3.  Buch:  Rechtsmittel  und  Verfahren  in  zweiter  und  dritter  Instanz.  121

stand  beschlossen  hat  und  dagegen  geklagt  ist  (§  18  Zust  G.),  so  wirkt  das
Erkenntnis  für  und  gegen  alle,  die  die  öffentlichen  Gemeindeanstalten  mitbenutzen
  oder  an  den  Nutzungen  und  Erträgen  des  Gemeindevermögens  teilnehmen.
  Das  Erkenntnis,  das  gegen  den  Fischereigenossenschaftsvorstand  in
betreff  der  Teilnahmean  den  Aufkünften  der  gemeinschaftlichen  Fischereinutzung
ergeht  (ZustG.  §  101,  FischereiG.  v.  30.  V.  74  §  10),  wirkt  gegen  alle
Genossen.  Ihrer  Zuziehung  zum  Verwaltungsstreitverfahren  bedarf  es
nicht,  ja  ihre  Zuziehung  wäre  nicht  einmal  angängig,  weil  jene  Wirkung
des  Urteils  von  selbst  eintritt.  In  diesen  Fällen,  die  erheblich  vermehrt
werden  können,  räumt  das  Gesetz  den  Parteien  eine  Verfügungsbefugnis
über  den  Streitgegenstand  ein,  ohne  daß  eine  gesetzliche  Bertretung
vorliegt  (Kleinfeller  245).  In  anderen  Fällen  wirken  Erkenntnisse
für  und  gegen  jedermann.  In  der  ZPO.  handeln  die  §§  629,  643,  976
von  diesen  Materien  (Ehenichtigkeits-,  Eheanfechtungsklage,  Anfechtung
der  Ehelichkeit  eines  Kindes,  Anfechtung  einer  Todeserklärung  usw.).
Im  Verwaltungsstreitverfahren  gehören  hierher  gewisse  Feststellungsurteile.
So  das  Erkenntnis,  das  die  Grenzen  eines  Gemeinde=  oder  Gutsbezirkes,
sowie  die  Eigen  schaft  einer  Ortschaft  als  Gemeinde  oder  eines  Gutes  als
Gutsbezirk  feststellt,  das  die  Zugehörigkeit  zu  einer  Wassergenossenschaft
einer  Jagdgenossenschaft  ausspricht,  das  feststellt,  ob  ein  Gewässer  als
ein  geschlossenes  anzusehen  ist,  die  Disziplinarerkenntnisse,  die  Erkenntnisse,
betreffend  Schließung  einer  eingeschriebenen  Hilfskasse  usw.

Im  besonderen  Teile  dieses  Werkes  wird  bei  den  einzelnen  Klagen
die  Frage  erörtert  werden,  ob  die  darauf  ergangenen  Urteile  nur  für  und
wider  die  Parteien  oder  für  und  gegen  jedermann  wirken.

Drittes  Buch.

Rechtsmittel  und  Verfahren  in  zweiter
und  dritter  Instanz.

Erster  Titel.

Arten  der  Nechtsmittel.

Prozeßhandlungen,  durch  die  die  Beseitigung  eines  im  Prozeßverfahren
  erlittenen  Nachteils  erstrebt  wird,  sind  Rechtsmittel  im
weitesten  Sinne.  Durch  Rechtsmittel  im  engeren  Sinne  soll  das
höhere  Gericht  eine  ergangene  gerichtliche  Entscheidung  abändern.  Werden
die  Rechtsmittel  während  eines  schwebenden  Verfahrens,  nicht  nach  rechts-