132  3.  Buch:  Rechtsmittel  und  Versahren  in  zweiter  und  dritter  Instanz.

der  Ausdruck  „Rechtfertigungsschrift"  nur  die  Bedeutung  von  „Einführungs=
  und  Rechtfertigungsschrift"  im  Sinne  des  altpreußischen
Rechts  hat.

2.  Verfahren  bei  Einlegung  der  Revision.

Was  von  der  Einlegung  der  Berufung  gesagt  ist,  gilt  entsprechend  von
der  Einlegung  der  Revision  (LVG.  F§  95);  auch  sie  wird  bei  dem  Gericht
erster  Instanz  angemeldet  und  gerechtferligt;  von  der  ersten  Instanz  wird
nur  geprüft,  ob  die  Anmeldung  rechtzeitig  eingegangen  ist.  Geeignetenfalls
  erfolgt  die  Zurückweisung  der  nicht  rechtzeitig  eingegangenen  Anmeldung
  durch  das  Gericht  erster  Instanz.

Das  LVG.  bestimmt  hinsichtlich  der  Begründung  der  Revision
(§+  94);  sie  könne  nur  darauf  gestützt  werden:

1.  daß  die  angefochtene  Entscheidung  auf  der  Nichtanwendung  oder  auf
der  unrichtigen  Anwendung  des  bestehenden  Rechts,  insbesondere
auch  der  von  den  Behörden  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit  erlassenen
Verordnungen  beruhe;

2.  daß  das  Verfahren  an  wesentlichen  Mängeln  leide.

Dazu  bestimmen  die  9§  96,  97,  daß  in  der  Revisionsschrift  auzugeben
  sei,  worin  die  behauptete  Nichtanwendung  des  Rechts  usw.  bestehe,
doch  sei  das  Oberverwaltungsgericht  an  diejenigen  Gründe  nicht  gebunden,
  die  zur  Rechtfertigung  der  gestellten  Anträge  geltend  gemacht
worden.  Daraus  ist  zu  folgern,  daß  der  Revifionsrichter  die  Vorentscheidung
  und  das  Verfahren  nach  allen  Seiten  selbständig  und  von  Amts
wegen  zu  prüfen  hat  (OVG.  3  364).  Revisionsgründe  können  übrigens
in  der  mündlichen  Verhandlung  noch  geltend  gemacht  werden  (Erk.  v.
19.  II.  87  —  I.229).

Das  Gesetz  unterscheidet  Rechtsverletzungen  (Verletzungen  eines
Rechtsgrundsatzes)  und  wesentliche  Mängel  des  Verfahrens.  Den  Unterschied
  hat  schon  bei  gleicher  Rechtslage  das  Obertribunal  durch  den  Plen-Beschl.
  v.  5.  III.  49  dahin  angegeben,  daß  ein  Rechtsgrundsatz  (das  bestehende
  Recht)  einen  von  einem  Prozeßverfahren  unabhängigen  Grundsatz
  in  sich  schließt,  der  als  Norm  für  das  materielle  Recht  gilt,  und  daher
  nicht  bloß  bei  prozessualischen  Entscheidungen,  sondern  auch
außerhalb  solcher,  überhaupt  in  allen  Fällen  zur  Anwendung  kommen
kann,  wo  es  sich  um  eine  Beurteilung  von  Rechten  und  Rechtsverhältnissen
  eines  Menschen  handelt,  daß  dagegen  eine  Prozeßvorschrift  (Vorschrift
  des  Verfahrens)  eine  solche  ist,  die  im  Prozehverfahren  und  der
richterlichen  Tätigkeit  in  demselben  ihre  Grundlage  hat,  die  also  zur
Regelung  des  formellen  Verfahrens  gegeben  ist.

Zu  bestimmen,  was  wesentliche  Mängel  des  Verfahrens  sind,
liegt  im  Ermessen  des  Revisionsrichters.  Auf  alle  Fälle  muß  die  Partei
durch  den  Mangel  benachteiligt  sein,  es  muß  durch  ihn  die  Grundlage