122  3.  Buch:  Rechtsmittel  und  Verfahren  in  zweiter  und  dritter  Instanz.

kräftiger  Entscheidung,  durch  Anrufen  einer  höheren  Instanz  ergriffen,  so
heißen  sie  ordentliche,  während  bei  der  Einlegung  eines  außerordentlichen
  Rechtsmittels  entweder  keine  höhere  Instanz  angegangen
wird  oder  das  Rechtsmittel  sich  gegen  eine  rechtskräftige  Entscheidung  richtet.

Das  Verwaltungsstreitverfahren  kennt  als  ordentliche  Rechtsmittel
nur  die  Berufung,  die  Revision  und  die  Beschwerde;  außerordentliche
  Rechtsmittel  find  die  Restitutions=  und  Nichtigkeitsklagen  (Wiederaufnahmeklagen
  LVG.  8  100;  3P.  8§#§  578—583,  585—589)  gegen
rechtskräftige  Erkenntnisse,  den  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  gegen
Bescheide  des  Vorsitzenden  und  des  Gerichts  (LBG.  §#§  64,  67)  und  die
Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  (6  112).

Soweit  nicht  besondere  gesetzliche  Vorschriften  erlassen  sind,  findet
gegen  die  Bescheide  in  den  Fällen  der  8§§  64  und  67  LBG.  (statt  des
Antrags  auf  mündliche  Verhandlung)  und  gegen  die  Erkenntnisse  der
Kreis=  oder  Stadtausschüsse  (Magistrats)  und  der  Bezirksausschüsse  als
erster  Instanz  die  Berufung,  im  ersteren  Falle  an  den  Bezirksausschuß,
im  letzteren  Falle  an  das  Oberverwaltungsgericht  statt.  Gegen  die  in
zweiter  Instanz  erlassenen  Urteile  der  Bezirksausschüsse  ist,  sofern  das
Gesetz  nichts  anderes  bestimmt,  die  Revision  an  das  Oberverwaltungsgericht
  zulässig.

Gegen  folgende  Entscheidungen  des  Kreis=  bzw.  Bezirksausschusses
ist  kein  ordentliches  Rechtsmittel  gegeben:

a)  gegen  Urteile  über  die  Rechtmäßigkeit  der  Ablehnung  des  Schiedsrichteramtes
  (  30  Vorflut  G.  v.  15.  Xl.  11),  über  die  Zurückweisung
unzulässiger  Schiedsrichter  (§&amp;  28,  29  a.  a.  O.),  überhaupt  über
alle  in  §  70  Zust  G.  behandelten  Streitsachen;

b)  gegen  Urteile,  die  auf  Klage  gegen  den  Bescheid  der  Ortspolizeibehörde,
  betreffend  Festsetzung  eines  Ersatzgeldes  und  betreffend  die
Aufrechterhaltung  oder  Aufhebung  einer  Pfändung  in  Feldpolizeisachen
  (88  75,  76,  82,  83,  84  G.  v.  1.  IV.  80  GS.  230).  In
Stadtkreisen  ist  für  die  Klagen  der  Bezirksausschuß  zuständig,  dessen
Entscheidungen  ebenfalls  endgültig  find;

c)  endgültig  ist  ferner  die  Entscheidung  des  Bezirksausschusses  in
Streitigkeiten  über  die  Notwendigkeit  und  die  Art  des  Transportes
Hilfsbedürftiger  (6  58  Abs.  2  Reichs  G.  v.  6.  VI.  70).

In  Streitigkeiten  zwischen  Armenverbänden  über  die  Unterstützung
Hilfsbedürftiger  (6  39  a.  a.  O.)  geht  die  Berufung  an  das  Bundesamt
  für  das  Heimatwesen  (Frist  zur  Anmeldung  der  Berufung
14  Tage,  zur  Rechtfertigung  weitere  4  Wochen).

In  Bewässerungsangelegenheiten  (6§  43—47,  54,  55  G.  v.  28.  II.  43)
ist  gegen  das  Urteil  des  Kreis=  oder  Stadtausschusses,  betreffend  die  Festsetzung
  einer  Entschädigung  (ZustG.  §  78),  nur  die  Berufung  an  das
Oberlandeskulturgericht  gegeben.