114  2.  Buch:  Verfahren  bis  zum  Endurteil.

recht  8228  u.  Verwürch.  7  1ff.;  von  Sarwey,  Das  öffentliche  Recht  und
die  Verwaltungsrechtspflege  733,  Schultzenstein,  Verw  Arch.  4  86  ff.  u.  a.)  vor.
Das  Oberverwaltungsgericht  hat  sich  an  verschiedenen  Stellen  teils  bestimmt,
  teils  unbestimmt  ausgesprochen;  es  kann  aber  als  sicher  angenommen
  werden,  daß  es  auf  dem  Standpunkte  von  Loening  und
Schultzenstein  steht.  Besonders  den  Ausführungen  Loenings,  Verw  Arch.
7  1  ff.,  ist  durchaus  beizutreten  (vgl.  Goez  a.  a.  O.  591).  Wenn  nämlich
mit  der  Verwaltungsklage  der  Erlaß  oder  die  Veränderung  oder  die  Aufhebung
  einer  polizeilichen  Anordnung,  eine  Konzession  usw.  begehrt  wird,
so  soll  das  Urteil  nach  der  Ansicht  der  Gegner  keine  Streitentscheidung
sein  und  der  materiellen  Rechtskraft  ermangeln,  weil  die  aufgehobene  Anordnung
  von  neuem  erlassen,  die  abgelehnte  Konzession  von  neuem  nachgesucht
  werden  kann.  Die  Gegner  verkennen  dabei  meist  den  Begriff  der
Identität  des  Klageanspruchs  (ogl.  OVG.  5  291),  somit  den  Inhalt
der  Entscheidung  und  die  Bedeutung  der  Rechtskraft.  Letztere  besteht
wesentlich  darin,  daß  der  Richter,  der  das  Urteil  erlassen,  dasselbe  nicht
abändern  darf,  und  daß  das  streitige  Rechtsverhältnis  endgültig  für  alle
Zeiten  geregelt  worden  ist  (Goez  a.  a.  O.  4).  Zur  Kloarstellung  der  hier
vertretenen  Ansicht  müssen  Rechtsinstitute  der  ZPO.  herangezogen  werden.

Die  Entmündigung  wegen  Geisteskrankheit  oder  Geistesschwäche
erfolgt  durch  Beschluß  des  Amtsgerichts  (6  645).  Der  die  Entmündigung
aussprechende  Beschluß  kann  im  Wege  der  Klage  angefochten  werden.
Hat  die  Klage  Erfolg,  so  wird  der  angefochtene  Beschluß  auf  Entmündigung
  aufgehoben.  Die  Aufhebung  tritt  mit  der  Rechtskraft  des
Urteils,  gegen  das  die  ordentlichen  Rechtsmittel  zulässig  sind,  ein  (§  672).
Niemand  bezweifelt,  daß  dieses  Urteil  der  materiellen  Rechtskraft  fähig
ist,  obwohl  jederzeit  der  Antrag  auf  Entmündigung  erneut  werden  kann,
und  daß  ein  neuer  darauf  ergehender  Beschluß  nicht  deshalb  abgelehnt
werden  darf,  weil  das  Urteil  die  frühere  Entmündigung  aufgehoben  hat.
Gleiches  gilt  bei  Arresten  und  einstweiligen  Verfügungen.  Die  Emtscheidung
  über  ein  Arrestgesuch  erfolgt  im  Falle  einer  vorgängigen
mündlichen  Verhandlung  durch  Endurteil  (8  922).  Dieses  Urteil  kann
die  Anlegung  des  Arrestes  ablehnen,  es  ist  mit  den  ordentlichen  Rechtsmitteln
  anfechtbar.  Hat  eine  mündliche  Verhandlung  nicht  stattgefunden,
so  wird  der  Arrest  durch  Beschluß  angeordnet.  Dagegen  kann  Widerspruch
  erhoben  werden,  worüber  durch  Endurteil  entschieden  wird  (§  925).
Es  besteht  auch  hier  kein  Zweifel,  daß  diese  Endurteile,  auch  wenn  sie
den  angeordneten  Arrest  aufheben,  der  materiellen  Rechtskraft  fähig  sind,
und  daß  trotz  dieser  Urteile  der  Antrag  auf  Anordnung  eines  Arrestes
jederzeit  erneuert  und  die  Arrestlegung  nicht  lediglich  deshalb,  weil  der
frühere  Arrest  durch  Urteil  aufgehoben  worden,  ausgeschlossen  ist.  Ebenso  bei
einstweiligen  Berfügungen.  Die  Prüfung  des  neuen  Antrags  bezieht  sich
auf  die  nunmehr  zur  Unterstützung  vorgebrachten  Tatsachen  und  rechtlichen