1.  Titel:  Arten  der  Rechtsmittel.  2.  Titel:  Berufung,  Revision,  Beschwerde.  123

Die  Fälle,  in  denen  gegen  die  Erkenntnisse  des  Bezirksausschusses
in  erster  Instanz  nur  die  Revision  und  gegen  die  Erkenntnisse  des  Bezirksausschusses
  zweiter  Instanz  kein  ordentliches  Rechtsmittel  gegeben  ist,
werden  bei  den  einzelnen  Klagen  behandelt  werden.  Die  häufigsten  Fälle  der
ersteren  Art  sind:  Streitigkeiten  über  die  Heranziehung  und  Veranlagung
zu  den  Kreisabgaben  (Zust  G.  8  3),  Streitigkeiten  über  die  Heranziehung
oder  Veranlagung  zu  städtischen  Gemeindelasten  (§  18),  Streitigkeiten
über  die  Heranziehung  zu  den  Lasten  der  Landarmenverbände  (5  44),
Srreitigkeiten,  betreffend  die  Erteilung  gewerblicher  Konzessionen  (68115—118),
Streitigkeiten  nach  88  58  Abs.  2,  65  Abs.  3,  72  Abs.  4,  73  Krank  B.
v.  10.  IV.  92  (Vd.  v.  29.  VIII.  00).

Die  Entscheidungen  des  Bezirksausschusses  in  zweiter  Instanz  über
Anträge  auf  Erteilung  der  Erlaubnis  zum  Betriebe  der  Schank=  oder
Gastwirtschaft  usw.  (ZustG.  8  114),  sowie  im  Falle  des  §  74  ZustG.
und  des  §  1  Bd.  v.  31.  XII.  88  (GS.  84  7)  find  endgültig  (vgl.  O#.
30  334).

In  dem  Verfahren  auf  Entfernung  aus  dem  Amte  gegen  einen
Gemeindevorsteher,  Schöffen,  Gutsvorsieher  (ZustG.  §  36)  ist  gegen  die
Urteile  des  Kreisausschusses  nur  die  Berufung  an  das  Oberverwaltungsgericht
  gegeben.

Zweiter  Titel.
Berufung,  Nevision,  Beschwerde.

Das  Recht  zur  Einlegung  der  Berufung  gegen  Entscheidungen  des
Kreis=  oder  Stadtausschusses  steht  den  Parteien  und  dem  Beigeladenen,
sowie  dem  Vorsitzenden  des  Gerichts,  letzterem  nur  aus  Gründen  des
öffentlichen  Interesses,  zu  (wegen  des  Beigeladenen  siehe  den  Abschnitt
  „Beiladung").  Gleiches  gilt  für  die  Einlegung  der  Berufung  und
der  Revision  gegen  Endurteile  des  Bezirksausschusses.  Der  zur  Vertretung
der  öffentlichen  Behörde  nach  §  74  Abs.  1  LBG.  und  der  nach  §  74  Abs.  2
bestellte  Kommissar  haben  die  Rechtsmittel  nicht,  dagegen  sind  sie  dem
nach  §  74  Abs.  3  ernannten  Kommissar  zur  Wahrnehmung  des  öffentlichen
Interesses  gegeben.  Hat  der  Vorsitzende  des  Kreisausschusses  die
Berufung  an  den  Bezirksausschuß  eingelegt,  so  steht  ihm  das  weitere
Rechtsmittel  der  Revision  nicht  zu.  Das  öffentliche  Interesse  wird  dann
vom  Vorsitzenden  des  Bezirksausschusses  wahrgenommen,  und  ihm
liegt  ob,  zu  erwägen,  ob  noch  die  Revision  von  ihm  selbst  einzulegen  ist
(OBG.  6  381,  12  439).  Bei  der  Einlegung  der  Berufung  durch  den
Vorsitzenden  des  Kreisausschusses  oder  des  Bezirksausschusses  hat  das
Berufungsgericht  vorab  zu  prüfen,  ob  das  öffentliche  Interesse  wirklich
beteiligt  ist.  Wird  die  Frage  verneint,  so  ist  die  Berufung  als  unstatthaft
zurückzuweisen  (LBG.  §5  91).  Bei  Einlegung  der  Revision  durch  den
Vorsitzenden  des  Bezirksausschusses  braucht  die  Vorfrage  wegen  Beteiligung