120  2.  Buch:  Verfahren  bis  zum  Endurteil:  Rechtskraft  des  Urteils.

(Kunze-Kautz  2  70).  Nach  richtiger  Meinung  ist  die  Klage  auch  der
Genossenschaft  gegeben  und  nicht  anders  zu  begründen,  wie  eine  Klage
aus  +  844  Abs.  2  BGB.,  und  trotz  der  Rechtskraft  des  ergangenen  Erkenntnisses
  ist  in  sinngemäßer  Anwendung  des  §  323  Z  PO.  die  Genossenschaft
  berechtigt,  gegen  den  Genossen  zu  klagen  auf  Anerkennung,
daß  er  die  Beiträge  wegen  veränderter  Umstände  nunmehr  zu  zahlen  habe.

Ein  ergangenes  rechtskräftiges  Erkenntnis  hat  der  Verwaltlungsrichter,
  wenn  er  von  neuem  mit  derselben  Sache  befaßt  wird,  von  Amts
wegen  zu  berücksichtigen.  Ist  dies  aus  Irrtum  nicht  geschehen,  so
findet  gegen  das  zweite  Urteil  die  Restitutionsklage  (6  580  Ziff.  7
ZPO).)  statt.

Abgesehen  von  regelmäßig  wiederkehrenden,  erst  künftig  fällig
werdenden  Leistungen  verjährt  der  durch  ein  Zidilurteil  festgestellte  Anspruch
  in  dreißig  Jahren  (BGB.  8  218).  Die  entsprechende  Anwendung
dieser  Vorschrift  auf  im  Verwaltungsstreitverfahren  festgestellte  Ansprüche
erscheint  geboten.

Der  Satz,  daß  das  rechtskräftige  Urteil  für  und  gegen  die
Parteien  wirkt,  findel  seine  natürliche  Erweiterung  durch  den  weiteren
Grundsatz,  daß  es  auch  für  und  gegen  diejenigen  Personen  wirkt,  die
nach  dem  Eintritte  der  Rechtshängigkeit  Rechtsnachfolger  der
Parteien  geworden  sind;  er  gilt  im  Ziovilprozesse  (§  325  8PO.)  und
im  Verwaltungsstreitverfahren  (ogl.  im  übrigen  den  Abschnitt  „Rechtshängigkeit"“).
  Der  Rechtsnachfolger  kann  ein  Gesamtrechtsnachfolger
(Erbe)  oder  ein  Sonderrechtsnachfolger  sein,  er  ist  der  derzeitige  Inhaber
des  Rechts.

Nach  §  327  Z  PO.  wirkt  für  und  gegen  den  Erben  ein  Urteil,  das
zwischen  einem  Testamentsvollstrecker  und  einem  Dritten  über  ein  der
Verwaltung  des  Testamentsvollstreckers  unterliegendes  Recht  ergeht,  wirkt
ein  Urteil  zwischen  dem  Konkursverwalter  und  einem  Dritten  für  und
gegen  die  Masse  bzw.  gegen  den  Gemeinschuldner,  wenn  der  Konkurs
aufgehoben  ist.  Ahnliche  Verhältnisse  gibt  es  im  Verwaltungsstreitverfahren
  noch  auf  anderen  Gebieten.  Wenn  gegen  den  Plan,  betreffend
die  Verteilung  der  Jagdpachtgelder,  Einspruch  erhoben  und  vom  Jagdvorsteher
  Bescheid  erlassen,  dagegen  aber  von  einem  Jagdgenossen  Klage
erhoben  worden  ist  (6  25  Jagd  O.  v.  15.  VII.  07),  so  wirkt  das  ergehende
Urteil  für  und  gegen  alle  Jagdgenossen;  denn  wenn  auf  Grund  des  ergangenen
  Erkenntnisses  der  Plan  abgeändert  werden  muß,  kann  kein  Genosse
  gegen  diese  Abänderung  mit  Erfolg  Einspruch  und  Klage  erheben,
seiner  Klage  steht  der  Einwand  der  rechtskräftig  entschiedenen  Sache  enigegen
Ferner:  Wenn  auf  Beschwerde  und  Einspruch,  betreffend  das  Recht  zur
Mitbenutzung  der  öffentlichen  Gemeindeanstalten,  sowie  zur  Teilnahme  an
den  Nutzungen  und  Erträgen  des  Gemeindevermögens  der  Gemeindevor-