12.  Titel:  Rechtskraft  des  Urteils.  113

Hinsichtlich  der  materiellen  Rechtskraft  bestimmt  §  322  Abs.  1
3PD.:

„Urteile  find  der  Rechtskraft  nur  insoweit  fähig,  als  über  den
durch  die  Klage  oder  durch  die  Widerklage  erhobenen  Anspruch  entschieden
  ist.“

Der  in  dieser  Vorschrift  enthaltene  Grundsatz  gilt  auch  für  das
Berwaltungsstreitverfahren.  Es  ergibt  sich  daraus  (der  Fall  der  Geltendmachung
  einer  Gegenforderung,  §  322  Abs.  2,  bleibt  vorläufig  außer
Betracht),  daß  der  Einwand  der  rechtskräftig  entschiedenen  Sache
ebenfalls  von  der  Begrenzung  in  8  322  Abs.  1  „insoweit“  betroffen  wird.
Hat  der  Richter  im  Zivilprozesse  oder  im  Verwaltungsstreitverfahren  über
einen  in  der  Klage  geltend  gemachten  Anspruch  versehentlich  noch  nicht
entschieden,  so  ist  dieser  Anspruch  nicht  abgewiesen;  eine  rechtskräftige
Abweisung  liegt  nicht  vor;  hat  die  neue  Klage  oder  Widerklage  andere
Parteien  genannt  als  die  erste  Klage,  so  können  andere  Parteien  den
Einwand  der  rechtskräftig  entschiedenen  Sache  nicht  erheben  (Rechtsnachfolge
  wird  hier  nicht  berücksichtigt);  ebenso  muß  stets  Identität  des  Anspruchs
  selbst  (causa)  vorliegen.  Der  Zivil-  und  der  Verwaltungsrichter
haben  deshalb  im  Urteile  die  Parteien  wie  den  Anspruch  genau  zu  bezeichnen;
  letzterer  soll  möglichst  aus  der  Urteilsformel  hervorgehen,  damit
seine  Identität  sicher  festzustellen  ist.  Allerdings  ist  es  zulässig,  die
Urteilsgründe,  die  an  sich  nicht  rechtskräftig  werden,  zur  Erläuterung
der  Urteilsformel  und  zur  Klarstellung  des  Anspruchs,  über  den  das
Urteil  entscheidet,  heranzuziehen;  aber  dies  ist  nur  ein  Aushilfsmittel.
Bei  der  Frage,  ob  eine  Sache  bereits  rechtskräftig  entschieden  ist,  muß
sonach  geprüft  werden,  ob  dieselben  Tatsachen  und  dieselben  rechtlichen
  Umstände,  aus  denen  der  Anspruch  in  der  neuen  Klage  hergeleitet
  wird,  auch  schon  im  Vorprozesse  den  Klagegrund  gebildet  haben,  und
ob  weiter  der  aus  diesen  Umständen  hergeleitete  Anspruch  seiner  Richtung
und  seinem  Inhalte  nach  als  derjenige  anzusehen  ist,  der  früher  geltend
gemacht,  eingeklagt  ist  (RGZ.  41  130;  JW.  01  139).

Für  das  Verwaltungsstreitverfahren  ist  die  Literatur  in  der  Annahme
  wohl  kaum  zweifelhaft,  daß  die  Erkenntnisse  der  Verwaltungsgerichte
  der  materiellen  Rechtskraft  fähig  sind,  soweit  reine  privatrechtliche
Ansprüche  verfolgt  werden  oder  insofern  die  Beteiligten  über  ihre  im  öffentlichen
  Rechte  begründeten  Berechtigungen  oder  Verpflichtungen  unter  einander
streiten.  Über  letztere  wurde  vor  Einführung  der  Verwaltungsgerichtsbarkeit
meist  im  ordentlichen  Rechtswege  erkannt,  und  niemand  zweifelte,  daß  die
darüber  ergangenen  Erkenntnisse  der  Zivilgerichte  materielle  Rechtskraft
besaßen.  Die  Überweisung  der  Streitigkeiten  an  die  Verwaltungsgerichte
änderte  daran  nichts.  Bei  anderen  Streitsachen  liegen  Bedenken  für
einzelne  Schriftsteller  (ogl.  Müller  a.  a.  O.  191;  Fuisting,  Verw'rch.  4

293ff.;  Zorn,  VerwArch.  2  122  f.;  dagegen  Loening,  Deutsches  Verwaltungs-Kunze,
  Verwaltungsstreitverfahren.