Anschließung  an  ein  Rechtsmittel.  4.  Tit.:  Verfahren  in  zweiter  u.  dritter  Inst.  127

selbe  gilt  im  Verwaltungsstreitverfahren  (Erk.  v.  8.  XI.  89  OBG.  18  444).
Dabei  wird  als  selbstverständlich  vorausgesetzt,  daß  die  Anschließung  nach
Ablauf  der  Frist  zur  Einlegung  des  Rechtsmittels  erfolgt  ist;  war  innerhalb
  der  Rechtsmittelfrist  ein  eigenes  Rechtsmittel,  selbst  wenn  es  Anschlußberufung
  genannt  worden,  eingelegt  worden,  so  wirkt  das  Rechtsmittel
  in  vollem  Umfange.

Im  Disziplinarverfahren  ist  der  Anschluß  an  die  Berufung  seitens
der  Gegenpartei  nicht  zulässig  (OVG.  12  433),  ebensowenig  in  dem  nach
#  108  LBG.  geordneten  Verfahren,  betreffend  die  Beschwerde  über  den
Festsetzungsbeschluß  (Verf.  v.  3.  VI.  90  —  IV  511).

Ein  Widerruf  des  Verzichtes  oder  der  Zurücknahme  eines
Rechtsmitiels  ist  wirkungslos  (Erk.  v.  21.  XII.  81  OBG.  8  384).  Auf
die  Anschließung  an  ein  Rechtsmittel  kann  nach  Einlegung  desselben  ebenfalls
  verzichtet  werden  (OG.  39  453).  Ist  ein  Verzicht  oder  ein  Widerruf
  ausgesprochen,  so  wird  das  Erkenntnis  dem  Erklärenden  gegenüber
sofort  rechtskräftig.

Vierter  Titel.

Verfahren  in  zweiter  und  dritter  Instanz.

Bei  der  Berufung  beantragt  der  Berufungskläger,  daß  die  höhere
Instanz  den  ganzen  Prozeßstoff  von  neuem  prüfe,  und  deshalb  gelten  im
allgemeinen  die  Vorschriften  über  das  Verfahren  der  ersien  Instanz.  Die
Revision  ist  ein  beschränkteres  Rechtsmittel.  Die  Frist  zur  Einlegung
der  Berufung  und  der  Revision  beträgt  zwei  Wochen.  Bei  Verlust  des
Rechtsmittels  ist  die  Berufung  innerhalb  dieser  Frist  bei  dem  Gerichte,
dessen  Entscheidung  angegriffen  wird,  schriftlich  anzumelden  und
zu  rechtfertigen.  Zur  Rechtfertigung  kann  das  Gericht  eine  angemessene
  Frist  gewähren.  Geschieht  die  Einlegung  bei  dem  Berufungsgerichte,
  so  wird  dadurch  die  Frist  nicht  gewahrt.  Die  Partei  hat  kein
Recht,  zu  verlangen,  daß  die  bei  dem  Berufungsgerichte  eingelegte  Berufung
  auf  das  schleunigste  an  das  Gericht  erster  Instanz  abgegeben
wird.  Indessen  geschieht  dies  nach  Gerichtspraxis  (Verf.  v.  26.  IX.  76
O#G.  1  436).  Gleiches  gilt  für  die  Revision,  die  ebenfalls  bei  dem
Gerichte  erster  Instanz  anzumelden  und  zu  rechtfertigen  ist.

1.  Weiteres  Verfahren  bei  Einlegung  der  Berufung.

Das  preußische  Recht,  das  zur  Zeit  des  Erlasses  des  VerwGG.  galt
und  dem  große  Bedeutung  für  die  Auslegung  des  LBG.  zukommt,  zerlegte
die  Berufung  (und  die  Revision)  in  zwei  Prozeßhandlungen,  die  bei
verschiedenen  Gerichten  vorgenommen  werden  mußten.  Das  Rechtsmittel
wurde  innerhalb  der  Notfrist  zunächst  bei  demjenigen  Gerichte  angebracht,
welches  das  Erkenntnis  erster  Instanz  abgefaßt  hatte.  Diese  Anbringung
bei  der  ersten  Instanz  bestand  in  der  bloßen  Anmeldung.  Ihre  Einführung
  und  Rechtfertigung  mit  den  weiteren  Verhandlungen  darüber