12.  Titel:  Rechtstraft  des  Urteils.  119

nicht  besteht,  bis  zur  Höhe  des  Betrages,  für  welchen  die  Aufrechnung

  geltend  gemacht  worden  ist,  der  Rechtskraft  fähig.“

Dieser  Grundsatz  kann  im  Verwaltungsstreitverfahren  ebenfalls  Anwendung
  finden,  er  erscheint  aber  dann  ausgeschlossen,  wenn  für  die
Geltendmachung  der  Gegenforderung  im  Wege  der  Klage  das  Berwaltungsgericht
  überhaupt  nicht  oder  dasselbe  Gericht  nicht  zuständig  ist
(ogl.  §  33  Abs.  2  3O..

Beispiel:  A.  hat  auf  Anweisung  der  Wegepolizeibehörde  einen
öffentlichen  Weg  ausgebessert  und  klagt  gegen  B.,  den  öffentlich-rechtlich
Verpflichteten,  auf  Erstattung  der  Kosten  im  Verwaltungsstreitverfahren
(ZustG.  §  56  Abs.  6).  B.  will  gegen  diese  Forderung  eine  Gegenforderung
  aus  einem  Kaufvertrage  aufrechnen.  Der  Verwaltungsrichter  muß
ihn  damit  abweisen,  weil  er  für  eine  Klage  aus  dem  Kaufe  nicht  zuständig
  ist.  Diese  Abweisung  hat  aber  auf  die  künftige  Geltendmachung
vor  dem  Zivilrichter  keinen  Einfluß,  weil  die  Abweisung  nur  wegen  Unzuständigkeit
  des  Gerichts  erfolgt  ist.  Konnte  aber  die  Gegenforderung
im  Verwaltungsstreitverfahren  und  vor  demselben  Richter  auf  Klage  geltend
gemacht  werden  (z.  B.  die  Erstattung  von  anderen  Wegeunterhaltungskosten,
die  B.  für  den  A.  erlegt  hat,  §  56  Abs.  6)  und  spricht  die  Entscheidung
aus,  daß  die  Gegenforderung  nicht  besteht,  so  erreicht  das  Erkenntnis  in
dieser  Beziehung  Rechtskraft.  In  solchen  Fällen  empfiehlt  es  sich  stets,
in  der  Urteilsformel  dahin  Ausdruck  zu  geben,  welche  Gegenforderung
abgewiesen  oder  aufgerechnet  worden  ist.

Nach  den  §§  323,  324  ZPO.  kann  trotz  rechtskräftigen  Urteils  in
betreff  der  Verurteilung  zukünftig  fällig  werdender,  wiederkehrender
  Leistungen  eine  neue  Klage  angestellt  werden,  wenn  eine  wesentliche
  Anderung  derjenigen  Verhältnisse  eingetreten  ist,  die  für  die  Verurteilung
  maßgebend  waren.  Diese  Vorschrift  findet  namentlich  bei
Schadensersatzansprüchen  (§§  843,  844  BGB.)  und  bei  Ansprüchen  auf
Zahlung  von  Alimenten  (5  1602,  1603,  1708  BGB.)  Anwendung:;  es
handelt  sich  dabei  oft  um  die  im  Erkenntnisse  ausgesprochene  mutmaßliche
Dauer  eines  Zustandes.  Die  Natur  des  Verwaltungsstreitverfahrens  steht
ähnlichen  Klagen  nicht  enigegen.  Ergibt  sich  z.  B.  nach  Ausführung
eines  Ent=  oder  Bewässerungsunternehmens  (6  66  Wass  Gen  G.  v.  1.  IV.
79),  daß  ein  der  Genossenschaft  angehöriges  Grundstück  keinen  Vorteil
von  dem  Unternehmen  hat,  so  kann  von  den  Genossen  für  die  Dauer
dieses  Zustandes  der  Genossenschaft  gegenüber  der  gänzliche  Erlaß  der
Genossenschaftsbeiträge  verlangt  werden.  Streitigkeiten  unterliegen  der
Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren.  Das  Oberverwaltungsgericht
nimmt  viel  zu  eng  an,  daß  nur  der  Genosse,  nicht  die  Genossenschaft  die
Klage  habe,  und  zwar  müsse  der  Genosse  als  Kläger  eine  bestimmte
Zeit  angeben,  in  welcher  das  Grundstück  keinen  Vorteil  habe;  für  die
Dauer  dieser  Zeit  habe  die  Freistellung  von  den  Beiträgen  zu  erfolgen