Rechtsprechung  der  Verwaltungsgerichte  auf  privatrechtliche  Berhältnisse.  109

selbst  auf.  Entstand  gemäß  §  105  ZustG.  Streit  und  der  Verwaltungsrichter
  entschied  rechtskräftig,  daß  die  Parzelle  aus  dem  gemeinschafllichen
Jagdbezirke  ausgeschieden  sei,  so  mußte,  wenn  der  Pächter  der  Gemeindejagd
  gegen  den  Jagdvorsteher  auf  Gewährung  der  Jagd  auf  der  Parzelle
Lemäß  des  früher  abgeschlossenen,  dem  bürgerlichen  Rechte  angehörenden
Jagdpachtvertrages  klagte,  die  Klage  abgewiesen  werden,  da  die  verwaltungsgerichtliche
  Entscheidung  inter  omnes  wirkte,  also  auch  gegenüber
  dem  Pächter  (vogl.  jetzt  JagdO.  v.  15.  VII.  07  8§8  4  ff.,  71).

Die  Vorschrift  des  §J  148  3  PO.  ist  übrigens  für  das  Verwaltungsstreitverfahren
  entsprechend  anwendbar,  wenn  es  sich  um  ein  Rechtsverhältnis
handelt,  zu  dessen  Feststellung  der  Zivilrichter  inter  omnes  berufen  ist,
wie  hinsichtlich  des  Bestehens  einer  Ehe.  Auch  für  das  Verwaltungsstreitverfahren
  empfiehlt  es  sich,  das  Verfahren  bis  zur  Entscheidung
durch  den  Zivilrichter  auszusetzen.

In  zahlreichen  anderen  Fällen  ist  der  Verwaltungsrichter  ebenfalls  in
der  Lage,  sich  über  bestrittene  Zivilrechtsverhältnisse  in  einem  Streite  über
öffentliches  Recht  schlüssig  zu  machen.  Er  tut  dies  inzidenter,  die  Feststellung
  gilt  nur  für  den  vorliegenden  Streit.  Eine  Wirkung  für  den
Zivilrichter  hat  sie  nicht.  Der  Besitz  von  75  ha  landwirtschaftlicher  benutzter
  Fläche  im  Zusammenhange  berechtigt  zur  eigenen  Ausübung  der
Jagd.  Besitzt  jemand  in  einem  gemeinschaftlichen  Jagdbezirke  70  ha,
erwirbt  aber  10  ha  im  Zusammenhange  dazu,  so  entsteht  das  Recht  zur
eigenen  Ausübung  der  Jagd  auf  den  80  ha.  Streitigkeiten  darüber
werden  gegen  den  Jagdvorsteher  im  Verwaltungsstreitverfahren  auf  Klage
des  Grundbesitzers  entschieden  (§  71  Pr.Jagd  O.  v.  15.  VII.  07).  Macht
dabei  der  Jagdvorsteher  den  Einwand,  daß  der  Erwerb  der  10  ha
simuliert  sei,  so  hat  sich  darüber  der  Verwaltungsrichter  selbständig
schlüssig  zu  machen  (Erk.  v.  15.  III.  94  OBG.  26  264).  Seine  Entscheidung
  bindet  aber  Käufer  und  Verkäufer  nicht;  sie  können  im  Zivilverfahren
  von  neuem  über  die  Simulation  streiten;  denn  die  erstere  Entscheidung
  hat  hinsichtlich  der  Simulation  nur  für  die  damaligen  Parteien
selbst  und  für  das  im  Streit  befindliche  Rechtsverhältnis  Wirkung  gehabt;
anderseits  berührt  die  rechtskräftige  Zivilentscheidung  zwischen  Käufer  und
Verkäufer,  wenn  sie  derjenigen  nach  §  105  ZustG.  71  JagdO.)  vorausgegangen
  ist,  den  Verwaltungsrichter  ebenfalls  nicht,  weil  sie  nicht  „für
und  gegen  alle“  ergangen  ist.

Hierher  gehört  der  Fall  der  Aufrechnung  einer  privatrechtlichen  Forderung
  gegen  eine  öffentlich-rechtliche  und  umgekehrt.  Das  BGB.  G  387
bis  396)  erwähnt  bei  den  Bestimmungen  über  die  Aufrechnung  sogar
einzelne  öffentlich-rechtliche  Forderungen.  Goez  (Verwaltungsrechtspflege
in  Württemberg  17)  nimmt  an,  daß  das  Institut  der  Aufrechnung  in
das  öffentliche  Recht  keinen  Eingang  gefunden  habe.  Dem  kann  nicht
beigetreten  werden.  Es  wird  hier  vielmehr  davon  ausgegangen,  daß