130  3.  Buch:  Rechtsmittel  und  Berfahren  in  zweiter  und  dritter  Instanz.

Merkmale  einer  Rechtfertigung  enthält.  Dies  ist  Aufgabe  der  höheren
Instanz.

Für  das  Verwaltungsstreitverfahren  gilt  der  Satz  des  alten  preußischen
  Rechts,  daß  die  Anmeldung  formlos  sein  kann  und  daß  es  auf  den
Namen  des  Rechtsmittels  nicht  ankommt.  Es  muß  nur  sichtbar  sein,  daß
sich  die  Partei  durch  ein  bestimmtes  Erkenntnis  beschwert  fühlt  und  die
höhere  Instanz  anruft.

Was  ist  nun  unter  Rechtfertigung  der  Berufung  zu  verstehen?
Die  Entscheidungen  des  Oberverwaltungsgerichts  widersprechen  sich,  eine
feste  Praxis  hat  sich  bisher  nur  bei  dem  III.  Senat  gebildet.  Bei  Beantwortung
  der  Frage  ist  das  oben  erwähnte  Preußische  Recht  in  Betracht
  zu  ziehen  und  zu  beachten,  daß  die  Berufung  gewissermaßen  eine
Klage  ist,  die  über  den  in  erster  Instanz  abgeurteilten  Fall  beim  höheren
Richter  angebracht  wird  (Berufungskläger,  Berufungsbeklagter).  Aus
letzterem  Grunde  dürfen  an  die  Berufungsrechtfertigung  nicht  höhere  Anforderungen
  gestellt  werden,  als  an  die  Klage.  Wenn  es  auch  zum  Wesen
einer  Klage  (LVG.  §  63)  gehört,  daß  ein  bestimmter  Antrag  gestellt  und
der  Gegenstand  des  Anspruchs,  sowie  die  den  Antrag  begründenden  Tatsachen
  genau  bezeichnet  werden,  so  ist  doch  nach  den  Ausführungen  im
Abschnitte  „Inhalt  der  Klage“  dargetan,  daß  es  genügt,  wenn  der
Klageantrag  nur  mit  Sicherheit  erkennen  läßt,  was  der  Kläger  begehrt,
wohin  er  abzielt,  und  daß  das  Oberverwaltungsgericht  überaus  milde
verfährt,  kleinere  Fehler  übersieht  und  daß  es  auf  korrekte  Formulierung
des  Klageantrags  nicht  ankommt,  zumal  wenn  sich  sein  Inhalt  aus  Vorverhandlungen
  sicher  ergibt.  Wenn  schon  die  sehr  formreiche  3PO.  nachläßt,
  daß  beim  Fehlen  der  Angabe  der  Beschwerdepunkte  das  ganze
Urteil  als  angegriffen  anzusehen  ist,  so  wird  dem  Ausspruche  des  Oberverwaltungsgerichts
  recht  zu  geben  sein,  es  brauche  in  der  Rechtfertigungsschrift
  nur  Gegenstand  und  Ziel  der  Beschwerde  für  den  höheren
Richter  erkennbar  zu  sein  (Erk.  v.  31.  I.  77  O#G.  2  433).  Was  aber
Gegenstand  und  Ziel  der  Beschwerde  ist,  haben  verschiedene  Entscheidungen
  des  Oberverwaltungsgerichts  wieder  mißverstanden.  Nach  den  Materialien
  und  der  Entstehungsgeschichte  OBG.  2  433;  Sten.  Ber.  des
Abgeordnetenhauses  v.  1875  S.  1577),  insbesondere  nach  der  Rede  des
Abgeordneten  Miquel  sollen  in  der  Rechtfertigungsschrift  nur  die  „Beschwerdepunkte“
  enthalten  sein.  Der  Berufungskläger  soll  also  angeben,
worüber  er  sich  beschwert  und  inwieweit  die  Vorentscheidung  abgeändert
  werden  soll;  wird  dies  nicht  ausdrücklich  angegeben,  so  muß  es
sonst  erkennbar  sein.  Der  Name  „Rechtfertigung“  hat  mithin  keine
andere  Bedeutung  als  „Einführungs=  und  Rechtfertigungsschrift“  im
Sinne  des  Preußischen  Rechts.  Enthielt  die  Rechtfertigung  keine  Angabe
der  zur  Unterstützung  der  Beschwerdepunkte  dienenden  Beweismittel  usw.,
so  wurde  angenommen,  daß  der  Appellant  sich  lediglich  auf  die  Verhand-