12.  Titel:  Rechtskraft  des  Urteils.  115

Umstände,  und  dieser  Prüfung  kann  der  Zivilrichter  nicht  deshalb  ausweichen,
  weil  die  früher  geltend  gemachten  Arrestgründe  nicht  für  ausreichend
  erachtet  und  der  Arrest  deshalb  abgelehnt  oder  aufg  ehoben  worden.
Erklärt  er  die  nunmehr  vorgebrachten  Tatsachen  für  arrestbegründend,  so
muß  er  dem  Antrage  Folge  geben.  Ahnliche  Fälle  aus  dem  Zivilprozeßrechte
  können  noch  zahlreich  angeführt  werden.  Der  Einrede  der  rechtskräftig
  entschiedenen  Sache  fehlt  überall  die  Identität  des  Klagegrundes
  und  Klageanspruchs.

Im  Verwaltungsstreitverfahren  liegt  die  Sache  nicht  anders.  lber
einen  Antrag  auf  Genehmigung  der  Schankkonzession,  also  über  einen
auf  öffentlichem  Rechte  beruhenden  Anspruch  wird,  wenn  kein  Widerspruch
erfolgt,  im  Beschlußverfahren,  sonst  durch  Endurteil  befunden.  Die
Gründe  der  Ablehnung  können  verschieden  sein,  weil  kein  Bedürfnis  vorliegt,
  weil  die  Räume  gesundheitsschädlich  sind  usw.  Ist  das  Urteil,  das
die  beantragte  Schankkonzession  ablehnt,  mit  einem  ordentlichen  Rechtsmittel
  nicht  mehr  angreifbar,  so  wird  es  ebenso  der  Rechtskraft  fähig
sein  müssen,  wie  gemäß  der  obigen  Darlegungen  das  Urteil  über  die  Rechtmäßigkeit
  eines  Arrestes,  obwohl  nach  der  Abweisung  des  Antrags  durch
Urteil  auch  hier  ein  erneuter  Antrag  auf  Erteilung  der  Schankkonzession
vom  früheren  Kläger  gestellt  werden  kann.  Wie  für  die  Anordnung  des
Arrestes  auf  einen  neuen  Antrag  hin  die  neuen  Tatsachen  und  geltend
gemachten  rechtlichen  Umstände  maßgebend  sind,  so  für  einen  erneuten
Antrag  auf  Erteilung  der  Schankkonzession  u.  a.  die  Ausführung,  nunmehr
  sei  ein  Bedürfnis  vorhanden,  die  Räume  seien  den  gesundheitlichen
Anforderungen  gemäß  hergestellt.  Das  neue  Gesuch  stellt  eine  neue  causa
der  Entscheidung  dar,  über  das  alte  wird  nicht  mehr  befunden  (O#G.  5
291),  und,  was  wesentlich  ist,  der  Verwaltungsrichter  läßt  das,  was  auf
Grund  des  ersten  Antrags  erkannt  ist,  bestehen,  das  ist  für  ihn  unabänderlich.
  Die  Gegner  der  hier  entwickelten  Ansicht  ziehen  namentlich  die
Entscheidungen,  die  die  Aufhebung  von  polizeilichen  Verfügungen
betreffen,  zur  Beweisführung  heran.  Aber  gerade  hier  ist  die  Analogie
mit  den  Arresten  und  einstweiligen  Berfügungen  der  ZPO.  recht  augenfällig.
  Beispiel:  Der  Kläger  hat  im  Mai  1907  ein  Geräusch  verursacht,
das  die  Polizei  für  gesundheitsgefährlich  hält,  sie  verbietet  ihm  die  Erregung
  gesundheitsschädlichen  Geräusches  durch  eine  im  Mai  1907  erlassene
  polizeiliche  Verfügung.  Auf  Klage  wird  diese  Berfügung  durch
Erkenntnis  aufgehoben,  weil  das  Geräusch  die  Gesundheit  nicht  gefährdet,
also  weil  nach  LBG.  8  127  Abs.  3  Ziff.  2  die  tatsächlichen  Voraussetzungen
  nicht  vorhanden  gewesen  sind,  die  die  Polizeibehörde  zum
Erlasse  der  damaligen  Verfügung  berechtigt  haben  würden.  Das  durch
ein  ordentliches  Rechtsmittel  nicht  mehr  angreifbare,  durch  den  Verwaltungsrichter
  nicht  mehr  abzuändernde  Urteil  genießt  zweifellos  materielle
Rechtskraft,  wie  ein  Zivilurteil,  hinsichtlich  der  im  Mai  1907  erlassenen

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