124  3.  Buch:  Rechtsmittel  und  Verfahren  in  zweiter  und  dritter  Instanz.

des  öffentlichen  Interesses  vom  Oberverwaltungsgericht  nicht  vorab  geprüft
zu  werden  (Erk.  v.  23.  IV.  77  O#G.  2  258  u.  Erk.  v.  21.  V.  83  —
1  496).  Durch  die  Einlegung  des  Rechtsmittels  des  Vorsitzenden  wird  der
höhere  Richter  mit  ganzen  Sache  befaßt,  auch  wenn  die  Parteien  ihrerseits
  kein  Rechts  mittel  eingelegt  haben  sollten.  Der  höhere  Richter  prüft
die  Sache,  als  wenn  beide  Parteien  das  Rechtsmittel  eingelegt  hätten.
Bei  der  Berufung  des  Vorsitzenden  ist  es  aber  vorfichtig,  wenn  die  Partei
selbst,  sofern  sie  dazu  Veranlassung  zu  haben  glaubt,  die  Berufung  einlegt,
  weil,  wenn  der  Berufungsrichter  das  Vorliegen  des  öffentlichen  Interesses
  verneint,  die  Berufung  des  Vorsitzenden  zurückgewiesen  wird,  die
Partei  also  eine  nochmalige  Prüfung  durch  den  Berufungsrichter  nicht
erreicht.  Das  öffentliche  Interesse  wird  als  beteiligt  gelten,  wenn
ein  besonderes,  für  die  Verwaltung  wichtiges  Prinzip  ausgesprochen
oder  Behörden-,  Organisations=  oder  Zuständigkeitsfragen  erörtert
  werden  sollen  (ogl.  OVG.  4  347,  5  46,  331,  8  381,  9  347).
Hierher  gehören  namentlich  Machtbefugnisse  der  Behörden  (O#G.  3
168).  Bei  Einrichtung  des  ganzen  Instituts  hat  der  Gesetzgeber  zunächst  an
die  Fälle  gedacht,  wo  in  Streitigkeiten  unter  Privaten  ein  öffentliches
Interesse  mitspielt,  dessen  Wahrnehmung  durch  die  privaten  Parteien  nicht
genügend  gesichert  erscheint.  Auch  sollen  die  von  den  Lokalbehörden
als  Partei  geltend  gemachten  engen  Gesichtspunkte  von  den  höheren
Behörden  eine  allgemeinere  Beleuchtung  erfahren  (OBG.  1  315).

Für  die  Förmlichkeiten  bei  Einlegung  des  Rechtsmittels  durch  den
Vorsitzenden  (LVG.  §§  82,  95)  bestehen  bestimmte  Vorschriften.  Der
Vorsitzende  hat,  sobald  vom  Gerichte  die  Entscheidung  gefällt,  aber  noch
nicht  verkündet  ist,  sofort  zu  erklären,  daß  er  die  Berufung  (die  Revision)
einlege.  Die  Verkündung  der  Entscheidung  bleibt  einstweilen,  jedoch
längstens  drei  Tage,  ausgesetzt.  Sie  erfolgt  dann  mit  der  Eröffnung,
daß  das  Rechtsmittel  vom  Vorsitzenden  im  öffentlichen  Interesse  eingelegt
worden  sei.  Ohne  diese  Eröffnung  findet  die  Berufung  (Reoision)  nicht
statt.  Die  Begründung  der  Berufung  ist  den  Parteien  zur  schriftlichen
Erklärung  binnen  zwei  Wochen  mitzuteilen.  Nach  Ablauf  der  Frist  gehen
die  Akten  an  das  höhere  Gericht.  Haben  die  Parteien  selbst  ein  Rechtsmittel
  eingelegt,  so  wird  dieses  nach  den  dafür  gegebenen  Vorschriften
behandelt.  Zur  Publikation  der  Entscheidung  müssen  die  anwesenden
Parteien  in  den  Fällen,  auf  die  §  21  RGewO.  sich  bezieht,  mündlich
geladen  werden,  in  anderen  Fällen  genügt  die  Zustellung  der  Entscheidung.
  Einer  Vorladung  der  ausgebliebenen  Parteien  bedarf  es  nicht.
Die  Sitzung  für  die  Publikation  kann  am  nämlichen  Tage,  wie  die  erste,
stattfinden.

Wird  die  Entscheidung  nicht  in  der  Sitzung  verkündigt,  so  muß  bei
der  Zustellung  des  Urteils  den  Parteien  eröffnet  werden,  daß  der  Vorsitzende
das  Rechtsmittel  im  öffentlichen  Interesse  eingelegt  habe.  Die  Zustellung  hat