12.  Titel:  Rechtskraft  des  Urteils.  117

neue  Behauptung,  er  sei  nunmehr  im  Verzuge,  feststellt.  Die  Identität
beider  causae  ist  nicht  vorhanden.

Die  Gegner  der  hier  vertretenen  Ansicht  gehen  von  dem  an  sich
richtigen  Grundsatze  aus,  daß  durch  das  Urteil  die  dem  Kläger  zustehende
Klage  verbraucht  (konsumiert)  sei,  sowohl  bei  der  Verurteilung  wie  beie
der  Abweisung,  und  daß  derjenige  Anspruch,  der  durch  das  Urteil  festgestellt
  oder  abgeurteilt  ist,  einer  zweiten  Feststellung  oder  Aberkennung
durch  ein  anderes  Urteil  des  Verwaltungsrichters  nicht  unterworfen  werden
darf.  Dabei  wird  aber  bei  den  Klagen  gegen  polizeiliche  Verfügungen
und  bei  ähnlichen  Klagen  fälschlich  angenommen,  daß  der  Anspruch,  der
mit  Klage  gegen  die  Behörde  erhoben  worden  ist,  ein  allgemeines
Rechtsverhältnis  zwischen  Kläger  und  Behörde  schafft  oder  feststellt
oder  ändert,  während  in  Wirklichkeit  das  abstrakte  öffentliche  Recht  des
Klägers  unberührt  bleibt  und  durch  die  polizeiliche  Verfügung  und  die
darauf  ergehende  Entscheidung  des  Verwaltungsrichters  nur  die  Ausübung
  des  abstrakten  Rechts  in  einem  bestimmten  Falle  betroffen  wird,
und  dieser  selbe  Fall  darf  durch  ein  neues  Urteil  des  Verwaltungsrichters
nicht  berührt  werden.  Beispiel:  Jeder  Staatsbürger  hat  das  abstrakte
Recht,  sein  Grundstück  zu  bebauen.  Die  Bauordnungen  oder  gewisse
Gesetze  bestimmen,  wie  dies  abstrakte  Recht  ausgeübt  werden  kann.  Die
Polizei  lehnt  in  der  Annahme,  daß  ein  Baugesuch  der  Bauordnung  nicht
entspricht,  das  Baugesuch  ab.  Wird  die  gegen  die  Versagung  eingelegte
Klage  abgewiesen,  so  wird  damit  nicht  das  abstrakte  Recht  zu  bauen
negiert,  sondern  es  wird  nur  ausgesprochen,  daß  die  Ablehnung  des
vorgelegten  Baugesuchs,  in  dem  vorliegenden  Falle  und  unter  den
vorliegenden  Umständen,  gerechtfertigt  war.  Der  Verbrauch  der  Klage
geht  mithin  über  den  vorliegenden  Fall  und  die  vorliegenden  Umstände,
das  vorliegende  Gesuch,  nicht  hinaus.  Das  abstrakte  Recht  des  Klägers
wird  nicht  berührt.  Sein  abstraktes  Recht  besteht  weiter,  und  die
Polizei  ist  ein  darauf  sich  herleitendes  neues  Baugesuch  zu  prüfen  verpflichtet.
  Selbst  ein  wörtlich  gleichlautendes  Gesuch  kann  neu  vorgebracht
und  die  Ablehnung  im  Verwaltungsstreitverfahren  mit  Erfolg  angefochten
werden,  abgesehen  von  anderen  Gründen,  wenn  die  Bauordnung  zugunsten
  des  Klägers  inzwischen  geändert  worden  ist.  Jedenfalls  hat  die
Abweisung  der  Klage  niemals  die  Bedeutung,  daß  die  auf  das  allgemeine
Baurecht  sich  stützende  Berechtigung  des  Klägers  irgendwie  aufgehoben
oder  beeinträchtigt,  daß  zwischen  ihm  und  der  Baupolizei  ein  unumstößliches
  allgemeines  Rechtsverhältnis  hergestellt  sei,  wie  dies  unter  Parteien
durch  ein  Urteil  auf  Feststellungsklage  geschieht.  Ebensowenig  wie  durch
die  Abweisung  einer  auf  Ehebruch  begründeten  Ehescheidungsklage  der
Kläger  das  abstrakte  Recht  verliert,  sich  wegen  Ehebruchs  künftig  scheiden
zu  lassen.

Ein  anderes  Beispiel:  Jedermann  hat  das  abstrakte,  durch  die