4.  Titel:  Verfahren  in  zweiter  und  dritter  Instanz.  133

der  mit  der  Revision  angegriffenen  Entscheidung,  nicht  des  ihr  vorgehenden
Erkenntnisses,  berührt  sein.  Selbst  wenn  es  nicht  sicher,  sondern  nur
möglich  ist,  daß  das  richtige  Verfahren  zu  einer  anderen  Entscheidung
geführt  hätte,  ist  die  Revision  begründet.  Die  ZPD.  6  551)  kennt
absolute  Nichtigkeitsgründe,  von  der  Fiktion  ausgehend,  daß  die  Entscheidung
  selbst  auf  der  verletzten  Prozeßvorschrift  beruht;  solche  absoluten
Revisionsgründe  führt  das  LG.  nicht  ausdrücklich  an,  doch  besteht  kein
Bedenken,  den  gleichen  Standpunkt  für  das  Verwaltungsstreitverfahren
anzunehmen.  Danach  wäre  ein  Erkenntnis  aufzuheben,

1.  wenn  das  erkennende  Gericht  nicht  vorschriftsmäßig  besetzt  war,

2.  wenn  bei  der  Entscheidung  ein  Richter  mitgewirkt  hat,  der  von  der
Ausübung  des  Richteramtes  kraft  Gesetzes  ausgeschlossen  war,  sofern
nicht  dieses  Hindernis  mittelst  eines  Ablehnungsgesuches  ohne  Erfolg
geltend  gemacht  ist,

3.  wenn  ein  abgelehnter  Richter  mitgewirkt  hat,  nachdem  das  Ablehnungsgesuch
  für  begründet  erklärt  worden,

4.  wenn  das  Gericht  seine  Zuständigkeit  oder  Unzuständigkeit  mit  Unrecht
  angenommen  hat,

5.  wenn  eine  Partei  in  dem  Verfahren  nicht  nach  Vorschrift  der  Gesetze
vertreten  war,  sofern  sie  nicht  die  Prozeßführung  genehmigt  hat,

6.  wenn  die  Vorschriften  über  die  Offentlichkeit  des  Verfahrens  verletzt
sind,

7.  wenn  die  Entscheidung  nicht  mit  Gründen  versehen  ist.

Das  Oberverwaltungsgericht  spricht  sich  in  den  Entsch.  1  311,  324,
407,  409,  412,  2  209,  379,  450,  3  109,  4  131,  178,  253,  367,  5  63,
6  394,  8  187,  9  433,  12  433,  25  310,  397  usw.  über  wesentliche
Mängel  des  Verfahrens  aus  (Kunze-Kautz  2  1265  ff.).

Aus  der  Rechtsprechung  des  Oberverwaltungsgerichts  seien  einzelne
Fälle  benannt.

Wesentlicher  Mangel  des  Verfahrens  liegt  vor:

1.  wenn  einer  Partei  die  Behauptungen  des  Gegners  nicht  zugefertigt
worden,

2.  wenn  der  Partei  keine  Gelegenheit  gegeben  worden,  sich  über  das
Beweismaterial,  das  der  Richter  seiner  Entscheidung  zugrunde  gelegt
  hat,  zu  äußern,

3.  wenn  der  Vorderrichter  nicht  angibt,  welche  von  den  angeführten
Behauptungen  er  für  tatsächlich  erwiesen  oder  unerwiesen  und  welche
er  für  rechtlich  erheblich  oder  unerheblich  erachtet.

4.  wenn  ein  bei  der  Sache  persönlich  beteiligter  Beamter  die  beklagte
Behörde  vertritt.

Kein  Revisionsgrund  ist  es,  wenn  in  erster  Instanz  zwar  wesentliche
  Mängel  des  Verfahrens  vorgekommen,  durch  das  Verfahren  in