2.  Titel:  Berufung,  Revision,  Beschwerde.  125

binnen  längstens  drei  Tagen  nach  Aussetzung  der  Verkündigung  der  Entscheidung
  zu  erfolgen  (Verf.  v.  22.  V.  82  OG.  8  425).

Die  Beschwerden  im  Verwaltungsstreitverfahren  sind  (LBWG.  §  111)
innerhalb  der  dafür  vorgeschriebenen  Fristen  bei  dem  Gerichte,  gegen
dessen  Entscheidung  sie  gerichtet  sind,  schriftlich  einzulegen.  Ist  die  Frist
versäumt,  so  wird  die  Beschwerde  durch  einen  mit  Gründen  versehenen
Bescheid  des  Gerichts  oder  namens  des  Kreisausschusses  durch  Bescheid  des
Vorsitzenden  und  namens  des  Bezirksausschusses  durch  Bescheid  des  Vorsitzenden,
in  letzterem  Falle  im  Einverständnis  mit  den  ernannten  Mitgliedern,  unter
Angabe  des  dagegen  zulässigen  Rechtsmittels  der  Beschwerde  (§  86  Abs.  4),
die  in  zwei  Wochen  an  das  im  Instanzenzuge  höhere  Gericht  geht,
zurückgewiesen.  Die  Frist  zur  Einlegung  der  Beschwerde  (E  111)  gilt
als  gewahrt,  wenn  sie  bei  der  Beschwerdeinstanz  rechtzeitig  eingelegt  ist.
Die  letztere  gibt  sie  an  das  Gericht,  über  das  die  Beschwerde  eingelegt
ist,  zur  weiteren  Behandlung  ab.

Beschwerden,  welche  die  Leitung  des  Verfahrens  betreffen,  sind
nicht  befriftet;  über  sie  entscheidet  das  im  Instanzenzuge  zunächst  höhere
Gericht  endgültig  (5  110  LVG.;  vgl.  §§  567,  568  3PO.).  Das  Verfahren.
in  dem  die  Beschwerde  eingelegt  wird,  muß  noch  im  Gange  sein,  so  daß
durch  die  Entscheidung  der  Beschwerdeinstanz  auf  dasselbe  eine  Einwirkung
staufinden  kann  (OVG.  49  443).  Gegen  Beweisbeschlüsse  findet  keine
Beschwerde  statt  (Verf.  v.  29.  XlII.  76  O#G.  1  445).

Die  Beschwerden  werden  ohne  mündliche  Verhandlung  erledigt.
Doch  steht  nichts  entgegen,  daß  die  Gegenpartei  vor  der  Entscheidung
über  die  Beschwerde  gehört  wird;  in  wichtigeren  Sachen  geschieht  dies
regelmäßig.  Gegen  den  Bescheid  auf  eine  befristete  Beschwerde  (§  111)
ist  die  weitere  Beschwerde  nicht  überall  zulässig  (ogl.  die  in  den  §#§  60,
62,  78,  86,  95,  108  verschieden  geordneten  Rechtsmittel).  Statt  des  angerufenen
  Gerichts  kann  über  die  Beschwerde  auch  sein  Vorsitzender
nach  Analogie  des  Verfahrens  in  §  64  befinden.  Gegen  den  Bescheid
des  Vorsitzenden  (§  64  Abs.  3)  ist  nicht  der  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung,
  sondern  nur  der  Antrag  auf  Entscheidung  durch  das  Gericht
  selbst  (§  111  Abs.  3)  gegeben.  Der  Bescheid  des  Vorsitzenden  hat
eine  Belehrung  über  die  Rechtsmittel  zu  enthalten.  Unter  den  §5  111
fallen  die  Beschwerden  bei  Ablehnungsgesuchen  (5  62),  bei  Bestrafungen
ungehorsamer  Zeugen  und  Sachverständigen  (6  78),  bei  Kostenfestsetzungsbeschlüssen
  (&amp;  108),  bei  Vollstreckungen  (§  60),  bei  Zurückweisung  der  Berufung
  und  Revision  bei  versäumter  rechtzeitiger  Anmeldung  (§§  86,  95).

Die  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  gegen  die  Versäumung
der  Frist  zur  Einlegung  der  Beschwerde  richtet  sich  nach  den  Vorschriften
im  §  112.  Der  Antrag  auf  Wiedereinsetzung  ist  mit  der  Beschwerde  zu
verbinden  und  bei  dem  Gerichte,  gegen  dessen  Entscheidung  sie  gerichtet
ist,  einzulegen  (§  111  Abs.  1  und  4).  Liegt  die  Beschwerde  dem  Gerichte