4.  Titel:  Berfahren  in  zweiter  und  dritter  Instanz.  129

die  Notfrist  mit  der  Zustellung  an  ihn  selbst,  es  kommt  bei  ausgebliebener
Zustellung  nicht  in  Betracht,  ob  der  Streitgenosse  sonst  von  der  Zustellung
Kenntnis  erhalten  hat.  Die  rechtzeitige  Einlegung  des  Rechtsmittels
durch  einen  notwendigen  Streitgenossen  erhält  das  Rechtsmittel  dem
Säumigen.

Die  bewilligte  Nachfrist  ist  ebenfalls  präklusivisch.  Diese  Wirkung
ist  davon  abhängig,  daß  überhaupt  der  Lauf  der  Berufungsfrist  durch
ordnungsmäßige  Zustellung  begonnen  hat  (Erk.  v.  23.  XII.  96  O#.
31  316).  Ist  eine  Nachfrist  erbeten,  aber  bis  zum  Ablaufe  der  ersten
Frist  nicht  oder  von  einer  unzuständigen  Behörde  erteilt,  so  verliert  die
Partei  das  Recht,  wenn  sie  bis  zum  Ablaufe  der  ersten  Frist  keine  Rechtfertigung
  eingereicht  hat.  Die  Anmeldung  und  Rechtfertigung  pflegen,
wenn  nicht  eine  Nachfrist  für  die  Rechtfertigung  erbeten  ist,  in  einem
Schriftsatze  zu  erfolgen.  Jedenfalls  bedarf  es  einer  besonderen  Anmeldung
  neben  einer  Rechtfertigungsschrift  nicht.  Erfolgt  eine  besondere
Anmeldung,  so  prüft  das  Gericht  erster  Instanz,  ob  sie  fristgemäß  eingegangen,
  und  erteilt  durch  prozeßleitende  Verfügung,  falls  beantragt,
eine  Nachfrist  zur  Rechtfertigung.  Die  Verfügung  ist  der  Partei  zuzustellen
  (vgl.  den  Abschnitt  „Fristen").

Ist  die  Frist  zur  Anmeldung  versäumk,  so  ist  die  Berufung  ohn
weiteres  (also  ohne  daß  die  Gegenpartei  gehört  wird)  durch  einen  mit
Gründen  zu  versehenden  Bescheid  des  Gerichts  (oder  des  Vorsitzenden  des
Kreisausschusses  bzw.  des  Bezirksausschusses,  im  letzteren  Falle  gemeinsam
mit  den  ernannten  Mitgliedern)  zurückzuweisen  mit  der  Eröffnung,  daß
die  Beschwerde  gegen  den  Bescheid  an  das  Berufungsgericht  zulässig  ist;
das  Berufungsgericht  entscheidet  dann  endgültig.  Besondere  Formen  für
den  Bescheid  und  Beschwerdebescheid  sind  nicht  vorgeschrieben,  die  Bescheide
  haben  nicht  die  Natur  der  Bescheide  nach  den  §§  64,  67.

Das  Gericht  erster  Instanz  hat  nicht  zu  prüfen,  ob  die  Berufungsschrift
  etwa  nur  als  Anmeldung,  sondern  auch  als  Rechtfertigung  zu  erachten
  sei.  Ist  ein  Schriftstück,  das  mindestens  als  Anmeldung  anzusehen,
  fristzeitig  eingegangen  und  das  Rechtsmittel  zulässig,  so  ist  das
Rechtsmittel  weiter  vom  Gerichte  erster  Instanz  zu  instruieren.

Die  Berufungsschrift  wird  mit  ihren  Anlagen  der  Gegenpartei
zur  schriftlichen  Gegenerklärung  binnen  richterlicher  Frist  zugefertigt.

Hat  der  Berufungskläger  nur  angemeldet,  so  wartet  das  Gericht
eriter  Instanz  ab,  ob  innerhalb  der  gesetzlichen  oder  vom  Richter  gestellten
Frist  die  Rechtfertigung  eingeht.  Geht  eine  besondere  Rechtfertigungsschrift
  ein,  so  wird  diese  mit  der  Anmeldung  dem  Gegner  in  Abschrift
zugefertigt.

Es  ist  nicht  Aufgabe  des  ersten  Richters,  zu  prüfen  und  zu  entscheiden,

  ob  die  rechtzeitig  angebrachte  und  zulässige  Anmeldung  die
Kunze,  Berwaltungsstreitverfahren.  9