126  3.  Buch:  Rechtsmittel.  3.  Tit.:  Verzicht  und  Widerruf  von  Rechtsmitteln.

bereits  vor,  so  wird  unter  Berufung  darauf  lediglich  der  Antrag  auf
Wiedereinsetzung  ebenso  angebracht.  Über  den  Antrag  entscheidet  das
Gericht,  gegen  dessen  Entscheidung  die  Beschwerde  eingelegt  ist  (6  111
Abs.  2,  §  86  Abs.  4).

Dritter  Titel.

Verzicht  und  Widerruf  von  MRechtsmitteln.
Anschließung  an  ein  Rechtsmittel.

Die  Parteien  können  nach  Erlaß  eines  Urteils  auf  Einlegung  der
Berufung  und  der  Revision  verzichten.  Die  Wirksamkeit  des  Verzichtes
ist  nicht  davon  abhängig,  daß  der  Gegner  die  Verzichtleistung  annimmt.
Der  Verzicht  muß  aber  ausdrücklich  ausgesprochen  sein,  und  zwar  durch
eine  Erklärung  gegenüber  dem  Gericht  oder  dem  Gegner,  der  seinerseits
dann  dem  Gerichte  Kenntnis  geben  kann.

Auch  konn  ein  Rechtsmittel  nach  seiner  Einlegung,  aber  spätestens
bis  zur  Fällung  des  Urteils,  zurückgenommen  werden.  Die  Zurücknahme
  in  der  Hauptsache  hat  den  Verlust  des  Rechtsmittels  auch  bezüglich
  der  Kosten  zur  Folge.

Der  Berufungs=  oder  Revisionsbeklagte  kann  sich  der  Berufung
oder  Revision  anschließen  (LBG.  §  87),  selbst  wenn  er  auf  die  Berufung
  oder  die  Revision  innerhalb  der  Rechtsmittelfrist  verzichtet  oder
die  Frist  zur  Einlegung  des  Rechtsmittels  hat  verstreichen  lassen.  Dem
Verzichte  steht  die  Zurücknahme  eines  bereits  eingelegten  Rechtsmittels
gleich.  Die  Anschließung  kann  noch  im  Termin  zur  mündlichen  Verhandlung
  erfolgen  (OVG.  25  207;  Erk.  v.  7.  XI.  94  Pr  VBl.  15  521),
selbst  wenn  vorher  eine  Beweisaufnahme  stattgefunden  hat  (Erk.  v.
21.  X.  90  —  IV  1100).  Ferner  kann,  wenn  ein  notwendiger  Streitgenosse
  die  von  ihm  eingelegte  Berufung  (Revision)  zurückgenommen  hat,
der  Gegner  sich  der  Berufung  (Revision)  der  anderen  Streitgenossen  noch
mit  der  Wirkung  anschließen,  daß  die  Anschlußberufung  auch  gegen
jenen  Streitgenossen  gilt  (ReichsG.  38  426).  Die  Anschließung  gilt  steis
nur  an  das  vom  Gegner  eingelegte  Rechtsmittel  (Erk.  v.  3.  V.  93  —
1  437;  Erk.  v.  18.  I.  06  OBG.  48  251).  Die  Anschließung  kann  auch
lediglich  wegen  des  Kostenpunktes  erfolgen  (Erk.  v.  28.  X.  97  —  IV  1803  —
Kunze-Kautz  2  1283).  Dies  trifft  bei  dem  Beigeladenen  gleichfalls  zu  (Erk.  v.
11.  II.  95  —  III  181).  Für  die  Anschließung  ist  keine  bestimmte
Form  vorgeschrieben;  es  genügt  jede  Erklärung,  aus  welcher  die  Absicht
  der  Anschließung  ersichtlich  ist  OVG.  7  256,  260;  25  207).

Ist  durch  das  eingelegte  Rechtsmittel  die  Vorentscheidung  nur  teilweise
  angefochten,  so  kann  der  Anschließende  die  Entscheidung  in  vollem
Umfange  angreifen  (Erk.  v.  30.  I.  89  —  1  142;  OVG.  29  3).

Nach  §  522  3PO.  verliert  die  Anschließung  ihre  Wirkung,  wenn
die  Berufung  zurückgenommen  oder  als  unzulässig  verworfen  wird.  Das-