118  2.  Buch:  Berfahren  bis  zum  Endurteil.

Gewerbeordnung  garantierte  Recht,  das  Schankgewerbe  zu  betreiben.  Unter
welchen  Bedingungen  dies  Recht  ausgeübt  werden  darf,  bestimmt  das
Gesetz  u.  a.  dahin,  daß  dazu  eine  polizeiliche  Genehmigung  gehört,  bei
der  zu  prüfen,  ob  das  Lokal  in  gesundheitlicher  Beziehung  einwandsfrei
sei,  ob  ein  Bedürfnis  für  die  neue  Schankstäue  vorliege.  In  Preußen
erteilt  die  Genehmigung  der  Kreisausschuß  (Stadtausschuß,  Magistrat,
ZustG.  8  114),  in  gewissen  Fällen  im  Verwaltungsstreitverfahren.  Lehnt
der  Kreisausschuß  durch  Urteil  die  im  Mai  1907  bei  ihm  für  ein  bestimmtes
  Lokal  nachgesuchte  Genehmigung  ab,  weil  das  Lokal  gesundheitsschädlich
  sei  oder  weil  das  Bedürfnis  verneint  werde,  so  spricht  er
dem  Antragsteller  gegenüber  nicht  aus,  daß  er  überhaupt  kein  Recht  habe,
das  Schankgewerbe  zu  betreiben,  was  gesetzlich  unzulässig  wäre,  sondern
lediglich,  daß  das  vorgebrachte  Gesuch  für  das  darin  bezeichnete
Lokal  oder  bis  zum  Vorhandensein  eines  Bedürfnisses  abgelehnt  werde.
Sobald  das  Urteil  rechtskräftig  ist,  ist  nur  unabänderlich  festgestellt,  daß
dem  im  Mai  1907  vorgebrachten  Gesuche  keine  Folge  zu  geben  gewesen
  sei.

Es  wird  danach  hier  der  Rechtssatz  verfochten,  daß  die  Entscheidungen
  im  Verwaltungsstreitverfahren,  auch  wenn  dadurch  Verwaltungsakte
  oder  Rechtsverhältnisse  geschaffen  oder  festgestellt  oder  abgeändert
werden,  dieselben  materielle  Rechtskraft  genießen,  wie  die  Entscheidungen
im  Zivilprozesse,  und  daß  gerade  diese  Rechtskraftwirkung  zugunsten  der
Staatsbürger  mitbestimmend  gewesen  ist,  die  Verwaltungsrechtspflege
einzuführen.  Der  Streit  wird  im  Verwaltungsstreitverfahren  definitiv
wirklich  erledigt  (Savigny,  System  6  257;  Unger,  System  2  615)  im
Sinne  des  Ausspruchs:  res  judicata  dicitur,  quas  finem  controversiarum
  pronuntiatione  judicis  accepit.  Gegen  das  Definitivum  spricht
auch  nicht  der  Umstand,  daß  bei  polizeilichen  Verfügungen  die  Polizei
nach  Abweisung  der  Klage  die  aufrecht  erhaltene  Verfügung  nicht  zu
vollstrecken  braucht,  ja  diese  Verfügung  zurückzunehmen  befugt  ist,
wie  ja  auch  im  Zivilprozesse  die  materielle  Rechtswirkung  des  rechtskräftigen
  Urteils  nicht  aufgehoben  wird  durch  das  Vertragsrecht  der
Parteien,  indem  diese  durch  eine  Vereinbarung  die  Wirkungen  des  Urteils
ganz  oder  teilweise  beseitigen,  darauf  verzichten  können.  Nach  Zivilrecht
können  sogar  die  Parteien  vor  Erlaß  des  Urteils  in  gewissen  Fällen
einen  Vertrag  dahin  abschließen,  daß  die  Wirkungen  des  Urteils  ausbleiben
  (JW.,  00  295).  Dieses  Vertragsrecht  besteht  im  Verwaltungsstreitverfahren
  ebenfalls  insoweit,  als  die  Parteien  über  den  Gegenstand  des
Streites  frei  verfügen  dürfen.

Es  bleiben  noch  verschiedene  Einzelheiten  hinsichtlich  der  Rechtskraft
der  Urteile  zu  besprechen.  Der  §  322  Abs.  2  Z  PO.  bestimmt:

„Hat  der  Beklagte  die  Aufrechnung  einer  Gegenforderung
geltend  gemacht,  so  ist  die  Entscheidung,  daß  die  Gegenforderung