12.  Titel:  Rechtskraft  des  Urteils.  11t

nehmigung,  Aufhebung  einer  polizeilichen  Verfügung).  Im  Namen  des
Königs  erläßt  der  Verwaltungsrichter  einen  von  den  Parteien  oder  von
jedermann  zu  beachtenden  Befehl.  Dem  mit  der  Klage  abgewiesenen
Kläger  wird  befohlen,  mit  derselben  Klage  gegen  den  Beklagten  nicht
mehr  zu  klagen  und  dem  Beklagten  oder  jedermann,  das  Verhalten  nach
dem  Unrteile  einzurichten,  etwas  zu  tun,  zu  dulden,  zu  unterlassen.

Der  Inhalt  des  Befehls  richtet  sich  nach  dem  Klageanspruche
und  dem  Klageantrage.  Auf  Grund  des  vom  Verwaltungsrichter  für
begründet  erachteten  Klageantrages  wird  der  Befehl  (Urteilstenor)  erlassen.
Wie  der  Befehl  über  den  Klageantrag  nicht  hinausgehen  soll,  so  soll  er
alles,  was  dieser  enthält,  auch  erfassen.  Der  Befehl  muß  durch  den
auf  den  Klageanspruch  gestützten  Klageantrag  (die  Klage)  gedeckt  sein.
Diese  Deckung  betrifft  noch  ein  drittes  Prozeßinstitut,  die  Rechtshängigkeit.
Klage,  Rechtshängigkeit,  Urteil  stehen  in  innigem  Zusammenhange,  so
daß  die  Einrede  der  Rechtshängigkeit  denselben  Umfang  hat,  wie  die  der
Rechtskraft  (Gruchot  28  1136),  die  Wurzel  beider  ist  die  Klage.  Die
Elemente  find  überall  gleich.  Wenn  für  die  Klage  in  §  253  BO.  bestimmt
  ist,  daß  sie  enthalten  müsse  „die  bestimmte  Angabe  des  Gegenstandes
  und  des  Grundes  des  erhobenen  Anspruchs,  sowie  einen  bestimmten
  Antrag“  und  der  §  63  LBG.  von  dem  „bestimmten  Antrage,
dem  Gegenstande  des  Anspruchs,  sowie  den  den  Antrag  begründenden
Tatsachen“  spricht,  so  wird  in  beiden  Gesetzesstellen  dasselbe  verlangt.
Um  den  Inhalt  des  Urteils  zu  bestimmen,  muß  daher  der  Inhalt  der
Klage  (oder  Widerklage)  geprüft  und  bestimmt  werden;  ebenso  ist  das,
was  im  Klageantrage  liegt,  ohne  Prüfung  des  Gegenstandes  und  des
Grundes  des  erhobenen  Anspruchs  nicht  festzustellen.  Den  sog.  Klagegrund
  stellen  diejenigen  Tatsachen  dar,  welche  in  Verbindung  mit  einem
bestimmten  Rechtssatze  geeignet  sind,  den  Anspruch  als  in  der  Person  des
Klägers  entstanden  und  zugleich  als  durch  den  Beklagten  verletzt  oder
nicht  anerkannt  erscheinen  zu  lassen  (RGZ.  10  434;  JW.  96  31).  Der
Klagegrund  bildet  danach  die  der  Klage  zugrunde  liegende  Tatsache,  aber
nicht  die  nackte  Tatsache,  sondern  die  Tatsache  unter  eine  bestimmte
Rechtsform  gebracht,  eine  qualifizierte  Tatsache,  aus  der  der  Kläger
ein  Recht  herleitet,  das  die  Gesetze  daran  knüpfen  (Gesetzesrevision,  Pens.
IV  65).  Wird  der  Klagegrund  oder  der  Gegenstand  der  Klage  beim
Gleichbleiben  des  Klageantrags  geändert,  so  ändert  sich  die  Klage;  jede  solche
Anderung  wirkt  auf  die  Rechtshängigkeit  und  die  Rechtskraft  des  Urteils
zurück.  Eine  Anderung  liegt  nicht  vor,  wenn  nur  neue  Tatsachen  angeführt
  werden,  ohne  daß  daraus  ein  neues  Recht  hergeleitet  wird;  der
Anspruch  bleibt  dann  derselbe.  Ebensowenig  ändert  sich  der  Klagegrund
wenn  die  rechterzeugenden  Tatsachen  dieselben  bleiben  und  daraus  nur
ein  anderes  Recht  abgeleitet  wird;  denn  wenn  die  faktischen  Unterlagen
des  klägerischen  Rechts  in  der  Klage  bereits  richtig  angegeben  waren,  so.