4.  Titel:  Berfahren  in  zweiter  und  dritter  Instanz.  135

gemessen  erachtet,  z.  B.  wenn  es  sich  um  die  Beurteilung  spezieller  örtlicher
  Berhältnisse  handelt,  für  deren  Feststellung  das  Gericht  erster  Instanz
geeigneter  erscheint  (Erk.  v.  12.  X.  06  OG.  49  445).  Jedenfalls  liegt
kein  wesentlicher  Mangel  des  Verfahrens  vor,  wenn  danach  der  Berufungsrichter
  die  Sache  praktischerweise  in  die  erste  Instanz  zurückgewiesen  hat
(Kunze-Kautz  2  1262,  1263).  Die  Stellung  des  Berufungs-  und  des
Repvisionsrichters  ist  verschieden.  Der  letztere  prüft  nur  das  Vorderurteil
nach,  dem  Berufungsrichter  steht  die  Entschließung  über  die  Klage  in
vollem  Umfange  und  in  ganz  derselben  Weise  wie  dem  ersten  Richter  zu
(O##.  6  270,  35  95,  49  445).  Gelangt  er  zu  einem  anderen  Ergebnisse
als  jener,  so  hebt  er  die  Entscheidung  nicht  auf,  sondern  än  dert  sie  ab
(§  89  Abs.  2  LVG.).  Nach  Aufhebung  der  Vorentscheidung  sind  von  dem
als  Berufungsrichter  erkennenden  Revisionsrichter  neue  Tatsachen  zu
berückfichtigen.

Der  Tenor  der  Entscheidungen  des  Oberverwaltungsgerichts  als
Revifionsgerichts  bei  Aufhebung  der  Vorentscheidung  pflegt  zu  lauten:

daß  auf  die  Revision  des  Klägers  das  Urteil  dese  vom
aufzuheben  und  auf  die  Berufung  des  Klägers  das  Erkenntnis
des  Kreisausschusses  ..  dahin  abzuändern,  daß  der  Beklagte
schuldig

Die  Zufertigung  der  Entscheidungen  des  Oberverwaltungsgerichts
erfolgt  durch  Vermittelung  desjenigen  Gerichts,  das  in  erster  Instanz
entschieden  (6  98).

In  der  Praxis  kommt  es  nicht  selten  vor,  daß  eine  Klage  statt  bei
dem  Bezirksausschusse  bei  dem  Kreisausschusse  angebracht  und  schließlich
die  Revision  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  eingelegt  ist.  Das  Oberverwaltungsgericht
  hebt  dann  nicht  etwa  die  Borentscheidung  auf,  sondern
erkennt  als  Berufungsgericht  (Erk.  v.  4.  I.  O6  OVG.  48  274),  indem
es  das  erste  Erkenntnis  ignoriert.  War  die  Klage  befristet,  so  ist  allerdings
  zu  prüfen,  ob  sie  rechtzeitig  eingegangen  ist.  In  einem  Falle,  wo
die  Klage  gegen  eine  polizeiliche  Verfügung  des  Landrats  (LVG.  88  127ff.)
gerichtet  und  bei  dem  Kreisausschusse  statt  bei  dem  Bezirksausschusse
rechtzeitig  eingegangen  war,  nahm  das  Oberverwaltungsgericht  mild  an,
daß  die  Klagefrist  gewahrt  sei,  weil  durch  den  Eingang  der  Klage  beim
Kreisausschusse  die  Klage  zugleich  bei  dessen  Vorsitzendem,  dem  Landrate,
eingegangen  gewesen  sei,  was  nach  §  129  zulässig  war.