4.  Titel:  Bersahren  in  zweiter  und  dritter  Instanz.  131

lungen  und  Anträge  erster  Instanz  beziehe.  Während  also  in  der  Anmeldung
  der  Berufungskläger  anzugeben  hatte,  daß  er  das  zulässige
Rechtsmittel  einlege,  sollte  die  Einführungsschrift  die  Beschwerdepunkte
enthalten,  also  was  er  beabsichtigt  und  beantragt.  Ebenso  nach  dem
LBG.  Die  Rechtfertigungsschrift  hat  Gegenstand  und  Ziel  der  Beschwerde
zu  enthalten.  Gegenstand  der  Beschwerde  ist  die  Bezeichnung  des
Teils  des  Urteils,  der  den  Berufungskläger  beschwert,  und  Ziel  ist
der  Antrag,  wie  das  Urteil  abzuändern  ist.  Nach  beiden  Richtungen
wird  eine  wohlwollende  Auslegung  der  Erklärungen  des  Berufungsklägers
  durch  den  Verwaltungsrichter  am  Platze  sein.  Während  die  Ausführungen
  in  dem  Erk.  v.  23.  IV.  86  (OBG.  13  222)  nicht  für  gerechtfertigt
  erachtet  werden  können,  wird  denen  in  dem  Erk.  v.  12.  IV.  99
—  III  166  (Kunze-Kautz  2  1256)  durchaus  beigetreten,  ebenso  dem  im
Urt.  v.  25.  IX.  79  (OBG.  5  200).  Im  ersteren  Falle  hatte  der  Berufungskläger,
  gegen  den  auf  Untersagung  des  Gewerbes  als  Konzipient
  geklagt  und  der  nach  dem  Klageantrage  verurteilt  war,  die  Berufung
  mit  den  Worten  eingelegt:

„Mit  dem  Urteile  des  Kreisausschussess  bin  ich  unmöglich
  zufrieden,  weil  mir  der  Kreisausschuß  das  Gewerbe  als  Schriftkonzipient
  untersagt  und  zur  Tragung  der  Kosten  verurteilt  hat.“

Im  zweiten  Falle  war  dem  Beklagten  der  Jagdschein  entzogen
worden;  er  legte  die  Revision  in  einem  Schriftsatze  ein,  in  welchem  er
sich  lediglich  für  „nicht  befriedigt“  erklärte  und  die  „Revision  nach  dem
Klageantrage“,  „zunächst  die  Abhörung  der  von  ihm  benannten  Zeugen“
beantragte.  In  beiden  Fällen  sah  das  Oberverwaltungsgericht  eine  ausreichende
  Rechtfertigung.  Grundsätzlich  irrt  das  Oberverwaltungsgericht,
wenn  es  annimmt,  daß  die  Rechtfertigung  der  Berufung  eine  Begründung
der  Berufungsanträge  enthalten  muß.  Das  brauchte  nach  altpreußischem
  Rechte  nicht  der  Fall  zu  sein.  Träte  man  der  Ansicht  des  Oberverwaltungsgerichts
  bei,  dann  würde  die  törichste  Ausführung  in  der  Berufungsschrift
  eine  Rechtfertigung  bedeuten,  während  die  Angabe  der  Beschwerdepunkte
  und  der  wichtige  Antrag,  wie  die  Borentscheidung  abzuändern
sei,  als  bedeutungslos  zu  behandeln  sein  würden  (vgl.  auch  Erk.  v.  18.  IX.
90  —  III  726  —  Kunze-Kautz  2  1265).  Das  LVG.  verlangt  also  in  der  Berufungsschrift
  nicht  die  Angabe  derjenigen  neuen  Tatsachen  und  Beweismittel,
  die  der  Berufungskläger  zur  Unterstützung  der  Beschwerdepunkte
geltend  zu  machen  hat,  auch  nicht  die  Angabe,  worin  der  erste  Richter
fehlgegriffen  (rechtlich  oder  tatsächlich),  zumal  in  den  mündlichen  Verhandlungen
  vor  dem  Berufungsgerichte  die  tatsächlichen  und  rechtlichen
Anführungen  der  Berufungsschrift  ergänzt  und  berichtigt  werden  können.
(LBG.  §§  92,  71);  denn  es  kann  für  die  Berufungsschrift  nicht  etwas
als  wesentlich  erachtet  werden,  was  in  der  mündlichen  Verhandlung  ohne
Prozeßnachteil  widerrufen  werden  darf.  Es  ist  danach  festzustellen,  daß

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