110  2.  Buch:  Verfahren  bis  zum  Endurteil.

öffentlich-rechtliche  Forderungen  gegen  öffentlich-rechtliche  Gegenforderungen
aufgerechnet  werden  können,  daher  der  zur  Entscheidung  über  beide
Forderungen  zuständige  Verwaltungsrichter  die  Aufrechnung  zu  berücksichtigen
  hat,  während  die  Entscheidung  über  die  Aufrechnung  einer  privatrechtlichen
  Gegenforderung  gegen  eine  öffentlich-rechtliche  Forderung  im
Verwaltungsstreitverfahren  abzulehnen  ist  (vgl.  den  Abschnitt  „Rechtskraft
des  Urteils“).  Der  Zivilrichter  wird  sich  siungemäß  der  Entscheidung  über
die  Aufrechnung  einer  öffentlich-rechtlichen  Gegenforderung  zu  enthalten
haben,  sofern  zur  Entscheidung  über  die  letztere  der  Verwaltungsrichter
zuständig  ist;  das  Urt.  v.  b.  IV.  00  (OBG.  37  45)  steht  der  Ansicht  nicht
entgegen,  unterstützt  sie  vielmehr.

Für  die  entsprechende  Anwendung  der  §#§  302,  145  Abs.  3  ist  im
Berwaltungsstreitverfahren  kein  Raum.

Zwölfter  Titel.
Rechtskraft  des  Urteils.

Das  Prozeßrecht  bestimmt,  ob  ein  Urteil  anfechtbar  ist  und  mit
welchen  Mitteln  (Rechtsmitteln)  die  Anfechtung  erfolgen  kann  (formelle
Rechtskraft).  Ist  ein  Urteil  durch  die  sog.  ordentlichen  Rechtsmittel
(wozu  die  Wiederaufnahmeklagen  LG.  §  100,  8O.  8  578ff.  nicht  gehören)
  nicht  mehr  angreifbar,  so  ist  es  rechtskräftig.  Uber  den
Beginn  der  formellen  Rechtskraft  im  Zivilprozesse  bestimmt  der  §&amp;  705

3POD.:

„Die  Rechtskraft  der  Urteile  tritt  vor  Ablauf  der  für  die  Einlegung
  des  zulässigen  Rechtsmittels  oder  des  zuläsfigen  Einspruchs
bestimmten  Frist  nicht  ein.“

Für  das  Verwaltungsstreitverfahren  ist  eine  ähnliche  besondere
Borschrift  nicht  erlassen,  aber  auch  hier  werden  Urteile  (und  die  ihnen
gleichstehenden  Bescheide  §§  64,  67  LVG.)  rechtekräftig,  sofern  sie  mit
der  Berufung  oder  Revision  oder  mit  dem  Antrage  auf  mündliche  Verhandlung
  nicht  mehr  angefochten  werden  können  oder  mit  den  ersteren
Rechtsmitteln  überhaupt  nicht  anfechtbar  gewesen  sind.

Das  urteil  stellt  ein  Recht  zwischen  den  Parteien  fest  oder  spricht
aus,  daß  ein  beanspruchtes  Recht  nicht  besteht  (Streitigkeiten  der  Beteiligten
  über  ihre  im  öffentlichen  Rechte  begründeten  Berechtigungen  oder
Verpflichtungen,  Streit  über  Privatrechte  usw.)  oder  es  begründet  ein
Rechtsverhältnis,  einen  Rechtszustand  (Streitigkeiten  darüber,  ob  ein  Gewässer
  als  geschlossenes  anzusehen  ist,  über  die  Eigenschaft  einer
Ortschaft  als  Gemeinde,  über  die  bestehenden  Grenzen  einer  Gemeinde)
oder  es  setzt  ein  neues  Rechtsverhältnis  an  Stelle  eines  früheren  (Entziehung
  einer  Gewerbekonzession,  Ausschließung  eines  Innungsmitgliedes
aus  der  Innung)  oder  es  schafft  einen  Verwaltungsakt  oder  schafft  ihn
um  (Konflikt,  Kompetenzkonflikt,  Erleilung  einer  polizeilichen  Ge-