128  3.  Buch:  Rechtsmittel  und  Verfahren  in  zweiter  und  dritter  Instanz.

gehörte  vor  das  in  höherer  Instanz  erkennende  Gericht  (Ausnahmen
waren  gegeben  §  15  Vd.  v.  21.  VII.  46).  Für  die  Anmeldung  genügte
  die  Erklärung,  daß  der  Anmeldende  sich  über  das  ergangene  Erkenntnis
  beschwere.  Die  Angabe  bestimmter  Beschwerdepunkte  war
dabei  nicht  erforderlich.  Die  Anmeldung  war  an  keine  Form  gebunden.
Auch  auf  den  Namen  des  Rechtsmittels  kam  es  nicht  an.  Das  Gericht
erster  Instanz  prüfte  nur,  ob  die  Anmeldung  rechtzeitig  erfolgt  und  das
Rechtsmittel  dem  Gegenstande  nach  zulässig  war,  und  gab  dann,  wenn
beides  zutraf,  die  Akten,  unter  Benachrichtigung  der  Parteien,  an  das
Gericht  höherer  Instanz.  Die  Einführung  und  Rechtfertigung  des  Rechtsmittels
  mußte  binnen  bestimmter  Frist  nach  Ablauf  der  Anmeldungsfrist,
ohne  besondere  Aufforderung,  dem  Gerichte  höherer  Instanz  schriftlich
überreicht  werden.  Jede  Einführungs=  und  Rechtfertigungsschrift  mußte
die  bestimmten  Beschwerdepunkte  angeben.  Die  nicht  angegriffenen
Punkte  wurden  rechtskräftig.

Nach  der  ZPO.  (6§  518ff.)  erfolgt  die  Einlegung  der  Berufung

durch  Zustellung  eines  einzigen  Schriftsatzes,  der  enthalten  muß:
a)  die  Bezeichnung  des  angegriffenen  Urteils;
b)  die  Erklärung,  daß  dagegen  Berufung  eingelegt  werde;
e)  die  Ladung  des  Berufungsbeklagten  vor  das  Berufungsgericht.

Instruktionell  wird  dann  vorgeschrieben,  die  Berufungsschrift  solle
enthalten:  die  Erklärung,  inwieweit  das  Urteil  angefochten  werde  und
welche  Abänderungen  beantragt  werden  (Berufungsanträge),  sowie  die
Angabe  der  neuen  Tatsachen  und  Beweismittel.  Sind  Berufungsanträge
nicht  gestellt,  gilt  das  Urteil  als  im  ganzen  Umfange  angefochten.  Das
LBG.  zerlegt  die  Berufung  auch  in  zwei  Prozeßhandlungen,  doch
sind  beide  bei  dem  Gerichte  erster  Instanz  vorzunehmen:  die  Anmeldung
und  die  (Einführung  und)  Rechtfertigung  des  Rechtsmittels.  Beide
Prozeßhandlungen  können  in  einem  Schriftsatze  verschmolzen  werden,  wie
die  Berufungsschrift  nach  der  ZPOD.  Zedenfalls  sind  nach  dem  LBG.  alle
Beschwerdepunkte,  mögen  sie  in  der  Anmeldung  oder  der  Rechtfertigungsschrift
  vorgebracht  sein,  zu  berücksichtigen.  Während  nach  der  3PO.  eine
Berufung  vor  Zustellung  des  Urteils  wirkungslos  ist  (§+  516),  ebenso
nach  dem  preußischen  Rechte  eine  Anmeldung  vor  Publikation  keine
Wirkung  hatte,  hat  das  Oberverwaltungsgericht  (6  384)  mit  Recht  ausgesprochen,
  daß  nach  dem  LBG.  die  Einlegung  der  Berufung  schon  vor
Zustellung  des  Erkenntnisses  zulässig  sei.

Die  Frist  zur  Einlegung  der  Berufung  und  der  Repvision  beginnt
nach  dem  LBG.  mit  der  Zustellung  des  Urteils.  Sind  Streitgenossen
vorhanden,  so  ersetzt,  wenn  das  Urteil  einem  Streitgenossen  zugestellt  ist
und  die  anderen  eine  Abschrift  des  Tenors  (unter  Benachrichtigung,  wem
die  Ausfertigung  des  Urteils  zugefertigt  ist),  erhalten  haben,  diese  Benachrichtigung
  die  Zustellung  des  Urteils.  Für  jeden  Streitgenofsen  beginnt