organen  der  Versicherungsanstalten
einerseits  und  Arbeitgebern  oder  Arbeitnehmern  anderseits  über  die
Frage,  ob  oder  welcher  Versicherungsanstalt  oder  in  welcher  Lohnklasse
Beiträge  zu  entrichten  sind,  werden  von  der  Verwaltungsbehörde  entschieden
  (  155  Inv  B.).

3.  Vorentscheidung  der  Verwaltungsbehörde  über  Ansprüche  an
die  Krankenkassen  wegen  Erkrankung  infolge  eines  Betriebsunfalles
(&amp;  14  G  B.  v.  b.  VII.  00).

4.  Nach  dem  G.  v.  11.  V.  42  findet  der  ordentliche  Rechtsweg
wegen  Ansprüche  auf  Entschädigung  wegen  eines  polizeilichen  Eingriffs
  in  Privatrechte  statt,  wenn  die  Verfügung  durch  die  Verwaltungsbehörde
  oder  das  Verwaltungsgericht  (6S  127  ff.  L  G.)  aurgehoben  ist;
bleibt  die  Verfügung  bestehen,  so  ist  der  Rechtsweg  ausgeschlossen.

Hier  interessieren  nur  Entscheidungen  der  Verwaltungsgerichte.  Zahlreiche
  Feststellungsklagen  gehören  dazu  nicht,  z.  B.  die  Klagen  aus  Zust  G.
§  56  Abs.  5,  §  66  Abs.  3,  wenn  die  Beteiligten  darüber  streiten,  wem
von  ihnen  die  öffentlich-rechtliche  Berbindlichkeit  zur  Unterhaltung  eines
öffentlichen  Weges,  zur  Räumung  von  Gräben  obliegt.  Es  handelt  sich
hierbei  um  Erfüllung  einer  Leistung  gegen  die  Wege-  oder  Wasserpolizei.
Die  Entscheidungen  wirken,  wenn  die  Polizei  nicht  beigeladen  ist,  nicht
einmal  für  oder  gegen  diese  und  überhaupt  nicht  für  und  gegen  alle,
so  daß  in  einem  späteren  Zivilprozesse  die  Rechtskraft  der  angeführten
Entscheidungen  nicht  geltend  gemacht  werden  kann.

In  Jagdsachen  haben  die  Zivilgerichte  vielfach  unbeachtet  gelassen,
  daß  gewisse  Entscheidungen  der  Verwaltungsgerichte,  weil  sie  inter
omnes  wirken,  auch  den  Zivilrichter  binden.  Wenn  im  früheren  Geltungsgebiete
  des  JagdpolizeiG.  v.  7.  III.  50  der  Besitzer  eines  größeren  Gutes,
das  über  300  Morgen  groß  war,  eine  Parzelle  durch  Auflassung  erworben
  hatte,  die  im  Zusammenhange  mit  dem  Gute  stand,  so  ging  das
Recht  zur  eigenen  Ausübung  der  Jagd  mit  der  Auflassung  auf  den
neuen  Eigentümer  über;  die  Parzelle  schied  aus  dem  gemeinschaftlichen
Jagdbezirke  der  Gemeinde  von  selbst  aus,  und  das  Pachtrecht  des
Pächters  des  gemeinschaftlichen  Jagdbezirks  hörte  damit  ebenfalls  von