134  3.  Buch:  Rechtsmittel  und  Verfahren  in  zweiter  und  dritter  Instanz.

zweiter  Instanz  aber  geheilt  sind  und  dies  letztere  Verfahren  nicht  beeinflußt
  haben  (Erk.  v.  3.  X.  99  —  II  1178  u.  v.  7.  XI.  O01  —  III  1830).

Was  die  Verletzung  von  materiellen  Rechtsnormen  betrifft,  so  gelten
als  solche  auch  Observanzen,  weil  sie  objektives  Recht  find  (Erk.  v.
29.  X.  87  OG.  16  290),  überhaupt  alle  Lokalgesetze.  Der  Revisionsrichter
  ist  daher  in  der  Beurteilung,  ob  und  in  welchem  Umfange  eine
Observanz,  ein  Lokalgesetz  besteht,  frei.  Die  nach  dieser  Richtung  vom
Instanzrichter  getroffene  tatsächliche  Feststellung  bindet  ihn  nicht.  Handelt
es  sich  dagegen  um  Innungsbeschlüsse  und  ähnliches,  so  wird  bei  der
Prüfung  ihres  Inhalts  davon  ausgegangen,  daß  sie  Willenserklärungen
  der  Innungsversammlung  sind.  Ein  Angriff  gegen  die
Auslegung  kann  demnach  darauf  gestützt  werden,  daß  sie  aktenwidrig  ist
oder  daß  bei  Beurteilung  der  Erklärungen  gegen  die  gesetzlichen  Auslegungsregeln
  verstoßen  ist.  Im  übrigen  ist  der  Revifionsrichter  an  die
Auslegung  des  Berufungsrichters  wie  an  eine  sonstige  tatsächliche  Feststellung
  desselben  gebunden,  sofern  und  soweit  sie  nicht  auf  Rechtsirrtum
oder  einem  wesentlichen  Mangel  des  Verfahrens  beruht.  Ja  sogar,
wenn  der  Vorderrichter  aus  dem  richtig  aufgefaßten  Beweismaterial  unrichtige
Schlüsse  über  tatsächliche  Verhältnisse  herleitet,  ohne  daß  sie  auf
logischen  Fehlern  beruhen,  liegt  kein  Revisionsgrund  vor.

Gegenstand  des  Revisionsverfahrens  ist  das,  was  in  der  Vorinstanz
von  den  Parteien  behauptet  und  beantragt  ist.  Neue  Tatsachen  berühren
die  Prüfung  des  Revisionsrichters  nicht,  sie  müßten  denn  dartun,  daß  ein
wesentlicher  Mangel  des  Verfahrens  vorliegt;  zur  Begründung  eines  sonstigen
Angriffs=  oder  Verteidigungsmittels  sind  sie  nicht  geeignet.  Wird  vom
Revisionskläger  behauptet,  daß  unter  Verletzung  des  Gesetzes  Tatsachen
festgestellt,  übergangen  oder  als  vorgebracht  angenommen  seien,  so  sind
diese  Tatsachen  allerdings  zu  bezeichnen.

Neue  Ansprüche  können  nicht  erhoben  werden.  Ist  eine  Beiladung
bisher  nicht  erfolgt,  so  kann  sie  der  Revisionsrichter  nicht  mehr  veranlassen.


Erachtet  das  Oberverwaltungsgericht  die  Revision  für  begründet,  so
hebt  es  die  angefochtene  Entscheidung  auf.  Ergeben  aber  die  Entscheidungsgründe
  zwar  eine  Gesetzesverletzung,  stellt  die  Entscheidung  selbst
aber  aus  anderen  Gründen  sich  als  richtig  dar,  so  ist  die  Vorentscheidung
aufrecht  zu  erhalten.  Im  Zivilprozesse  (8PO.  8  563)  wird  die  Revision
  zurückgewiesen.  Nach  Aufhebung  des  angefochtenen  Urteils
wird  der  Revisionsrichter  zum  Berufungsrichter.  Als  solcher  ist  er  in
der  Beurteilung  der  ganzen  Sach=  und  Rechtslage  frei,  wie  ein
Berufungsrichter.  Er  kann  in  der  Sache  selbst  erkennen,  wenn  sie
spruchreif  erscheint  (§  98),  oder  sie  im  anderen  Falle  in  eine  Vorinstanz
zurückweisen  (§  99),  ebenso  wie  der  Berufungsrichter  ausnahmsweise  befugt
ist,  eine  Sache  in  die  erste  Instanz  zurückzuweisen,  wenn  er  dies  für  an-