116  2.  Buch:  Berfahren  bis  zum  Endurteil.

Verfügung  mit  der  darin  enthaltenen  Begründung  ihrer  tatsächlicher
Voraussetzungen.  Trotz  dieser  Rechtskraft  kann  die  Polizei,  die  durch
das  Erkenntnis  verurteilt  ist,  danach  zu  handeln,  gegen  den  Kläger  mit  einen
neuen  Verbote,  gesundheitsgefährliches  Geräusch  zu  unterlassen,  vorgehen,
wenn  für  dieses  Verbot  die  erforderlichen  tatsächlichen  Momente
(LVG.  8  127  Abs.  3  Ziff.  2)  nunmehr  vorliegen.  Das  frühere  Urteil  hat
sich  nur  mit  der  Verfügung  aus  dem  Mai  1907  und  den  sie  begründenden
Tatsachen  befaßt;  jetzt  stehen  neue  Tatsachen  und  eine  neue  Verfügung  in
Frage,  die  mit  den  früheren  nicht  identisch  sind.  Über  die  ARechtmäßigkeit
  der  neuen  Verfügung  hat  auf  Klage  der  Verwaltungsrichter
von  neuem  zu  befinden.  Goez  a.  a.  O.  (592)  sagt:  „Zu  beachten
ist,  daß  in  jedem  Urteil  stillschweigend  eine  gewisse  Zeitbestimmung
hinzuzudenken  ist,  daß  die  Verneinung  oder  Anerkennung  eines  Rechts
in  der  Person  des  Klägers  rechtskräftig  nur  für  den  Zeitpunkt  wird,  in
welchem  das  Urteil  gesprochen  ist,  daß  also  die  Rechtskraft  des  Urteils
ohne  Einwirkung  bleibt  auf  jeden  Rechtsstreit,  der  auf  Behauptungen
beruht,  die  erst  nach  dem  Urteil  eingetreten  sein  sollen.“  Damit  stellt
sich  Goez  auf  den  hier  vertretenen  Standpunkt.

Weitere  Beispiele:  Die  Schankkonzession  wird  durch  Erkenntnis  des
Verwaltungsrichters  entzogen  (RGewO.  §  53,  ZustG.  §  119).  Ist  die
darauf  gerichtete  Klage  der  Ortspolizeibehörde  abgewiesen  worden,  weil
dem  Inhaber  der  Konzession  nicht  die  vom  Gesetze  erforderlichen,  von  der
Klägerin  vermißten  Eigenschaften  abhanden  gekommen  sind,  so  kann
die  Klage,  gestützt  auf  neue  Tatsachen,  mit  Erfolg  trotz  der  früheren  Abweisung
  jederzeit  von  neuem  angebracht  werden.  Die  frühere  Entscheidung
steht  der  neuen  Klage  nicht  entgegen,  weil  die  die  letztere  begründenden
Tatsachen  andere  als  die  früheren  sind;  es  ist  eine  neue  Klage  mit  neuen
Tatsachen  angestellt.  In  der  3PO.  herrscht  darüber  im  entsprechenden  Falle
gar  kein  Zweifel.  Eine  auf  Ehebruch  usw.  gestützte  Ehescheidungsklage,  die
abgewiesen  ist,  weil  der  Ehebruch  nicht  nachgewiesen  worden,  wird  rechtskräflig
  mit  allen  der  Rechtskraft  innewohnenden  Wirkungen,  obwohl  fsie
mit  der  durch  neue  Tatsachen  unterstützten  Behauptung,  der  Beklagte  habe
sich  des  Ehebruchs  anderweitig  schuldig  gemacht,  erneuert  werden  kann.
Die  neue  Klage  ist  nicht  dieselbe  wie  die  früher  angestellte.  Hat  der
Vermieter  auf  Auflösung  des  Mietverhältnisses  geklagt,  weil  der  Mieter  für
zwei  aufeinander  folgende  Termine  mit  der  Entrichtung  des  Mietzinses  im
Berzuge  ist  (BGB.  8  554),  und  ist  der  Vermieter  mit  der  Klage  abgewiesen
worden,  indem  der  Richter  feststellte,  daß  der  Verzug  nicht  nachgewiesen  sei,
so  steht  der  Rechtskraft  der  Entscheidung  nicht  der  Umstand  entgegen,  daß,
wenn  der  Mieter  später  in  Verzug  geraten,  gegen  ihn  mit  der  neuen
Behauptung  auf  Auflösung  des  Mietverhältnisses  geklagt  werden  kann.
Anderseits  schützt  den  Beklagten  der  Einwand  der  früher  rechtskräftig
entschiedenen  Sache  nicht  gegen  die  Verurteilung,  sobald  der  Richter  die